Legal aid granted in rent termination appeal

PD170013Tribunale superiore10 gen 2018Granted

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Sintesi Omnilex

A landlord-tenant dispute concerned the tenants' application for legal aid in proceedings challenging a lease termination and requesting an extension of the tenancy. The district court had refused legal aid and ordered a cost advance. On appeal, the Zurich High Court held that the tenants' budget had to be assessed jointly, that the lack of assets was at least credibly shown, and that the action was not manifestly hopeless because a lease-extension claim depends on judicial discretion. It therefore overturned the refusal, granted legal aid for the first-instance proceedings, appointed the tenants' lawyer as counsel, waived second-instance court fees, and awarded CHF 600 in party compensation. The appeal-stage legal-aid request became moot.

Massima Omnilex

Art. 117 lit. b, Art. 118 Abs. 1 lit. c, Art. 123 ZPO; legal aid in tenancy litigation. In assessing indigence for a jointly filed application by spouses or cohabitants, the court must compare joint income with joint needs; the full common basic allowance is to be taken into account. Where the applicant credibly shows the absence of assets, the court may not infer a breach of the duty to cooperate solely from the absence of supporting documents without first setting a deadline to supplement the application, even for represented parties (consid. 3.3). A claim is not hopeless where the prospects and risks are roughly balanced; in lease-extension disputes, the discretionary nature of the decision and the tenant's personal and economic situation militate against a finding of manifest hopelessness (consid. 3.4). If legal aid is wrongly refused, the appeal court may itself grant it and appoint counsel where legal representation is necessary to safeguard the party's rights (consid. 3.5).

Testo completo

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PD170013-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. O. Canal Beschluss und Urteil vom 10. Januar 2018 i n Sachen

  1. A., 2. B., Kläger und Beschwerdeführer,

1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

C._____, Beklagter,

betreffend Anfechtung Kündigung / Erstreckung / unentgeltliche Rechtspflege

Beschwerde gegen eine Verfügung des Mietgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 13. November 2017 (MB1700001)

Erwägungen: 1. 1.1. A._____ und B._____ si nd Mieter einer 4.5-Zimmerwohnung an der D.-Strasse ... i n E., und C._____ ist der Vermieter (vgl. act. 6/5/7). Am 23. Juni 2017 kündigte C._____ (nachfolgend Vermieter) di e Wohnung auf den 30. Juni 2017 (vgl. act. 6/5/3+4). A._____ und B._____ (nachfolgend Mieter) fochten bei der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts Uster die Kündi gung an. Nach durchgeführter Schlichtungsverhandlung unterbreitete die Schlichtungsbehörde den Parteien einen Urteilsvorschlag (vgl. act. 6/5/5). Da die Mieter diesen ablehnten, stellte i hnen die Schlichtungsbehörde mit Beschluss vo m 13. September 2017 die Klagebewilligung aus (vgl. act. 6/1 = act. 6/10). In der Folge reichten die Mieter unter Beilage der Klagebewilligung ihre Klage beim Mietgericht des Bezirksgerichts Uster (nachfolgend Vor-instanz) ein (vgl. act. 6/2). Nachdem die Vori nstanz den Mietern eine 14-tägige Frist zur Leistung eines Kos- tenvorschusses von Fr. 7'500.– angesetzt hatte (vgl. act. 6/6), stellten sie ei n Ge- such um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. act. 6/8 und act. 6/9/13). Mit Verfügung vom 13. November 2017 wies die Vor-i nstanz dieses Gesuch ab und setzte den Mietern eine fünftägige Frist zur Leistung eines Kos- tenvorschusses von Fr. 5'000.– an (vgl. act. 3 = act. 5 = act.6/11, nachfolgend zi- tiert als act. 5). Dagegen erhoben die Mieter mit Eingabe vom 27. November 2017 rechtzeitig Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (vgl. act. 2, zur Rechtzei- tigkeit siehe act. 12): " 1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Uster, Mietgericht, vom 13. November 2017 vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei den Klägern für das Verfahren vor Bezirksgericht Uster, Mietgericht (Ge- schäfts Nr. NB170001) die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person des unterzeichneten Rechtsanwalts einen unentgeltlichen Rechtsvertre- ter zu bezeichnen. 3. Es seien demnach die Kläger von der Leistung eines Kostenvorschusses im vor- instanzlichen Verfahren zu befreien.

