Written exchange in simplified proceedings despite evasive defendant

MG160033-L/UTribunale distrettuale di Zurigo21 nov 2016Confirmed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Zurich Tenancy Court dealt with a tenancy claim in simplified proceedings. Because the defendant had ignored the conciliation hearing, failed to collect court mail, and did not file a timely answer, the court ordered a written exchange under Art. 246(2) CPC. It held that the defendant was deemed served with the second notice under Art. 138(3) CPC because it knew of the proceedings and had not informed the court of its address change. The court therefore applied the default consequences under Art. 223 CPC and found the matter ripe for a final decision.

Massima Omnilex

Art. 246 Abs. 2 ZPO; Art. 223 ZPO; Art. 138 Abs. 3 ZPO; written exchange in simplified proceedings and deemed service after evasive conduct. The court may order an exchange of written submissions in simplified proceedings whenever the circumstances so require, including where this serves procedural simplification and the defendant shows no genuine participation in the proceedings. If, after such an order, the defendant fails to submit a reply within the original and non-extendable grace period, the ordinary default consequences of the written exchange apply; the court may then decide the case immediately if it is ripe for judgment. A recipient who knows of pending proceedings must ensure reachability for service and notify address changes; otherwise, service to the last known address is deemed effective upon the failed delivery attempt, provided the recipient had to expect service (consid. 2).

Testo completo

ZMP 2016 Nr. 6 Art. 246 Abs. 2 ZPO; Art. 223 ZPO; Art. 138 Abs. 3 ZPO. Anordnung eines Schriftenwechsels im vereinfachten Verfahren. Säumnisfolgen bei Ausblei- ben der Klageantwort. Zustellungsvereitelung. Zeigt sich die beklagte Partei völlig desinteressiert am Verfahren, indem sie weder an der Schlichtungsverhandlung teilnimmt, noch Zustellungen des Mietgerichts entgegen nimmt, kann im vereinfachten Verfahren ein Schriftenwechsel angeord- net werden. Dies dient der Vereinfachung des Verfahrens: Bei Ausbleiben der Klageantwort innert Nachfrist braucht das Gericht nicht zur Hauptverhandlung vorzuladen, sondern kann anders als bei einer unterbliebenen Stellungnahme im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 223 ZPO sofort einen Endentscheid treffen, wenn die Sache spruchreif ist. Hat ein Empfänger Kenntnis vom Verfahren, muss er mit Zustellungen rechnen und dafür sorgen, dass ihn diese erreichen können. Gibt er dem Gericht Adress- änderungen nicht bekannt, gelten Postsendungen dennoch am Tag des erfolglo- sen Zustellversuchs an die letzte bekannte Adresse als zugestellt. Aus dem Urteil des Mietgerichts MG160033-L/U vom 21. November 2016 (rechts- kräftig; Gerichtsbesetzung: Weber; Gerichtsschreiber Braun): "1. Sachverhalt und Prozessgeschichte (...) b. D i e (schri ftli ch begründete) Klage wurde am 13. September 2016 zusammen mit der am 25. Juli 2016 versandten Klagebewilligung der Schlichtungsbehörde Zürich vom 19. Juli 2016 beim angerufenen Gericht eingereicht. Den von ihr mit Verfügung vom 15. September 2016 verlangten Kostenvorschuss von Fr. 2'200.– leistete die Klägerin rechtzeitig am 21. September 2016. Da die Klägerin in der Klage geltend gemacht hatte, dass die Beklagte bislang auf versuchte Kontaktnahmen nicht reagiert habe und da diese laut Klagebewilligung der Schli chtungsverhandlung ferngeblieben war, wurde mit Verfügung vom 23. September 2016 ein Schriftenwechsel angeordnet, die begründete Klage als

Eingabe im Sinne von Art. 221 ZPO i.V.m. Art. 219 und Art. 246 Abs. 2 ZPO entgegen genommen der Beklagten im Sinne von Art. 222 Abs. 1 und 2 ZPO i.V.m. Art. 219 und Art. 246 Abs. 2 ZPO Frist zur schriftlichen Beantwortung der Klage angesetzt. Die Verfügung wurde laut Bestätigung der Post am 10. Oktober 2016 A., dem einzigen Verwaltungsrat bzw. Liquidator der Beklagten mit Einzelunterschrift ausgehändigt. Nachdem die Beklagte keine schriftliche Klageantwort eingereicht hatte, wurde ihr mit Verfügung vom 3. November 2016 gestützt auf Art. 223 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 219 und Art. 246 Abs. 2 ZPO eine nicht erstreckbare Nachfrist von 10 Tagen angesetzt. Damit wurde die Androhung verbunden, dass bei Säumnis und Spruchreife der Sache ein Endentscheid gefällt werde. Die entsprechende Sendung kam mit dem am 8. November 2016 von der Post angebrachten Vermerk "Weggezogen. Nachsendefrist abgelaufen" zurück. Danach erweist sich das Verfahren als spruchreif. 2. Prozessuales (...) b. Die Klage betrifft eine Mietstreitigkeit; die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.– (Art. 6 Abs. 2 lit. b ZPO; § 44 lit. b GOG) wird nicht erreicht. Damit ist das Mietge- richt sachlich zuständig, und zwar gemäss § 26 GOG als Einzelgericht. Die Klage i st nach Art. 243 Abs. 1 ZPO im vereinfachten Verfahren zu behandeln. (...) d. Nach Art. 246 Abs. 2 ZPO kann das Gericht im vereinfachten Verfahren einen Schriftenwechsel anordnen, wenn die Verhältnisse dies erfordern. Wann dies der Fall ist, sagt das Gesetz nicht. In der Lehre wird die Anordnung besonders für komplexe Fälle befürwortet (KUKO ZPO-F RAEFEL, N 4 ff.). Art. 246 ZPO strebt aber in seiner Gesamtheit an, das vereinfachte Verfahren so rasch und einfach wie möglich zu gestalten, und dient daher dem Erledigungsprinzip (DIKE Komm.-B RUNNER/STEININGER, Art. 246 N 2 f.). Erfordern können die "Verhältnisse" im Sinne von Art. 246 Abs. 2 ZPO einen Schriftenwechsel daher auch aus anderen Gründen, soweit davon eine Verfahrensvereinfachung zu

