Appeal withdrawn; legal aid denied and costs imposed

LE110070Tribunale superiore1 feb 2012Withdrawn

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Sintesi Omnilex

The appellant in a family-law maintenance appeal withdrew his appeal after filing it. The Zurich High Court therefore discontinued the proceedings. It rejected his request for legal aid and appointment of counsel, holding that the appeal had been hopeless when filed because he had been able to pay the ordered maintenance for the relevant period. The appellate court fee was set at CHF 300 and charged to the appellant. No party compensation was awarded to the respondent.

Massima Omnilex

Art. 117 ZPO; legal aid is refused where the request is filed in proceedings that are objectively devoid of prospects of success, assessed at the time of filing. Art. 106 Abs. 1 ZPO and Art. 107 Abs. 2 ZPO; withdrawal of an appeal normally entails cost allocation against the withdrawing party, and an allocation to the canton on grounds of equity is exceptional and presupposes a specific constellative deficiency not present where costs follow ordinary loss. No party compensation is due absent compensable efforts or special expenses.

Testo completo

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE110070-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 1. Februar 2012

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

betreffend Eheschutz (Unterhaltsbeiträge), Kosten- und Entschädigungsfol- gen

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 13. Dezember 2011 (EE110034)


Erwägungen: 1. Mit Schreiben vom 12. Januar 2012, beim Obergericht eingegangen am 13. Januar 2012, zog der Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Ge- suchsgegner) die Berufung vom 18. Dezember 2011, eingegangen am 27. De- zember 2011, zurück (Urk. 45; Urk. 47). Das Verfahren ist entsprechend abzu- schreiben. 2. a) Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge rechtskräftig. Bei diesem Ausgang des Verfah- rens sind die Kosten dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 12 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen. b) Mit Schreiben vom 12. Januar 2012 ersuchte der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners, auf Kostenfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners trotz Rück- zugs zu verzichten, resp. um Gutheissung des mit Schreiben vom 18. Dezember 2011 gestellten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 47 S. 2). c) Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hat eine Person indes gestützt auf Art. 117 ZPO nur, wenn diese nicht über die erforderli- chen Mittel zur Führung des Prozesses verfügt (lit. a) und wenn das Rechtsbe- gehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b), was sich im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches beurteilt. Selbst der Gesuchsgegner geht davon aus, dass das Rechtsmittel unter Beachtung der Gesamtumstände und auch des eingelegten Rechtsmittels nicht zum Erfolg führen würde. Dem ist zuzustimmen: Die Vo- rinstanz hatte den Gesuchsgegner nur für die Zeitspanne zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet, in welcher er noch nicht vom Sozialamt abhängig gewesen war, son- dern nebst seinem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 1'056.80 eine Arbeitslo- senentschädigung erhielt. Der Gesuchsgegner machte denn in seiner Berufungs- schrift auch nicht geltend, das ihm von der Vorinstanz für den massgeblichen Zeit-

raum vom 1. April 2011 bis 20. Juni 2011 angerechnete Einkommen von insge- samt Fr. 9'783.35 nicht erzielt zu haben. Ebenso wenig rügt er die vorinstanzliche Bedarfsrechnung, welche von einem Bedarf seinerseits von Fr. 1'860.– pro Monat ausging. Damit aber wäre der Gesuchsgegner durchaus in der Lage gewesen, den ihm von der Vorinstanz auferlegten Unterhaltsbeitrag von insgesamt Fr. 4'823.35 für diese Zeitspanne in der besagten Zeit zu begleichen. Die Tatsa- che, dass der Gesuchsgegner "überall" Schulden hat und heute vom Sozialamt abhängig ist (Urk. 49), vermag daran nichts zu ändern. Somit hätte sich auch an der von der Vorinstanz korrekt vorgenommenen Verteilung der Gerichtskosten nichts geändert. Dementsprechend ist die Berufung als von vornherein aussichts- los zu qualifizieren und das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege und Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters abzuweisen. d) Gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO können Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegt werden. Ein Anspruch auf eine solche Auferlegung der Kosten an den Kanton be- steht nicht. Beispiele hierfür können sein, wenn der erstinstanzliche Entscheid als offensichtlich falsch aufzuheben ist und keine Partei mit einem Antrag auf diesen Entscheid hingewirkt hat. Gleich könnte verfahren werden, wenn ein Gericht eine Expertise in Auftrag gibt, in der Folge aber die Forderung wegen Verjährung ab- weist (Jenny in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Zürich/Ba- sel/Genf 2010, N 25 zu Art. 107 ZPO). Eine solche Konstellation besteht vorlie- gend aber gerade nicht. Eine gesetzliche Grundlage, welche es dem Gericht er- möglichen würde, von der Kostenauflage bei Unterliegen – wozu gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO auch der Rückzug zu zählen ist – abzusehen, besteht nicht. Damit bleibt es bei der Kostenauflage zu Lasten des Gesuchsgegners. 3. Mangels Umtrieben ist der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Berufungsklägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 2. Das Verfahren wird abgeschrieben. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden dem Berufungsklä- ger auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beila- ge je einer Kopie von Urk. 45 und der Urk. 47-49, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirkes Dietikon, je gegen Empfangs- schein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 1. Februar 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: se

Parole chiave

legal aidwithdrawal of appealcostsparty compensationfamily maintenancehopeless appeal

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appellant's withdrawal of the appeal required the proceedings to be discontinued.

Decisione estratta

The appeal was withdrawn, so the proceedings had to be closed.

Motivazione estratta

Upon written withdrawal, the appellate proceedings are to be struck from the roll.

Questione giuridica chiave

Whether the appellant was entitled to legal aid and appointment of counsel for the appeal.

Decisione estratta

Legal aid and appointed counsel were denied because the appeal was hopeless.

Motivazione estratta

At the time of the request, the appeal had no prospect of success within the meaning of Art. 117 ZPO; the appellant could have met the ordered maintenance during the relevant period, and the first-instance cost allocation would not have changed.

Questione giuridica chiave

How the second-instance court costs should be allocated after withdrawal of the appeal.

Decisione estratta

The appellate court costs were imposed on the appellant.

Motivazione estratta

Costs follow the outcome under Art. 106(1) ZPO; no basis existed to shift costs to the canton under Art. 107(2) ZPO.

Questione giuridica chiave

Whether the respondent was entitled to party compensation for the appeal proceedings.

Decisione estratta

No party compensation was awarded to the respondent.

Motivazione estratta

There were no reimbursable efforts or special expenses justifying an award.

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