  1. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten, even- tuell der Staatskasse." 1.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1-12). Beim Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege handelt es sich um ein Verfah- ren zwi schen den Mietern und dem Staat. Dem Vermieter, der im Hauptsachen- prozess Beklagter ist, kommt im Verfahren betreffend unentgeltli cher Rechtspfle- ge keine Parteistellung zu (vgl. BGer 5A_381/2013 E. 3.2 m.w.H., BGE 1 3 9 III 334 E. 4.2), weshalb von ihm keine Beschwerdeantwort einzuholen ist (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist spruchreif. 2. Der Entscheid, mit welchem die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt wird, kann mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Mit der Beschwerde können die unri chti ge Rechtsan- wendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven. Ausnahmen davon rechtfertigt immerhin eine Verletzung des rechtli chen Gehörs (vgl. OGer ZH RU130042 vom 10. Juli 2013 E. 2.1.). 3. 3.1. Die Vorinstanz lehnte das Gesuch der Mieter um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege wegen fehlender Mittelosigkeit ab. Sie erwog, aufgrund des monatlichen Nettoeinkommens der Mieter von insgesamt Fr. 3'277.25 (Fr. 1'209.– reduzierte AHV-Rente + Fr. 69.– Zusatzleistungen von A._____ + Fr. 1'999.25 Ei nkommen von B._____) sowie ihres gemeinsamen Bedarfs von Fr. 2'800.– be- trage i hr monatli cher Überschuss Fr. 477.25. Mit diesem seien die Mieter in der Lage, die mutmasslichen Prozesskosten von rund Fr. 5'200.– innert eines Jahres zu tilgen, ohne dass sie Mittel angreifen müssten, die sie zur Deckung ihres Not- bedarfs benötigen würden (vgl. act. 5 E. 2.2.2. S. 5 und E. 2.3 sowie E. 2.4. S. 6+7). Zum Vermögen erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, da die Mieter

nicht belegt hätten, dass sie über kein Vermögen verfügen, könne kei n abschli es- sender Entscheid über die Vermögenssituation ergehen. Die Mieter seien daher i hrer Mi twi rkungspfli cht ni cht nachgekommen. Ei ne Nachfri st zur Ergänzung des Gesuchs sei den Mietern ni cht anzusetzen, da sie anwaltlich vertreten seien (vgl. act. 5 E. 2.1.4. und E. 2.2.2. S. 5). 3.2. Die Mieter wenden sich in ihrer Beschwerde zunächst gegen den von der Vorinstanz errechneten Bedarf. Konkret bemängeln sie, dass i hnen lediglich die Hälfte des Grundbetrages für ein Ehepaar zugestanden worden sei. Da sie beide ei n Gesuch um unentgeltli che Rechtspflege gestellt hätten, stünde i hnen der ge- samte Grundbetrag von Fr. 1'700.– zu (vgl. act. 2 S. 9 f.) . Die Vorinstanz begründete die lediglich hälftige Berücksichtigung des Grundbetrages damit, dass eine kostensenkende Wohn- und Lebensgemein- schaft vorliege, weil die Mieter als erwachsene Personen zusammenleben würden und B._____ erwerbstätig sei. Daher sei i n i hrem Bedarf nur die Hälfte des Ehe- gattengrundbetrages einzusetzen (vgl. act. 5 E. 2.3.1. Fn 1 S. 6). Die Überlegung der Vorinstanz mag insoweit zutreffen, als der Bedarf einer erwachsenen Person zu ermitteln ist, die mit dem Ehepartner bzw. einer erwach- senen Person in einer Hausgemeinschaft von Dauer lebt (vgl. dazu B GE 1 3 0 III 765 und BGer 5P.473/2004 E. 2). Da aber im vorliegenden Verfahren ni cht nur eine Person, sondern beide (klägerischen) Ehegatten ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt haben, ist ihrem gemeinsamen Netto- einkommen auch ihr gemeinsamer Bedarf gegenüberzustellen. Den Mietern ist daher beizupflichten, dass i hnen im Bedarf ein Grundbetrag von Fr. 1'700.– anzu- rechnen i st. D i es führt zu ei nem um Fr. 850.– höheren Bedarf und damit zu einem solchen von Fr. 3'650.–. Somit steht dem Einkommen der Mieter von Fr. 3'277.25 ein (zivilprozessualer) Bedarf von Fr. 3'650.– gegenüber. 3.3. Weiter machen die Mieter eine Gehörsverletzung geltend. Im Wesentli chen sind sie der Ansi cht, die Vorinstanz hätte i hnen – bevor sie ihnen in Bezug auf die Vermögenssituation fehlende Mitwirkungspflicht vorwerfen könne – Frist zur Er- gänzung des Gesuches ansetzen müssen (vgl. act. 2 S. 6 f.).

