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LB140030 ΓÇó Appeal dismissed for lack of specific requests
LB140030Tribunale superiore8 mag 2014Inadmissible
The Zurich High Court refused to hear A._____ AG’s appeal against a Meilen District Court non-entry ruling in an action to deny enforcement. It held that the appeal lacked the mandatory specific requests and therefore was inadmissible. In any event, the appellant had not challenged the decisive point: the first instance had correctly declined to enter into the action because the ordered court-cost advance was not paid within the time limit or the grace period. The appellant was ordered to pay the second-instance court fee of CHF 1,500, and no party compensation was awarded.
Art. 311 ZPO, Art. 101 Abs. 3 ZPO; appeal requirements and consequence of non-payment of an advance on costs. An appeal must contain concrete prayers for relief that clearly define the extent of the challenge and the desired variation of the decision; a mere expression of disagreement does not suffice. If the appeal submissions do not attack the decisive reasoning of the first instance, the appeal is inadmissible. Independently, failure to pay a duly requested court-cost advance within the statutory period and any grace period entails mandatory non-entry. Cost allocation follows the outcome; where the respondent has incurred no significant effort, no party compensation is due (consid. 2-4).
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB140030-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- ber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 8. Mai 2014
in Sachen
A._____ AG, Klägerin und Berufungsklägerin
gegen
B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Fürsprecher Dr. iur. X._____
betreffend Aberkennungsklage
Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksgerichts Meilen, Abteilung, vom 10. März 2014 (CG140001-G)
Beschluss des Bezirksgerichts Meilen: 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 1'415.–. 3. Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt. 4. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. [Schriftliche Mitteilung] 6. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage] Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 6. Dezember 2013 des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht im summarischen Verfahren, war der Beklagten in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Meilen-Herrliberg-Erlenbach (Zahlungsbefehl vom 11. September 2013) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 33'736.70 nebst 5 % Zins seit 7. September 2013 und die Betreibungskosten sowie für Kosten und Ent- schädigung jenes Urteils erteilt worden (Urk. 2/2). Am 5. Januar 2014 erhob die Klägerin beim Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht, die Aberkennungsklage (Urk. 2/1). Mit Verfügung vom 7. Januar 2014 trat das Bezirksgericht Meilen, Einzelge- richt, wegen des Fr. 30'000.-- übersteigenden Streitwerts auf die Aberkennungs- klage nicht ein und überwies diese dem Kollegialgericht (Vorinstanz); Kosten wur- den nicht erhoben (Urk. 1). Dieses trat schliesslich mit Beschluss vom 10. März 2014 mangels Leistung des Kostenvorschusses auf die Klage nicht ein (Urk. 8 = Urk. 11; vgl. den oben wiedergegebenen Entscheid). b) Hiergegen hat die Klägerin am 20. April 2014 fristgerecht Berufung er- hoben (Urk. 10). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO).
d) Bloss ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz (und ei- gentlich auch schon das Einzelgericht) so oder so – d.h. auch wenn die Klägerin den Gerichtskostenvorschuss bezahlt hätte – einen Nichteintretensentscheid zu fällen gehabt hätte, denn gemäss Art. 6 ZPO in Verbindung mit § 44 lit. b GOG wäre für die vorliegende Streitsache, bei der beide Parteien im Handelsregister eingetragen sind, deren geschäftliche Tätigkeit betroffen ist und der Streitwert ca. Fr. 33'700.-- beträgt, zwingend das Handelsgericht sachlich zuständig. 4. a) Für das Berufungsverfahren beträgt der Streitwert Fr. 33'736.70. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 1'500.– festzuset- zen. b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Berufungsverfahren hat die Klägerin zufolge des Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; der Beklagten erwuchs kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Berufungsverfahren keine Parteientschädi- gungen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden der Klägerin aufer- legt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Zürich, 8. Mai 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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