Appeal against summons and venue request inadmissible

PC150061Tribunale superiore2 nov 2015Dismissed

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Sintesi Omnilex

The defendant appealed an interlocutory order in an ongoing divorce case, seeking suspension of the hearing until a recusal complaint was decided and asking that the case be transferred to another court. The appellate court held that the transfer request was not part of the challenged order and thus could not be reviewed. As to the summons, the court found no non-irreparable harm because the recusal decision against the trial judge was already final and enforceable. The appeal was therefore not entered upon. The request for free legal aid was denied, court costs of CHF 500 were imposed on the defendant, and no party compensation was awarded.

Massima Omnilex

Art. 319 lit. b ZPO; appeal against a procedural order for lack of non-irreparable prejudice and limits of the object of appeal; an appellate remedy may challenge only what is actually decided below, and issues not decided cannot be introduced indirectly. A procedural order is appealable only if it threatens a disadvantage not easily repairable; the burden lies with the appellant unless the harm is obvious. An appeal does not suspend the enforceability of the challenged decision (Art. 325 Abs. 1 ZPO). Free legal aid is excluded where the appeal lacks prospects of success (Art. 117 lit. b ZPO).

Testo completo

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC150061-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Urteil vom 2. November 2015

i n Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B., Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. X.

betreffend Ehescheidung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 6. Oktober 2015 (FE110221-F)

Erwägungen: 1. a) Die Parteien sind seit tt. August 1997 verheiratet; sie haben einen gemeinsamen Sohn (geboren tt.mm.1997; Vi-Urk. 6). Sie leben seit 2003 getrennt (Vi-Urk. 42 Blatt 3, Vi-Urk. 52 S. 3). Am 19. September 2011 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Horgen (Vorinstanz) eine Klage auf Scheidung der Ehe ein (Vi-Urk. 1). Am 26. Januar 2012 und 26. April 2012 fand die Einigungsverhand- lung statt, dazwischen eine Kinderanhörung (Vi-Prot. S. 5-11). Mit Verfügungen vom 10. November 2011 bzw. 7. Mai 2012 wurde den Parteien im vor- instanzlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeistän- dung gewährt (Vi-Urk. 10, 29 und 75). Am 15. Mai 2012 stellte die Klägerin ein Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Vi-Urk. 31); die entsprechende Verhandlung wurde auf Begehren zuerst des Beklagten, dann der Klägerin, dann wieder des Beklagten und schliesslich infolge eines Ausstandsbegehrens des Be- klagten mehrfach verschoben (Vi-Urk. 33-39, 48-50, 57-62, 69, 71 und 78) und fand schliesslich am 28. Februar 2013 statt (Vi-Prot. S. 19 ff.). Am 27. März 2013 erliess die Vorinstanz die vorsorglichen Massnahmen (Vi-Urk. 92). Diese Verfü- gung wurde auf Berufung des Beklagten hin (Vi-Urk. 98) von der Kammer mit Be- schluss vom 23. August 2013 aufgehoben, da ein Ausstandsbegehren des Be- klagten gegen den die Verfügung vom 27. März 2013 erlassenden Richter in zweiter Instanz gutgeheissen worden war (Vi-Urk. 110). Auf die vom Beklagten dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 12. Februar 2014 nicht ein (Vi-Urk. 114). Nachdem der neu mit dem Prozess befasste Einzel- richter, ... lic. i ur. C., am 14. März 2014 eine erneute Kinderanhörung in Aussicht gestellt und zur Hauptverhandlung auf den 30. April 2014 vorgeladen hatte (Vi-Urk. 116), stellte der Beklagte ein Ausstandsbegehren gegen Bezirks- richter C. (Vi-Urk. 121). Am 25. April 2014 verlangte der Beklagte die Sistie- rung des Verfahrens, bis über sein Ausstandsbegehren entschieden sei (Vi-Urk. 130). Mit Urteil vom 25. Juni 2014 wies das Bezirksgericht Horgen das Aus- standsbegehren des Beklagten ab (Vi-Urk. 138A). Den dagegen erhobenen Be- schwerden des Beklagten an das Obergericht (Urteil der Kammer vom 23. Juli 2014; Vi-Urk. 141) und an das Bundesgericht (Urteil vom 4. November 2014, Vi-

Urk. 148) war kein Erfolg beschieden. Am 23. Januar 2015 wies die Verwaltungs- kommission des Obergerichts eine Aufsichtsbeschwerde des Beklagten gegen di- verse Richter des Bezirksgerichts Horgen ab (Vi-Urk. 149). Am 26. April 2015 stellte der Beklagte erneut ein Ausstandsbegehren gegen Bezirksrichter C., welches vom Bezirksgericht Horgen mit Urteil vom 20. August 2015 abgewiesen wurde (Urk. 4/3); eine dagegen vom Beklagten am 29. September 2015 erhobene Beschwerde ist am Obergericht noch hängig (PC150058-O). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2015 hat die Vorinstanz nunmehr die Partei- en zur Hauptverhandlung auf den 24. November 2015 vorgeladen und i hnen eine Fri st zur Ei nrei chung diverser Unterlagen zu i hrer fi nanzi ellen Si tuati on angesetzt (Vi-Urk. 163 = Urk. 2). b) Hiergegen hat der Beklagte am 16. Oktober 2015 (Postaufgabe) frist- gerecht Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 1): "Ich beantrage, 1. den von Richter C. anberaumten Scheidungstermin (Anlage 1) aus- zusetzen, bis über das Ausstandsbegehren gegen ihn entschieden wurde. 2. Weiter, dass das Scheidungsverfahren an ein anderes Gericht verlegt wird." c) Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegen- partei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Der Beklagte hat seine Beschwerde mit "Antrag auf Superproviso- rische Verfügung" betitelt (Urk. 1 S. 1). Mit dem heutigen Endentschei d zur Be- schwerde wird das Gesuch um Erlass von superprovisorischen vorsorglichen Massnahmen hi nfälli g. b) Der Beklagte bringt in seiner Beschwerde vor, er gehe davon aus, dass seine Ausführungen hinreichend belegt seien; andernfalls sei ihm Mitteilung zu machen, damit er Belege nachreichen könne (Urk. 1 S. 1). Die Beschwerde ist in- nert der Beschwerdefrist – vollständig – begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), eine spätere Ergänzung ist nicht möglich. Im Beschwerdeverfahren sind

