Appeal dismissed as moot in provisional contact-rights dispute

LY140001Tribunale superiore20 gen 2014Dismissed

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Sintesi Omnilex

The Zurich High Court dealt with an appeal against the refusal of provisional measures in a family-law modification case. The appellant sought permission to take the parties' daughter on foreign holidays and an order compelling the respondent to procure and hand over the child’s passport and identity card. Because the requested travel period had already elapsed by the time of the appellate decision, the court held that the appellant’s legal interest had fallen away. It therefore struck the appeal off as moot, waived court costs, and awarded no party compensation.

Massima Omnilex

Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 242 ZPO; Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Rechtsmittelverfahren gegen vorsorgliche Massnahmen. Ein Rechtsmittel ist gegenstandslos und abzuschreiben, wenn das mit der Anfechtung verfolgte praktische Ziel wegen Zeitablaufs nicht mehr erreicht werden kann. Besteht kein aktuelles schutzwürdiges Interesse mehr, ist auf die materielle Prüfung der Anträge nicht einzutreten. Bei Gegenstandslosigkeit kann das Gericht in Würdigung der Umstände von der Erhebung von Gerichtskosten absehen und auf eine Parteientschädigung verzichten (vgl. Erwägungen 3 und 4).

Testo completo

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LY140001-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. R. Klopfer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic Beschluss vom 20. Januar 2014

in Sachen

A._____, Klägerin und Berufungsklägerin

gegen

B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter

vertreten durch lic. iur. Rechtsanwalt X._____

sowie

C._____, Verfahrensbeteiligte

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

betreffend vorsorgliche Massnahmen (Besuchsrecht)

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 17. Dezember 2013 (FP130019-E)

Erwägungen: 1.1. Die Parteien stehen seit dem 30. August 2013 vor Vorinstanz in einem Ver- fahren um Abänderung eines Scheidungsurteils. Die Klägerin und Berufungsklä- gerin (fortan Klägerin) hatte vor Vorinstanz im Rahmen vorsorglicher Massnah- men beantragt, sie sei für berechtigt zu erklären, mit der gemeinsamen Tochter der Parteien, C., vom 27. Dezember 2013 bis zum 4. Januar 2014 Ferien im Ausland (exklusiv Übersee) zu verbringen. Ausserdem sei der Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagter) zu verpflichten, für C. unverzüglich ei- nen Reisepass ausstellen zu lassen und diesen der Klägerin samt der Identitäts- karte von C._____ rechtzeitig vor Ferienantritt übergeben zu lassen (Urk. 2 S. 2). 1.2. Mit Urteil vom 17. Dezember 2013 wies die Vorinstanz die Anträge der Klä- gerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) auf Erlass vorsorglicher Massnah- men ab, soweit sie darauf eintrat (Urk. 2 S. 9). 2. Hiergegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 2. Januar 2014 (Datum des Poststempels: 31. Dezember 2013, hierorts eingegangen am 3. Januar 2014) fristgerecht (vgl. Urk. 3/48) Berufung und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Gutheissung ihrer Anträge (Urk. 1 S. 1 ff.). 3. Der Zeitraum, in welchem die umstrittenen Ferien hätten stattfinden sollen (27. Dezember 2013 bis 4. Januar 2014), war bei Eingang der Berufung am Obergericht (3. Januar 2014) beinahe vorbei und ist im heutigen Zeitpunkt voll- ständig verstrichen. Aus diesem Grund ist das Rechtsschutzinteresse der Kläge- rin bezüglich des Ferienbesuchsrechts als auch bezüglich der hierfür verlangten Reisedokumente weggefallen und das Berufungsverfahren somit gegenstandslos geworden, weshalb es abzuschreiben ist (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a sowie Art. 242 ZPO).

  1. Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beru- fungsverfahren verzichtet. Es werden für das Berufungsverfahren keine Partei- bzw. Prozessentschädigungen zugesprochen.

Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Es werden für das Berufungsverfahren keine Partei- bzw. Prozessentschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 20. Januar 2014

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Subotic

versandt am: dz

Parole chiave

mootnessprovisional measuresvisitation rightstravel documentslegal interestappealfamily lawcostscompensation

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Questione giuridica chiave

Whether the appeal against the refusal of provisional measures was still justiciable.

Decisione estratta

The appeal was moot because the requested holiday period had already passed, so the appellant's legal interest had ceased.

Motivazione estratta

Since the disputed travel dates were almost over when the appeal was filed and had fully elapsed by the time of decision, no practical relief remained possible.

Questione giuridica chiave

Whether court costs and party compensation should be awarded in the appeal proceedings.

Decisione estratta

No court costs were charged and no party or procedural compensation was awarded.

Motivazione estratta

The court decided, in view of the circumstances, to waive the collection of court costs and not to grant any compensation.

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