Im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege gilt – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (vgl. act. 5 E. 2.1.3. S. 3) – ein durch die umfassende Mitwir- kungsobliegenheit eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz. Der Gesuchsteller hat seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen. Bestehen noch Unsicherheiten oder Unklarheiten, so sind diese zu klären. Das Gericht hat zu diesem Zweck der Partei eine Frist zur Ergänzung anzusetzen oder den Sachver- halt selber festzustellen. Dies gilt auch bei anwaltlich vertretenen Parteien (vgl. BGer 4A_114/2013 E. 4.3.1. m.H. und BGer 5P.376/2003 E. 2.4, zum Ganzen auch OGer ZH RU140052 vom 5. November 2014 E. 5.2., siehe ferner OGer RB150025 vom 18. August 2015 und OGer RB160013 vom 23. August 2016 m.w.H.). Die Mieter haben vor Vorinstanz ausgeführt, A._____ beziehe eine AHV- Rente und Zusatzleistungen von insgesamt Fr. 1'278.–, B._____ erziele ein mo- natli ches Ei nkommen von Fr. 1'999.25 und Vermögen hätten sie keines (vgl. act. 6/8 S. 3 f.). Belegt haben sie ihre Vorbringen nur in Bezug auf das Einkommen. Da der Bezug von Ergänzungslei stunge n aber ein Indiz für die Vermögenslosig- keit bzw. prozessuale Bedürftigkeit darstellen kann (v gl. BGer 2C_677/2017 E. 3.5, OGer PQ160006 vom 9. Februar 2016 E. 3.), hätte di e Vori nstanz ni cht ohne Weiterungen eine Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Mieter annehmen dürfen, weil diese keine Belege zum Vermögen eingereicht haben. Den Mietern wäre vielmehr eine Nachfrist anzusetzen gewesen, um das Gesuch zu ergänzen bzw. um Unterlagen (z.B. Steuererklärung bzw. Veranlagungsverfügung und/oder Kontoauszug) nachzureichen. Indem die Vorinstanz das Gesuch abwies, ohne den Mietern diese Möglichkeit einzuräumen, verletzte sie den Untersuchungs- grundsatz und damit den Anspruch der Mieter auf rechtliches Gehör. Im Be- schwerdeverfahren sind deshalb die diesbezüglichen neuen Tatsachenbehaup- tungen und Beweismittel der Mieter zu berücksichtigen (vgl. E. 2 oben). Die Mieter reichen mit ihrer Beschwerde die Freigabequittung zur Steuerer- klärung 2016 ei n (vgl. act. 4/4). Dieser kann entnommen werden, dass die Mieter über kein Vermögen verfügen. Aufgrund der gegebenen Lebensumstände der Mieter, wäre es überspitzt formalistisch, die Mittelosigkeit wegen Nichteinreichung

der Steuererklärung oder Veranlagungsverfügung zu verneinen. Die Vermögens- losigkeit ist folglich gerade noch glaubhaft. 3.4. Da die Vorinstanz die Mittelosigkeit verneinte, äusserte si e si ch ni cht zur Aussichtslosigkeit. Aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt es sich, dass die Kammer diese Prüfung selber vornimmt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Begehren als aussichts- los anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie - zumindest vorläufig - ni chts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches massgebend si nd (vgl. zum Ganzen etwa BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H.). Die Mieter erachten ihre Begehren als "offenkundig nicht aussichtslos", da die Kündigung ausservertraglich erfolgt sei und es sich um ein langjähriges Miet- verhältnis handle (vgl. act. 6/8 S. 5, s. auch act. 2 S. 13). In der Hauptsache geht es um die Fragen, ob ein Anfechtungsgrund der Kündigung vorliegt und ob bzw. in welchem Umfang allenfalls eine Mieterstre- ckung gewährt werden kann. Selbst wenn die Kündigungsanfechtung als aus- si chtslos zu bezei chnen wäre, so ist zu berücksichtigen, dass das Gericht nach freiem Ermessen, mithin nach Recht und Billigkeit (Art. 4 ZGB), entscheidet, ob das Mietverhältnis zu erstrecken ist, und wenn ja, für welche D auer (vgl. BGE 135 III 121 E. 2 = Pra 98 (2009) Nr. 88). Dabei sind bei der vorzunehmenden Interes- senabwägung alle Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, na- mentlich die Dauer des Mietverhältnisses, die persönlichen und wirtschaftlichen

