Direct appeal against involuntary placement was inadmissible

PA170038Tribunale superiore11 dic 2017Dismissed

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Sintesi Omnilex

A._____ appealed against the district court’s non-entry decision concerning her involuntary placement at the Psychiatric University Clinic Zurich. The appellate court held that a direct court complaint is inadmissible when the placement is more than 10 days old; the institution must first decide on discharge, or the KESB if no discharge competence was delegated. The district court correctly refused to enter into the request and correctly forwarded the filing to the clinic. The appeal was therefore dismissed, and no costs were charged.

Massima Omnilex

Art. 439 Abs. 2 und 3 ZGB in Verbindung mit Art. 428 ZGB; direkte gerichtliche Anfechtung der fürsorgerischen Unterbringung nach Ablauf von mehr als 10 Tagen? Nach Ablauf der zehntägigen Frist ist ein unmittelbares Gesuch an das Gericht unzulässig. Zunächst hat die Einrichtung über das Entlassungsgesuch zu befinden; bei behördlicher Unterbringung ohne Delegation der Entlassungskompetenz tritt an deren Stelle die zuständige KESB. Die gerichtliche Weiterleitung der Eingabe an die Klinikleitung bzw. an die KESB ist bundesrechtskonform. Die Vorinstanz verletzt Bundesrecht nicht, wenn sie auf ein direkt eingereichtes Entlassungsbegehren nicht eintritt (consid. 4).

Testo completo

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA170038-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. i ur. A. Hui zi nga sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. T. Engler Urteil vom 11. Dezember 2017 i n Sachen

A._____, Beschwerdeführerin,

sowie

Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Verfahrensbeteiligte,

betreffend fürsorgerische Unterbringung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Be- zirksgerichtes Zürich vom 23. November 2017 (FF170235)

Erwägungen:

  1. B._____ verlangte mit Eingabe an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zü- rich (Vorinstanz) vom 18. November 2017 (Datum Poststempel) die Entlassung von A._____ aus der fürsorgerischen Unterbringung in der Psychiatrischen Uni- versitätsklinik Zürich PUK (act. 1). 2. Die Vorinstanz erwog mit Verfügung vom 23. November 2017, A._____ be- finde sich seit dem 8.September 2017 in fürsorgerischer Unterbringung in der PUK. B._____ (welche als nahestehende Person zwar grundsätzlich berechtigt sei , nach Art. 439 Abs. 1 ZGB das Gericht anzurufen) sei somit mehr als 10 Tage nach dem Unterbringungsentscheid direkt an das Einzelgericht gelangt. In dieser Konstellation habe jedoch zunächst die Leitung der Klinik darüber zu befinden, ob A._____ aus der Klinik austreten dürfe. Aus diesem Grund trat die Vorinstanz auf das Begehren von B._____ ni cht ei n. Gleichzeitig forderte die Vorinstanz die Klinikleitung unter Weiterleitung der Ein- gabe von B._____ auf, ei nen schri ftli chen Zurückbehalt ungse ntsc hei d zu erlas- sen, falls A._____ nicht entlassen werden könne, und diesen Entschei d samt Rechtsmittelbelehrung an A._____ und an B._____ zuzustelle n (act. 2 = act. 6). 3. A._____ erhob mit Eingabe vom 3. Dezember 2017 (Datum Poststempel: 4. Dezember 2017) Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. November 2017. Sie wird daher nachfolgend als Beschwerdeführerin bezeichnet. Ihre Beschwer- deeingabe ist teilweise schwer leserlich, es kann ihr aber entnommen werden, dass sie sich gegen die fürsorgerische Unterbringung stellt ("sitze eingebunkert ... in der PUK") und dass sie "die Einsprachefrist gewahrt haben" will (act. 5). 4. Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass es unzulässig sei, im Falle ei- ner mehr als 10 Tage zurückliegenden fürsorgerischen Unterbringung direkt beim Einzelgericht Beschwerde gegen die Unterbringung zu erheben bzw. die Entlas- sung zu verlangen. In diesem Fall hat zuerst die Einrichtung (oder allenfalls, bei einem behördlichen Unterbringungsentscheid ohne Delegation der Entlassungs- kompetenz an die Ei nri chtung, die zuständige KESB) über das Entlassungsge-

such zu entschei den (vgl. Art. 439 Abs. 2 und 3 sowie Art. 428 ZGB). Die Vor- instanz ist daher zu Recht auf das Begehren nicht eingetreten. Auch dessen Wei- terleitung an die Klinikleitung der PUK ist nicht zu beanstanden. Daher ist die Be- schwerde abzuweisen. 5. Gemäss telefonischer Auskunft der Vorinstanz ist bei dieser kein neueres Verfahren über die Entlassung der Beschwerdeführerin hängig (act. 7). Nach Auskunft der PUK ist die Beschwerdeführerin nach wie vor dort fürsorgerisch un- tergebracht, offenbar gestützt auf einen behördlichen Verlängerungsentscheid (act. 8). Die Eingabe der Beschwerdeführerin ist daher an die Klinikleitung der PUK weiterzuleiten zur Behandlung als Entlassungsgesuch und allenfalls (wenn die Beschwerdeführerin nicht entlassen werden kann) zum Erlass eines schriftli- chen Zurückbehaltungsentscheids mit Rechtsmittelbelehrung. Sollte die Unterbringung auf einen behördlichen Entscheid ohne Delegation der Entlassungskompetenz zurückgehen (vgl. soeben Ziff. 4), so ist die Kli ni klei tung zu ersuchen, die Eingabe an die zuständige KESB weiterzuleiten. 6. Umständehalber sind für diesen Entscheid keine Kosten zu erheben. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 3. Dezember 2017 wird an die Leitung der verfahrensbeteiligten Klinik überwiesen zur Behandlung als Ent- lassungsgesuch bzw., falls die Entlassungskompetenz nicht an die Kliniklei- tung delegiert wurde, zur Weiterleitung an die zuständige KESB. 3. Für diesen Entscheid werden keine Kosten erhoben.

  1. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Beiständin Frau C., Sozialzentrum D., und an die verfahrensbeteiligte Klinik, an letztere unter Beilage des Originals von act. 5, sowie an das Bezirksgericht Züri ch, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. T. Engler

versandt am: 11. Dezember 2017

Parole chiave

involuntary placementdischarge requestnon-entryadmissibilityclinic competenceprotective placementcost waiver

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether a direct complaint to the court against an involuntary placement filed more than 10 days after placement is admissible

Decisione estratta

No. After that time limit, the competent institution must first decide on release, and only then may judicial review follow.

Motivazione estratta

The court held that under Art. 439 Abs. 2 and 3 ZGB and Art. 428 ZGB, a direct court application is not permitted once the placement is more than 10 days old; the lower court rightly did not enter into the request.

Questione giuridica chiave

Whether the lower court correctly forwarded the filing to the clinic for treatment as a discharge request

Decisione estratta

Yes. The forwarding was proper and required.

Motivazione estratta

Because the clinic must first decide on discharge, the district court correctly transmitted the filing to the clinic leadership, or to the KESB if the placement stemmed from a state order without delegated discharge competence.

Questione giuridica chiave

Whether court costs should be charged

Decisione estratta

No costs were to be charged in view of the circumstances.

Motivazione estratta

The court found the circumstances justified waiving costs.

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