Late appeal against child support modification inadmissible

LE160016Tribunale superiore28 apr 2016Inadmissible

Sintesi

The Zurich High Court held that the appellant’s challenge to the Pfäffikon district court judgment was untimely. The first-instance decision was served on 18 March 2016, so the 10-day appeal period expired on 29 March 2016. Because the filing was handed to the post on 30 March 2016, the court did not enter into the appeal. It fixed the second-instance fee at CHF 800, charged it to the appellant, and denied any party compensation to the respondent. It also ordered written notification, including publication in the cantonal official gazette for the respondent.

Regest

Art. 314 Abs. 1 ZPO, Art. 142 f. ZPO; verspätete Berufung und Nichteintreten; die Berufungsfrist ist gewahrt nur bei rechtzeitiger Übergabe der Eingabe an die schweizerische Post. Wird die Eingabe erst nach Fristablauf postalisch aufgegeben, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Berufung offensichtlich unzulässig, kann auf das Einholen einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die Kosten folgen dem Ausgang des Verfahrens; bei fehlenden relevanten Aufwendungen ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO; vgl. consid. 2–3).

Testo completo

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE160016-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Beschluss vom 28. April 2016

i n Sachen

A._____, Klägerin und Berufungsklägerin

gegen

B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter

betreffend Abänderung Eheschutz

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 15. März 2016 (EE150060-H)

Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 15. März 2016 entschied die Vorinstanz über das von der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) am 1. Dezem- ber 2015 eingereichte Begehren um Abänderung des Eheschutzurteils vom 14. Januar 2014 wie folgt (Urk. 9 S. 12 f. = Urk. 14 S. 12 f.): 1. Die Klage wird abgewiesen und es wird – in Abänderung bzw. teilweiser Aufhebung des Urteils vom 14. Januar 2014 des Bezirksgerichts Pfäffikon – festgestellt, dass der Beklagte keinen Kinderunterhalt für die Kinder C., geboren am tt.mm.2013, und D., geboren am tt.mm.2015, schuldet. 2. Im Übrigen bleibt es beim Urteil vom 14. Januar 2014 des Bezirksgerichts Pfäffikon. 3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 30.– Publikationskosten. Weitere Publikationskosten werden vorbehalten. 4. Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. (Schriftliche Mitteilung). 7. (Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 10 Tage, Hinweis auf fehlenden Fristenstill- stand gemäss Art. 145 Abs. 2 ZPO und die sofortige Vollstreckbarkeit gemäss Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO). 1.2 Hiergegen erhob die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 29. März 2016 (Datum Poststempel: 30. März 2016, eingegangen am 31. März 2016) Berufung (Urk. 13). 2.1 Das vorinstanzliche Urteil vom 15. März 2016 wurde der Gesuchstelle- rin am 18. März 2016 zugestellt (Urk. 11/1). Entsprechend endete die 10-tägige Berufungsfrist gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO (vgl. die zutreffende Rechtsmittelbe- lehrung im angefochtenen Entscheid) am Dienstag, den 29. März 2016 (Art. 142 ZPO). Indem die Gesuchstellerin ihre Eingabe erst am 30. März 2016 der Schweizerischen Post zu Handen des Gerichts übergeben hat (Art. 143 Abs. 1

ZPO), ist vorliegende Eingabe verspätet. Dementsprechend ist auf die Berufung infolge Verspätung nicht einzutreten. 2.2 Damit erweist sich die Berufung als offensichtlich unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Berufungsantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 3.1 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 GebV OG und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangs- gemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Dem Gesuchsgegner und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchsgegner) ist mangels relevanter Umtriebe im Berufungsverfahren keine Parteientschädi- gung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner mittels Publi- kation im Amtsblatt des Kantons Zürich, sowie an das Migrationsamt des Kantons Züri ch und die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. D i e ersti nstanzli che n Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgeri cht,

1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 28. April 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

li c. i ur. K. Montani Schmi dt

versandt am: gs

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