erwarten ist, etwa wenn wie hier der Sachverhalt nicht komplex, sondern im Gegenteil unbestritten scheint und eine Partei am Verfahren bislang keinerlei Interesse gezeigt hat und noch dazu einen weiten Weg für eine Verhandlung auf si ch zu nehmen hätte. e. Wird im vereinfachten Verfahren ein Schriftenwechsel in Sinne von Art. 246 Abs. 2 ZPO angeordnet, gelangen die Säumnisfolgen für den Schriftenwechsel im ordentli chen Verfahren zur Anwendung (statt vieler KUKO ZPO-F RAEFEL, Art. 246 N 7). Da die Beklagte innert der mit Verfügung vom 23. September 2016 angesetzten Frist keine schriftliche Klageantwort einreichte und dies auch innert der Nachfrist gemäss Verfügung vom 3. November 2016 nicht nachholte, treffen sie die in der zuletzt genannten Verfügung angedrohten Säumnisfolgen. Dass ihr die zweite Verfügung nicht mehr zugestellt werden konnte, ist dabei belanglos: Nach Art. 138 Abs. 3 ZPO gilt eine eingeschriebene Postsendung als zugestellt, wenn der Empfänger sie bei der Post nicht innert der 7-tägigen Frist abholt oder wenn er die Annahme verweigert. In beiden Fällen ist allerdings erforderlich, dass der Empfänger mit einer Zustellung rechnen musste, was das Bundesgericht damit gleichsetzt, dass das Prozessrechtsverhältnis entstanden ist. Dies wiederum ist der Fall, sobald der Empfänger vom Verfahren Kenntnis erhält (BGE 138 III 225). Die Entstehung des Prozessrechtsverhältnisses hat darüber hinaus zur Folge, dass die Parteien gehalten sind, dafür zu sorgen, dass Zustellungen des Gerichts sie erreichen können. Entsprechend sind sie verpflichtet, dem Gericht Adressänderungen bekannt zu geben. Tun sie dies nicht, so sind Zustellungen an die letzte bekannte Adresse wirksam, und zwar am Tag des erfolglosen Zustellversuchs. Zwar wurde ein Art. 138 Abs. 3 lit. c des Entwurfs zur ZPO, der dies ausdrücklich so vorsah, im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens gestrichen, aber nur weil der Gesetzgeber die entsprechende Regel als schon in lit. b der genannten Bestimmung genügend verankert sah (BK ZPO-F REI, Art. 138 N 18; vgl. sodann BGE 97 III 10; BGE 130 III 396 E. 1.2.3). Wie auch der neueste Internetauszug vom 10. November 2016 zeigt, ist A. nach wie vor als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der Beklagten eingetragen. Auch der Sitz der Gesellschaft ist nach wie vor an der Via B. i n C. Es

ist daher offenkundig, dass die Beklagte mit ihren Instruktionen an die Post ihre Verpfli chtung verletzt, si ch dem Geri cht für Zustellunge n zur Verfügung zu halten. Sie ist daher so zu stellen, wie wenn sie die Verfügung vom 3. November 2016 am 8. November 2016 erreicht hätte. (...)."

Zürcher Mietrechtspraxis (ZMP): Entscheidungen des Mietgerichtes und der Schlichtungsbehör- de des Bezirkes Zürich. Ausgabe 2016, 26. Jahrgang.

Herausgegeben vom Mietgericht des Bezirkes Zürich, Postfach, 8036 Zürich © Mietgericht des Bezirkes Zürich, Redaktion: MLaw J. Mosele, Leitende Gerichtsschreiberin; Dr. R. Weber, Mietgerichtspräsident

Parole chiave

tenancy disputesimplified proceedingswritten exchangedefault consequencesdeemed serviceaddress changeprocedural simplificationservice evasion

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether a written exchange could be ordered in simplified proceedings.

Decisione estratta

Yes. Where the circumstances show that a written exchange will simplify the case, especially if the factual situation appears straightforward and the defendant has shown no interest in the proceedings, the court may order one under Art. 246(2) CPC.

Motivazione estratta

The purpose of Art. 246 CPC is to keep simplified proceedings as fast and simple as possible. A written exchange may therefore be ordered not only in complex cases, but also when it serves procedural simplification and avoids an unnecessary hearing.

Questione giuridica chiave

Whether the defendant's failure to respond after warning triggered the procedural default consequences.

Decisione estratta

Yes. Because no written answer was filed within the original time limit or the non-extendable grace period, the warned default consequences applied.

Motivazione estratta

Once a written exchange is ordered in simplified proceedings, the ordinary default rules for the exchange apply. Since the case was ripe for decision, the court could render a final judgment without summoning the parties to a main hearing.

Questione giuridica chiave

Whether the second court notice was deemed served despite return undelivered.

Decisione estratta

Yes. The defendant had knowledge of the proceedings and was therefore obliged to ensure that court mail could reach it. By failing to notify address changes, it had to be treated as if the notice had reached it on the date of the unsuccessful delivery attempt to the last known address.

Motivazione estratta

Under Art. 138(3) CPC, an uncollected or refused registered letter counts as served if the recipient had to expect service. That expectation existed here because the process relationship had already arisen, and the defendant had shown no diligence in maintaining a reachable address.

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