Appeal withdrawn in spousal maintenance case

LP100077Tribunale superiore22 feb 2012Withdrawn

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Sintesi Omnilex

The Zurich High Court dealt with an appeal in a spousal maintenance proceeding. Before the appellate court ruled on the merits, the appellant withdrew the appeal in a written filing dated 15 February 2012. The court found the withdrawal admissible and clear, discontinued the proceedings, and struck the case from the docket. As a result, the appellant was ordered to bear the appellate court costs and to pay the respondent a lump-sum party compensation of CHF 1,200. The decision also ordered notification to the parties, the migration office, and the first-instance court.

Massima Omnilex

§ 188 Abs. 3 ZPO/ZH; withdrawal of an appeal and procedural consequences; a clear and admissible withdrawal declaration terminates the appellate proceedings without a merits review. Upon withdrawal, the withdrawing appellant bears the costs of the appeal and owes party compensation to the respondent; the appellate court fixes court fees and compensation according to the applicable fee ordinances.

Testo completo

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr. LP100077-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Büchi

Beschluss vom 22. Februar 2012

in Sachen

A._____, Beklagter und Rekurrent

vertreten durch lic. iur. X._____

gegen

B._____, Klägerin und Rekursgegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

betreffend Eheschutz (Unterhaltsbeiträge)

Rekurs gegen eine Verfügung der Einzelrichterin im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 20. September 2010 (EE100065)

Erwägungen: I. 1. Die Parteien standen seit dem 9. Juli 2010 in einem Eheschutzverfahren am Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen (Urk. 7/1). 2. Mit Verfügung vom 20. September 2010 entschied die Vorinstanz das Fol- gende (Urk. 3 S. 22 f.): "1. Der Klägerin wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. Y., ... [Adresse], ein unentgeltlicher Rechtsvertreter be- stellt. 2. Der Klägerin wird das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit bewilligt. 3. Die eheliche Wohnung an der C.-Strasse ... in D._____ wird samt Hausrat für die Dauer des Getrenntlebens der Klägerin zur alleinigen Benützung zugeteilt. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, die eheliche Wohnung bis spätestens am 30. November 2010, unter Mitnahme seiner persönlichen Effekten, zu verlassen. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten seine persönlichen Gebrauchsgegenstände wie Kleider, Wäsche, Berufsausrüstung, Bücher, persönliche Unterlagen und Doku- mente auf erstes Verlangen herauszugeben. 5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für sich persönlich monatliche Unterhalts- beiträge, zahlbar monatlich im Voraus, wie folgt zu bezahlen: - Fr. 888.– ab Auszug des Beklagten aus der ehelichen Wohnung, spätestens aber ab dem 1. Dezember 2010, bis zum 31. Januar 2011, - Fr. 668.– ab dem 1. Februar 2011. 6. Im Mehrumfang werden die Anträge der Klägerin abgewiesen. 7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 150.– Dolmetscherkosten Fr. 950.– Total 8. Die Kosten werden dem Beklagten auferlegt.

  1. Der Klägerin wird eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.–, zahlbar an den unent- geltlichen Rechtsvertreter der Klägerin, zugesprochen. 10. (Mitteilungssatz). 11. (Rechtsmittel)." 3. Gegen den vorgenannten Entscheid vom 20. September 2010 erhob der Beklagte und Rekurrent (fortan Beklagter) innert Frist Rekurs (Urk. 2), worauf ihm mit Verfügung vom 27. Oktober 2010 im Sinne von § 276 Abs. 2 ZPO/ZH Frist anberaumt wurde, um dem Gericht die Rekursanträge zu stellen und diese zu be- gründen (Urk. 6). Innert Frist stellte der Beklagte folgende Anträge (Urk. 8 S. 2): "1. Die Verfügung vom 20. September 2010 sei aufzuheben und die Unterhaltspflicht ge- genüber der Rekursgegnerin sei unter Berücksichtigung der Unterhaltspflicht des Re- kurrenten gegenüber seinen beiden Kindern, E._____ (geb. 1993) und F._____ (geb. 1998) neu zu berechnen; eventualiter 2. sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerin." 4. Von der Vorinstanz ging innert Frist keine Vernehmlassung ein (vgl. Urk. 10). 5. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2010 erging innert Frist die Rekursantwort, wobei die Klägerin und Rekursgegnerin (fortan Klägerin) das Folgende beantragte (Urk. 16 S. 2): "Auf den Rekurs sei nicht einzutreten. Eventualiter sei der Rekurs abzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten und Rekurrenten." 6. Innert Frist ging vom Beklagten keine Stellungnahme zu den von der Kläge- rin mit der Rekursantwortschrift neu eingereichten Unterlagen und neu aufgestell- ten Behauptungen ein (vgl. Urk. 19). 7. Am 1. März 2011 fand ein Referentenwechsel statt.

  2. Ab anfangs Juli 2011 befanden sich die Parteien in aussergerichtlichen Ver- gleichsgesprächen (vgl. Prot. S. 7 ff.). 9. Mit Eingabe vom 15. Februar 2012 hat der Beklagte den Rekurs zurückge- zogen (Urk. 20). 10. Das vorliegende Verfahren war bereits vor dem Inkrafttreten der eidgenössi- schen ZPO am 1. Januar 2011 am Obergericht rechtshängig. Dementsprechend kommt auf dieses Verfahren gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO die kantonalzürcheri- sche ZPO (fortan ZPO/ZH) nach wie vor zur Anwendung. 11. Die in der Eingabe des Beklagten verankerte Rückzugserklärung (Urk. 20) ist im Sinne von § 188 Abs. 3 ZPO/ZH zulässig und klar. Das Verfahren ist dem- zufolge als durch Rückzug des Rekurses erledigt abzuschreiben. 12. a) Nachdem der Kläger seinen Rekurs zurückgezogen hat, sind ihm die Kosten des Rekursverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO/ZH; vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, § 64 N 18). Sodann ist er zu verpflichten, der Klägerin eine Prozessentschädigung zu bezahlen (§ 68 Abs. 1 ZPO/ZH). b) Die Höhe der Gerichtsgebühr ist in Anwendung der Verordnung des Obergerichts über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 (GerGebV; vgl. § 23 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 sowie Ziff. 9 hiervor) – insbesondere deren §§ 4 Abs. 3, 10 Abs. 1 und 13 Abs. 1 – festzuset- zen. c) Die Höhe der Prozessentschädigung ist in Anwendung der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 21. Juni 2006 (AnwGebV; vgl. § 25 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 sowie Ziff. 9 hiervor) – insbesondere deren §§ 12 Abs. 1, 4 Abs. 3, 5, 6 Abs. 1, 7, 12 Abs. 1 – festzusetzen.

Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug des Rekurses erledigt abgeschrie- ben. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.–. 3. Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.– pauschal zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Ch. Büchi versandt am: se

Parole chiave

family lawspousal maintenanceappeal withdrawalprocedural terminationcostsparty compensationsummary proceedings

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appeal should be struck off after the appellant's withdrawal

Decisione estratta

The withdrawal was admissible and clear; the appellate proceedings were discontinued and struck off.

Motivazione estratta

Because the appeal withdrawal was expressly declared and valid under the applicable cantonal procedural law, the court had to terminate the proceedings without examining the merits.

Questione giuridica chiave

How the costs of the appellate proceedings should be allocated after withdrawal

Decisione estratta

The appellant had to bear the full appellate court costs and pay a party compensation to the respondent.

Motivazione estratta

Under the applicable cantonal rules, the withdrawing appellant bears the costs and owes compensation to the opposing party; the court fixed both amounts by reference to the fee ordinances.

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