Verhältnisse der Parteien und deren Verhalten sowie die Verhältnisse auf dem örtli chen Markt für Wohn- und Geschäftsräume (vgl. Art. 272 Abs. 2 OR). Natur- gemäss ist es schwierig, zu prognostizieren, wie der zu treffende Ermessensent- scheid ausfallen wird. Da das Mietverhältnis aber bereits seit über 15 Jahren be- steht und die finanziellen Verhältnisse der Mieter bescheiden si nd, kann das Be- gehren um Erstreckung des Mietverhältnisses jedenfalls ni cht von vornherei n als aussi chtslos i m Si nne von Art. 117 lit. b ZPO bezeichnet werden. 3.5. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind im Ergebnis erfüllt: Die Mieter sind mittellos, und das Verfahren erschei nt ni cht von vornherei n als aussi chtslos. Die gerichtliche Bestellung eines Rechts- beistandes erfolgt, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Prüfung der sich stellenden Fragen (Anfechtungsgrund der Kündi gung und Mi eterstreckung) si nd von gewisser Komplexität. Zudem gelten Prozesse um wichtige Aspekte des Lebens wie der Wohnung in aller Regel ohne- hin als relativ schwierige Fälle, welche die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes rechtfertigen (vgl. BSK ZPO-R ÜEGG/RÜEGG, 3. A., Art. 118 N 11). In Gutheissung der Beschwerde ist daher den Mietern für das vorinstanzli- che Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, und es ist i hnen Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 Abs. 1 ZPO. 4. Ficht eine Partei vor der kantonalen Beschwerdeinstanz die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege erfolgreich an, so gilt der Kanton als unterlie- gende Partei nach Art. 106 Abs. 1 ZPO. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren fallen damit ausser Ansatz und den Mietern ist antragsgemäss aus der Staats- kasse eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. BGE 140 III 501 E. 4.3; BGer 4D_24/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 4.2.). Die Mieter haben den Ersatz der Mehrwertsteuer nicht verlangt; es ist i hnen deshalb auch kein solcher zuzuspre- chen (vgl. das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 17. Mai 2006).

Das Gesuch der Mieter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird damit gegen- standslos und ist entsprechend abzuschreiben. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntni s. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der Ver- fügung vom 13. November 2017 aufgehoben. Dispositiv-Ziffer 1 wird durch folgende Fassung ersetzt: " 1. D en Klägern wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, und es wird ihnen in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ei n unentgeltli- cher Rechtsbeistand bestellt. Die Kläger werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen." 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. D en Beschwerdeführern wird aus der Kasse des Bezirksgerichtes Uster eine Parteientschädigung von Fr. 600.– zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer sowie – unter Rücksendung der vorinstanzlichen Akten – an das Mietgericht des Bezirksgerichts Uster und an dessen Kasse, je gegen Empfangsschein.

  1. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. O. Canal

versandt am: 11. Januar 2018

Parole chiave

legal aidindigenceassistance of counselrent terminationlease extensiontenancycost advanceright to be heardhopelessness

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the tenants met the requirements for legal aid in the first-instance rent case.

Decisione estratta

Yes. The tenants were sufficiently indigent and their claims were not hopeless.

Motivazione estratta

The court found the household budget should include the full married-couple basic allowance because both spouses applied jointly. It further held that, given the tenants' circumstances and their supplementary benefits, their lack of assets was at least plausible and the lower court should have set a deadline to complete the application instead of rejecting it immediately. The underlying rent-cancellation challenge and request for lease extension were not manifestly hopeless.

Questione giuridica chiave

Whether the lower court's refusal of legal aid and order to pay an advance should be overturned.

Decisione estratta

Yes. The challenged dispositive items had to be set aside and replaced by an approval of legal aid with appointed counsel.

Motivazione estratta

Because the legal aid requirements were met, the refusal could not stand. The court also ordered appointment of counsel since the issues were of some complexity and concerned housing, a matter ordinarily justifying representation.

Questione giuridica chiave

Whether the appeal-instance application for legal aid became moot.

Decisione estratta

Yes. The application for legal aid and counsel for the appeal proceedings was struck off as moot after the appeal was allowed.

Motivazione estratta

Once the tenants prevailed on appeal and were awarded legal aid for the first-instance proceedings, their separate request for appeal-stage legal aid no longer required a decision.

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