sodann neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstin- stanzlichen Verfahren nicht eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr nachgeholt werden. Damit kann dem Beklagten, unab- hängig davon, ob dessen Behauptungen belegt wären oder nicht, keine Nachfrist zur Einreichung von zusätzlichen Unterlagen angesetzt werden. 3. a) Mit seinem Beschwerdeantrag 2 verlangt der Beklagte, dass das Scheidungsverfahren an ein anderes Gericht verlegt werde (Urk. 1 S. 1). b) Mit einem Rechtsmittel – hier: einer Beschwerde – kann ein konkreter erstinstanzlicher Entscheid angefochten werden. Was nicht Gegenstand des an- gefochtenen Entscheides bildet und auch nicht (zufolge eines nicht beachteten Parteiantrags) hätte bilden sollen, kann nicht mit einem Rechtsmittel angefochten werden. Im angefochtenen Entschei d wurde ni cht entschi eden, dass das Schei- dungsverfahren ni cht an ei n anderes Gericht verlegt werde, und der Beklagte macht in seiner Beschwerde nicht geltend, dass darüber hätte entschieden wer- den sollen. Insoweit ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4. a) Mit dem Beschwerdeantrag 1 verlangt der Beklagte, dass die auf den 24. November 2015 angesetzte Verhandlung auszusetzen sei (Urk. 1 S. 1). Der Beklagte macht dazu im Wesentlichen geltend, die Abweisung seines Aus- standsgesuchs (gegen Bezirksrichter C.) sei noch nicht rechtskräftig, wes- halb es unzumutbar sei, dass dieser Richter die anberaumte Verhandlung durch- führe. Er (der Beklagte) sei auch schwer erkrankt (Urk. 1 S. 1-3). b) Die angefochtene vorinstanzliche Vorladung ist eine prozessleitende Verfügung. Gegen eine solche ist die Beschwerde – neben den hier ni cht zutref- fenden, vom Gesetz speziell vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) – (nur) dann zulässig, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nach- teil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein solcher Nachteil ist in der Beschwerde geltend zu machen, soweit er nicht offensichtlich ist. Wie erwähnt (oben Erwä- gung 1.a), wurde das Ausstandsbegehren des Beklagten gegen Bezirksrichter C. vom Bezirksgericht Horgen mit Urteil vom 20. August 2015 abgewiesen (Urk. 4/3). Der Beklagte hat zwar dagegen Beschwerde erhoben (oben Erwäg.

1.a), eine Beschwerde hemmt jedoch die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids nicht (Art. 325 Abs. 1 ZPO). Das Urteil vom 20. August 2015 ist damit rechtskräftig und vollstreckbar; Bezirksrichter C._____ durfte daher gültig für die Vorinstanz die Verfügung vom 6. Oktober 2015 erlassen. Mangels Vorliegen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ist auch auf Be- schwerdeantrag 1, und damit auf die Beschwerde insgesamt, ni cht ei nzutreten. 5. a) Für das Beschwerdeverfahren ist von einer nicht vermögensrecht- lichen Angelegenheit auszugehen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverord- nung auf Fr. 500.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Beklagte hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 1 S. 1). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Beklagten auferlegt.

  1. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzli chen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 2. November 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: js

Parole chiave

divorceinterlocutory appealnon-irreparable harmrecusaltransfer of proceedingsadmissibilitylegal aidcourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appeal against the case transfer request was admissible

Decisione estratta

The appeal was inadmissible because the challenged order did not decide any transfer issue, and the appellant could not attack a matter not covered by the appealed decision.

Motivazione estratta

A remedy can only challenge the specific lower-court decision; since no decision on transfer had been made, there was nothing to review on that point.

Questione giuridica chiave

Whether the appeal against the summons to the main hearing was admissible due to alleged irreparable harm

Decisione estratta

The appeal was inadmissible because no non-reparable prejudice was shown; the prior recusal decision had become final and enforceable, so the judge could validly issue the summons.

Motivazione estratta

An appeal against a procedural order requires a non-irreparable disadvantage. Filing an appeal does not suspend enforceability, and the recusal challenge had already been rejected definitively.

Questione giuridica chiave

Whether the appellant was entitled to additional time to file evidence

Decisione estratta

No additional deadline could be granted; the appeal had to be fully reasoned within the deadline, and new evidence is generally excluded on appeal.

Motivazione estratta

Appellate procedure does not allow later supplementation of the appeal or submission of evidence omitted below.

Questione giuridica chiave

Whether the appellant qualified for free legal aid in the appeal proceedings

Decisione estratta

The request for free legal aid was denied because the appeal had no prospects of success.

Motivazione estratta

Indigence alone is insufficient; lack of chances of success bars legal aid.

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