Security for maintenance under Art. 132 para. 2 CC

LM010006Tribunale superiore22 feb 2002Confirmed

Sintesi

The court addressed the prerequisites for ordering security for maintenance payments under Art. 132 para. 2 CC. It distinguished between persistent non-payment and concrete danger to future performance caused by flight preparations or dissipation of assets. Relying on legislative history and prior case law, it held that the danger-of-non-performance variant requires a broad interpretation consistent with the purpose of the provision. It further noted that proceedings are summary, so the facts only need to be made plausible. On this basis, the lower court's approach was upheld.

Regest

Art. 132 Abs. 2 ZGB; Sicherheitsleistung für Unterhaltsbeiträge; Voraussetzungen und Beweismaß. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung setzt entweder nachhaltige und längere Säumnis des Unterhaltsschuldners oder eine konkrete Gefährdung der Rentenerfüllung voraus, namentlich bei Fluchtanständen oder bei Verschleuderung bzw. Beiseiteschaffung von Vermögen. Der Gefährdungstatbestand ist nach Sinn und Zweck der Norm sowie der gesetzgeberischen Absicht weit auszulegen und kodifiziert die frühere bundesgerichtliche Praxis. Das Verfahren ist summarisch; die anspruchsbegründenden Tatsachen sind lediglich glaubhaft zu machen (vgl. Erw. 3).

Testo completo

Aus den Erwägungen: "3.Voraussetzung für die Anordnung einer Sicherheitsleistung ist zunächst, dass der Unterhaltsschuldner die Bezahlung der Unterhaltsbeiträge beharrlich vernachlässigt, was nur bei nachhaltiger und längerer Säumnis gegeben ist. Al- ternativ nennt Art. 132 Abs. 2 ZGB den Fall, dass der Schuldner Anstalten zur Flucht trifft oder sein Vermögen verschleudert oder beiseite schafft, so dass eine konkrete Gefährdung der Erfüllung der Rentenzahlungspflicht vorliegt (Praxis- kommentar Scheidungsrecht [Hrsg. I. Schwenzer], Basel 2000, Art. 132 N 10). Das Gesetz unterscheidet somit zwei Varianten (Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, Art. 132 N 27-29). Mit der Vorinstanz - und in Übereinstimmung mit der Klägerin, welche dem Beklagten entgegenhält, die Kritik am Entscheid greife mit Bezug auf die Auslegung und Bedeutung von Art. 132 Abs. 2 ZGB zu kurz, indem er den Willen des Gesetzgebers ausblende - ist davon auszugehen, dass beim Gefährdungstatbestand nur eine weite Ausle- gung dem Sinn und Zweck der Norm von Art. 132 Abs. 2 ZGB und dem Willen des Gesetzgebers entspricht. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen im an- gefochtenen Entscheid verwiesen werden. Denn mit dieser Regelung wurde die bisherige Bundesgerichtspraxis kodifiziert, wonach Unterhaltsrenten sichergestellt werden können, wenn eine konkrete Gefährdung der Erfüllung der Rentenzah- lungspflicht nachgewiesen und die pflichtige Person zur Leistung einer Sicherheit in der Lage ist (Botschaft zum neuen Scheidungsrecht, BBl 1996 I, S. 123). In der Botschaft wird ausdrücklich auf einen wegweisenden Bundesgerichtsentscheid verwiesen (BGE 107 II 396 ff.). Danach konnte das Gericht die unterhaltsver- pflichtete Person auf entsprechenden Antrag hin im Scheidungsurteil in analoger Anwendung von Art. 43 Abs. 2 OR zur Sicherheitsleistung für Rentenansprüche nach Art. 151 aZGB verpflichten. Allerdings war hierfür der Nachweis einer kon- kreten Gefährdung der Erfüllung der Unterhaltspflicht erforderlich (BGE 107 II 396, 400; Sutter/Freiburghaus, Art. 132 N 1). Nach dieser Praxis zu Art. 151 aZGB ist ein gläubigerschädigendes Verhalten bereits durch verdächtige Äusse- rungen oder entsprechendes Benehmen begründet (Sutter/Freiburghaus, Art. 132 N 29). Die Regelung entspricht im übrigen der Vollstreckungshilfe, die das Kin-

desrecht in Art. 292 ZGB vorsieht. Gestützt auf § 215 lit. b Ziff. 13 ZPO ist das Verfahren summarischer Natur, weshalb die Tatsachen nur glaubhaft zu machen sind."

Parole chiave

maintenance securitysummary proceedingsplausibilityconcrete riskasset dissipationlegislative intent