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NP130036 ΓÇó Late appeal dismissed as inadmissible
NP130036Tribunale superiore23 dic 2013Inadmissible
The Zurich High Court held that the defendant’s appeal against the district court’s monetary judgment was late. The reasoned first-instance judgment had been served on 2013-11-05, so the 30-day appeal period expired on 2013-12-05. Because the appeal was only posted on 2013-12-13, the court declined to enter into it. The appellate fee was fixed at CHF 500 and imposed on the defendant. No party compensation was awarded to the respondent.
Art. 311 Abs. 1 ZPO; verspätete Berufung gegen ein begründetes Urteil: Die Berufungsfrist von 30 Tagen beginnt mit Zustellung des begründeten Entscheids und ist strikt einzuhalten. Eine nach Fristablauf zur Post gegebene Berufung ist unzulässig; auf sie ist nicht einzutreten. Die Kosten des unzulässigen Rechtsmittels sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels relevanter Aufwendungen ist dem Rechtsmittelgegner keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NP130036-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. M. Schaffitz, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic Beschluss vom 23. Dezember 2013
in Sachen
A._____, Beklagte und Berufungsklägerin
gegen
B._____, Kläger und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 6. Abteilung, vom 27. Juni 2013 (FV120208-L)
Nach Einsicht in die am 13. Dezember 2013 zur Post gegebene Berufungsschrift (Urk. 48) der Beklagten und Berufungsklägerin (fortan Beklagte), in der Erwägung, dass die gegen das unbegründete Urteil sinngemäss erklärte Berufung vom 12. Juli 2013 von der Vorinstanz zu Recht lediglich als Begehren um Begründung entgegengenommen wurde (Urk. 41, Urk. 46) und auf eine gegen den unbegründeten Entscheid erhobene Berufung nicht einzutreten gewesen wäre (BK-Killias, N 20 zu Art. 239 ZPO; BSK ZPO-Steck, N 25 zu Art. 239 ZPO), der Beklagten das begründete Urteil der Vorinstanz vom 27. Juni 2013 (Urk. 49) am 5. November 2013 zugestellt worden ist (Urk. 45), die 30-tägige Berufungsfrist (Art. 311 Abs. 1 ZPO) somit am 5. Dezember 2013 abgelaufen ist, die am 13. Dezember 2013 zur Post gegebene Berufung daher verspätet ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist, die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 10 und § 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 500.– festzulegen und der Beklagten aufzuerlegen ist (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Kläger und Berufungsbeklagten (fortan Kläger) mangels relevanter Umtriebe im Berufungsverfahren für selbiges keine Parteientschädigung zuzusprechen ist,
wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
Zürich, 23. Dezember 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Subotic
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