Appeal dismissed as late in marital protection case

LE140063Tribunale superiore10 nov 2014Inadmissible

Sintesi

The Zurich Higher Court in a marital protection case held that the defendant’s appeal was filed after the 10-day period under Art. 314(1) CPC. The first-instance decision had been served on 2014-10-19, so the deadline expired on 2014-10-29, whereas the appeal was postmarked on 2014-10-31. The court therefore did not enter into the appeal. Owing to the circumstances, it waived court costs and awarded no party compensation to the respondent.

Regest

Art. 314 Abs. 1 ZPO; verspätete Berufung gegen einen erstinstanzlichen Entscheid im Eheschutzverfahren: Die zehntägige Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung des begründeten Entscheids zu laufen und ist eine gesetzliche Frist; nach ihrem unbenutzten Ablauf ist auf die Berufung nicht einzutreten. Liegt die Eingabe nach Fristablauf vor, erübrigt sich eine materielle Prüfung. Kosten können ausnahmsweise erlassen werden; eine Parteientschädigung setzt relevante Aufwendungen voraus.

Testo completo

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE140063-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. S. Subotic Beschluss vom 10. November 2014

in Sachen

A._____,

Beklagter und Berufungskläger

gegen

B._____,

Klägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Eheschutz

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 30. Juli 2014 (EE140089-I)

Nach Eingang der Berufung des Beklagten und Berufungsklägers (fortan Beklag- ter) vom 31. Oktober 2014 (Datum des Poststempels, Urk. 22) gegen das Urteil der Vorinstanz vom 30. Juli 2014 (Urk. 23), in der Erwägung, dass der angefochtene Entscheid dem Beklagten am 19. Oktober 2014 zugestellt wor- den (vgl. Urk. 21) und ihm die zehntägige Berufungsfrist (vgl. Art. 314 Abs. 1 ZPO) entsprechend am 29. Oktober 2014 abgelaufen ist, seine Berufung vom 31. Oktober 2014 entsprechend verspätet ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist, vorliegend umständehalber auf das Erheben von Kosten zu verzichten ist, der Klägerin und Berufungsbeklagten (fortan Klägerin) mangels relevanter Auf- wendungen für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ,

wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 22, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an das Bezirksgericht Uster, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

  1. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 10. November 2014

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Subotic

versandt am: js

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