Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE150031-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. M. Schaffitz, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber A. Baumgartner Beschluss vom 28. Juli 2015
i n Sachen
A._____,
Gesuchsteller und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
gegen
B._____,
Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. Y._____,
betreffend Eheschutz
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 28. Mai 2015 (EE140135-I)
Unter Hinweis auf die Präsidialverfügungen vom 22. Juni 2015 (Urk. 66) und vom 10. Juli 2015 (Urk. 68), unter Hinweis darauf, dass die Präsidialverfügung vom 10. Juli 2015 am 14. Juli 2015 vom Rechtsvertreter des Gesuchstellers persönlich entgegenge- nommen wurde (vgl. den an Urk. 68 angehefteten Empfangsschei n), da somit die fünftägige Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 3'000.– am 20. Juli 2015 abgelaufen ist, da bis zum heutigen Tag hierorts keine Zahlung des Kostenvorschusses eingegangen ist, weshalb androhungsgemäss auf die Berufung ni cht ei nzutreten i st (Art. 101 Abs. 3 ZPO), dem Gesuchsteller die zweitinstanzliche Entscheidgebühr aufzuer- legen ist (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und der Gesuchsgegnerin mangels wesentlicher Umtriebe für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzuspreche n i st, wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Der Gesuchsgegnerin wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge des Doppels der Urk. 63, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schei n. D i e ersti nstanzli che n Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgeri cht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 28. Juli 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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