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NE020035 ΓÇó Streitwert des Arbeitszeugnisses determines single-judge jurisdiction
NE020035Tribunale superiore22 ott 2002Confirmed
The plaintiff sought CHF 17,310 and an employment reference. The appellate court examined whether the single judge was competent under § 12 Abs. 2 GVG, which depended on whether the amount in dispute exceeded CHF 20,000. It held that the dispute over the reference is a pecuniary claim, that the parties' divergent valuations governed the amount in dispute under § 22 ZPO, and that the plaintiff's stated value of CHF 2,690 should be adopted. The total amount therefore reached exactly CHF 20,000. The objection of lack of jurisdiction was rejected and the lower court decision was left undisturbed.
§ 12 Abs. 2 GVG; Streitwert und sachliche Zuständigkeit des Einzelrichters; die sachliche Zuständigkeit ist von Amtes wegen zu prüfen. Für den Streitwert eines nicht auf Geldzahlung gerichteten Begehrens ist nach § 22 Abs. 1 ZPO in erster Linie auf die übereinstimmenden Parteiangaben abzustellen; fehlt Einigkeit, setzt das Gericht den Wert nach Ermessen fest, wobei grundsätzlich der höhere von den Parteien behauptete Betrag massgebend ist, jedoch unter Vorbehalt von Rechtsmissbrauch. Der Streit um ein Arbeitszeugnis ist vermögensrechtlicher Natur; mangels bundesrechtlicher Regelung ist für die Bewertung auf das kantonale Prozessrecht abzustellen. Bei einem Gesamtstreitwert von genau Fr. 20'000.-- bleibt die Zuständigkeit des Einzelrichters bestehen (vgl. Erwägungen).
(Die Klägerin verlangt Fr. 17'310.-- und ein Arbeitszeugnis. Ihr letzter Lohn betrug Fr. 4'760.-- monatlich.) Aus den Erwägungen: Ob der Einzelrichter zur Behandlung der Sache zuständig war, hängt davon ab, ob der Streitwert Fr. 20'000.-- übersteigt oder nicht (§ 12 Abs. 2 GVG). Möglicherweise hat der Einzelrichter die Frage des Streitwertes, namentlich die Gewichtung des Punktes "Arbeitszeugnis", bei der Anhandnahme der Sache übersehen. Das kann entgegen der Ansicht der Klägerin seine Zuständigkeit nicht begründen, auch nicht unter dem Titel Vertrauensschutz, denn die sachliche Zu- ständigkeit ist auf allen Stufen von Amtes wegen zu prüfen. Das Bundesrecht bietet für die Bewertung des Streites um das Arbeitszeug- nis keine Hilfe. Weder Art. 36 OG noch Art. 343 OR enthalten eine ausdrückliche Bestimmung. Das Bundesgericht hält immerhin fest, der Streit um das Arbeits- zeugnis sei ein vermögensrechtlicher (BGE 116 II 380). Im Hinblick auf die erheb- liche Bedeutung des Streitwertes für das Verfahren (Art. 343 OR) wäre eine Re- gelung wünschenswert. Möglicherweise wird sie in der Bundeszivilprozessord- nung geschaffen werden; heute ist noch ohne sie auszukommen. Nach kantonalem Recht ist für den Streitwert eines nicht auf Geldzahlung gehenden Begehrens in erster Linie auf übereinstimmende Angaben der Parteien abzustellen (§ 22 Abs. 1 ZPO). Sind sich die Parteien nicht einig, setzt das Ge- richt den Streitwert nach Ermessen fest, wobei in der Regel der höhere Betrag gelten soll (§ 22 Abs. 2 ZPO); dabei ist dieser "höhere Betrag" unter Berücksichti- gung der Regel von § 22 Abs. 1 ZPO im Normalfall als obere Grenze anzusehen. Rechtsmissbrauch wird man analog der ausdrücklichen Vorschrift von § 65 Abs. 2 Satz 2 ZPO immer vorbehalten müssen, doch bleibt der Grundsatz zu beachten, dass der Wille der Parteien wesentlich sein soll. (...) Beide Zivilkammern des Obergerichtes [bewerten] den Streit um das Ar- beitszeugnis in der Regel mit einem Monatslohn. Im Sinne von § 22 ZPO gilt das
allerdings nur, wenn sich die Parteien nicht anders äussern. Im vorliegenden Fall sind sich die Parteien nicht einig. Die Klägerin geht sinngemäss von einem Streit- wert von "höchstens Fr. 2'690.--" aus, während die Beklagte Fr. 1'000.-- annimmt. Der Streitwert ist also nach Ermessen zu schätzen. Es rechtfertigt sich, die von der Klägerin genannten Fr. 2'690.-- zu übernehmen, was im Resultat einen Streitwert von gerade Fr. 20'000.-- ergibt. Damit lässt sich die Zuständigkeit des Einzelrichters begründen, und es kann von einer Aufhebung seines Entscheides wegen fehlender Zuständigkeit abgesehen werden. Obergericht II. Zivilkammer, Beschluss vom 22. Oktober 2002