Independent expert required for involuntary guardianship

NX030033Tribunale superiore5 set 2003Annulled

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Sintesi Omnilex

The Obergericht held that an expert opinion supporting deprivation of civil capacity due to mental illness must come from an independent specialist. Doctors from the clinic where the appellant had repeatedly been hospitalized could not serve as neutral experts. Although the court accepted that requiring a fresh examination would burden the appellant, her representative insisted on a new report. The challenged Bezirksrat decision was therefore annulled and the matter remitted for a new independent expert opinion and a fresh decision. The court added that treating physicians may be consulted, but the expert must conduct the assessment himself and should not rely on informal oral information for essential questions.

Massima Omnilex

Art. 374 Abs. 2 ZGB; § 84 Abs. 1 und 2 EGZGB: Für die Entmündigung wegen Geisteskrankheit ist ein Sachverständigengutachten erforderlich; der Sachverständige muss unabhängig sein und darf insbesondere nicht der behandelnde Arzt sein. Der behandelnde Arzt kann zwar beigezogen werden, doch hat der Gutachter die wesentlichen Grundlagen seiner Beurteilung selbst zu erheben und die Untersuchung grundsätzlich persönlich vorzunehmen. Mündliche Auskünfte zu wesentlichen Punkten sind nur ausnahmsweise geeignet; vorzugswürdig sind schriftliche Erhebungen oder die formelle Einvernahme. Ergibt sich, dass das Gutachten nicht den Anforderungen an Unabhängigkeit und eigener Erhebung genügt, ist der Entscheid aufzuheben und die Sache zur Einholung eines neuen Gutachtens zurückzuweisen (vgl. Erw. 2 f.).

Testo completo

Art. 374 Abs. 2 ZGB, Gutachten. Der Gutachter muss unabhängig sein; insbe- sondere kommt der behandelnde Arzt als Gutachter nicht in Frage (vgl. auch § 84 Abs. 1 und Abs. 2 EGZGB). Erw. 2 § 84 Abs. 1 EGZGB, Beurteilung durch den behandelnden Arzt. Der Gutach- ter soll den behandelnden Arzt zuziehen, muss aber die Begutachtung selber vor- nehmen. Erw. 3 § 84 Abs. 2 EGZGB, Erhebungen durch den Gutachter. Mündliche Auskünfte- zu wichtigen Punkten sind nicht zu empfehlen. Erw. 3 Erwägungen: 2.Eine Entmündigung wegen Geisteskrankheit darf nur erfolgen, wenn das Gutachten eines Sachverständigen vorliegt (Art. 374 Abs. 2 ZGB). Nach der Praxis des Ober- und des Kassationsgerichtes muss dieser Sachverständige un- abhängig sein; die behandelnden Ärzte kommen daher als Gutachter nicht in Fra- ge. Das Gutachten im vorliegenden Fall wurde von Ärzten der Klinik S. erstellt, wo die Rekurrentin bereits mehrfach hospitalisiert war. Da eine erneute Begut- achtung wohl auch eine Belastung für die Rekurrentin bedeutet, wurde ihre Ver- treterin auf den Punkt hingewiesen und gefragt, ob sie auf den Ausstand der Ärzte verzichten und sich auf ihre Anträge zur Ergänzung des Gutachtens konzentrieren wolle; nach Rücksprache mit der Mandantin bestand deren Vertreterin auf einem neuen Gutachten. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben, und die Sache ist zum Einholen eines neuen Gutachtens und zu neuem Entscheid an den Bezirksrat zurück zu weisen. 3.Der Vollständigkeit halber seien einige wenige Bemerkungen zum Verfahren angefügt: Dass die behandelnden Ärzte nicht neutrale Gutachter sein können, heisst nicht, dass ihre Beobachtungen unbeachtlich wären. Nach § 84 Abs. 1 EG/ZGB soll "der Bezirksarzt" (oder einer seiner Adjunkten für Psychiatrie) ausdrücklich den behandelnden Arzt zuziehen. Dabei ist aber sofort darauf hinzuweisen, dass

es nicht angeht (wie das Obergericht in einem kürzlich entschiedenen Fall fest- stellte), wenn der Bezirksarzt einen in der Art eines Gutachtens abgefassten Be- richt des behandelnden Arztes lediglich liest und darauf vermerkt, er sei damit "aus fachlicher Sicht einverstanden". Der verantwortliche Gutachter muss die we- sentlichen Elemente seiner Beurteilung selber erheben, namentlich kann er nur in zwingenden Ausnahmefällen von der persönlichen Untersuchung der betroffenen Person absehen. Die Rekurrentin lässt beanstanden, dass die Berteilung durch ihre Psycho- therapeutin, Frau Dr. R., nicht in die Begutachtung einfloss. Deren Befragung durch die Ärzte der Klinik S. hatte sie allerdings ausdrücklich untersagt. Unter die- sen Umständen ist weder den Ärzten der Klinik S. noch dem Bezirksrat ein Ver- säumnis vorzuwerfen. Anderseits kann die einmalige Verweigerung keinen Aus- schluss nach sich ziehen, wo die Behörden den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln haben. Der neu zu bestellende Gutachter wird also im Sinne von § 84 EG/ZGB auch eine Beurteilung von Frau Dr. R. einholen müssen. (...) Die Ärzte der Klinik S. stützten sich an mehreren Stellen ihrer Beurteilung auf mündliche eingeholte Auskünfte von Personen aus dem Umfeld der Interdi- zendin. Dazu ist wiederum auf § 84 (Abs. 2) EG/ZGB hinzuweisen: der Sachver- ständige darf zwar selbst Erkundigungen einziehen. Wenn es um für das Gut- achten wesentliche Fragen geht, sind aber mündliche Auskünfte problematisch, weil sowohl Fragestellung als auch Feinheiten der Antwort unklar bleiben. Zu empfehlen sind entweder schriftliche Anfragen oder aber die formelle Einvernah- me durch den Statthalter (im Beisein des Gutachters). Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 5. September 2003 NX030033

Parole chiave

expert opinionindependencetreating physicianmental illnessguardianshipremand

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Questione giuridica chiave

Whether the expert opinion for involuntary guardianship had to come from an independent expert

Decisione estratta

Yes. The expert must be independent; treating physicians are not suitable as experts.

Motivazione estratta

Under Art. 374(2) ZGB, deprivation of civil capacity for mental illness requires a specialist opinion. The court held that, by established practice, the expert must be independent; treating doctors therefore cannot act as experts.

Questione giuridica chiave

Whether the challenged decision had to be annulled and remitted for a new expert opinion

Decisione estratta

Yes. Because the existing report was inadmissibly prepared by non-independent doctors, the decision had to be set aside and the matter remitted.

Motivazione estratta

The report was drawn up by doctors from Klinik S., where the appellant had repeatedly been hospitalized. Since the representative insisted on a new report rather than waiving the objection, the lower decision could not stand.

Questione giuridica chiave

Whether the treating physician may be involved in the assessment and whether oral third-party information is adequate

Decisione estratta

The treating physician may be consulted, but the expert must conduct the assessment personally; important points should not be based on informal oral information.

Motivazione estratta

§ 84 EGZGB allows consultation of the treating physician, yet the responsible expert must gather the essential elements himself, usually through personal examination. Oral information on key questions is problematic; written inquiries or formal examination are preferable.

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