Cost allocation after Federal Supreme Court remand in employment case

LA160024Tribunale superiore12 set 2016Modified

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

Following the Federal Supreme Court's judgment, which upheld the defendant's complaint and dismissed the plaintiff's main claim, the Zurich High Court reallocated the costs of the first-instance and appellate proceedings. It confirmed the first-instance and appellate court fees, split them between the parties in proportion to their respective defeats, and ordered the plaintiff to pay reduced party compensation to the defendant in both instances. No costs were charged for the remand ruling itself.

Massima Omnilex

Costs and party compensation after remand by the Federal Supreme Court; allocation according to the parties' relative success and failure in the underlying proceedings. Where both parties ultimately fail with their claims, court costs are to be apportioned in proportion to their respective defeat, with set-off against cost advances. Party compensation is likewise to be reduced correspondingly. On remand limited to costs, the lower cantonal fee determinations may be confirmed if not excessive, and no costs are to be levied for the remand decision itself if the court so orders.

Testo completo

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr. LA160024-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. i ur. P. Knoblauch Beschluss vom 12. September 2016

i n Sachen

Erbin des † A., nämli ch: B.,

Klägerin, Widerbeklagte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

C._____ AG,

Beklagte, Widerklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. rer. publ. et lic. iur. Y._____,

betreffend arbeitsrechtliche Forderung

Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 15. Dezember 2014 (AN120057-L)

Rückweisung Urteil des Bundesgerichts vom 17. August 2016 (vormaliges Verfahren LA150004-O)

Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 17. August 2016 hiess das Bundesgericht die Beschwerde der Beklagten, Widerklägerin, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin (nachfolgend Beklagte) gegen das Urteil der beschliessenden Instanz vom 15. Dezember 2015 gut und wi es die Hauptklage der Klägerin, Widerbeklagten, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten (nachfolgend Klägerin) voll- umfänglich ab. Die vollumfängliche Abweisung der Widerklage gemäss dem ge- nannten Urteil der beschliessenden Kammer blieb vor Bundesgeri cht unangefoch- ten. Das Bundesgericht wies sodann die Sache zur Neuverlegung der Kosten des kantonalen Verfahrens an die hiesige Instanz zurück (Urk. 112). Nachfolgend ist daher über diese Kosten und die Regelung der Parteientschädi- gungen nach Obsiegen und Unterliegen aufgrund des Ausgangs des bundesge- richtlichen Beschwerdeverfahrens neu zu befinden, wobei kein Anlass besteht, von den im Urteil vom 15. Dezember 2015 vorgenommenen bzw. bestätigten grundsätzlichen Bezifferungen von Entscheidgebühren und Parteientschädigun- gen abzuweichen. 2. Im erstinstanzlichen Verfahren lag die Hauptklageforderung im Betrag von Fr. 1'020'402.- sowie die Widerklageforderung im Betrag von Fr. 280'850.45 im Streit. Der Streitwert für jenes Verfahren betrug damit Fr. 1'301'250.-. Unterliegen nunmehr beide Parteien mit ihren Klagen, unterliegt die Klägerin im vorinstanzli- chen Verfahren mit rund 78% und die Beklagte mit rund 22%. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 34'000.-, welche erneut zu bestätigen ist, ist demnach der Klägerin mit Fr. 26'600.- und der Beklagten mit Fr. 7'400.- zu belasten. Die jeweiligen Beträge sind mit den beidseits geleisteten Prozesskostenvorschüssen zu verrechnen. Die erste Instanz hat eine volle Parteientschädigung mit Fr. 48'160.- beziffert. Damit schuldet die Klägerin der Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren ana- log zu ihrem Unterliegen eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 27'000.-. Ein Mehrwertsteuerzusatz wurde im erstinstanzlichen Verfahren nicht gefordert. 3. Im Berufungsverfahren LA150004-O lag die Hauptklageforderung noch im Be- trag von Fr. 784'292.60 und die Widerklageforderung im Betrag von

Fr. 280'850.45 im Streit. Der Streitwert für das Verfahren betrug damit Fr. 1'065'143.-. Unterliegen nunmehr beide Parteien mit ihren Klagen, unterliegt die Klägerin in diesem Verfahren mit ca. 74% und die Beklagte mit ca. 26%. Die da- malige Entscheidgebühr von Fr. 31'000.- sowie der Zuschlag von Fr. 4'000.- für ausserordentliche Aufwendungen zufolge Weitschweifigkeit der Hauptberufungs- begründung ist zu bestätigen. Die Grundgebühr von Fr. 31'000.- ist im Umfang von rund 26% bzw. Fr. 8'150.- der Beklagten und der Restbetrag von Fr. 26'850.- der Klägerin aufzuerlegen. Die jeweiligen Beträge sind mit den beidseits geleiste- ten Prozesskostenvorschüsse n zu verrechnen. Die beschliessende Instanz hat im ersten Berufungsverfahren eine volle Partei- entschädigung mit Fr. 32'000.- beziffert. Damit schuldet die Klägerin der Beklag- ten für dieses Verfahren analog zu ihrem Unterliegen eine reduzierte Parteient- schädigung von Fr. 15'100.- zuzüglich 8% MWSt, insgesamt also Fr. 16'308.-. 4. Kosten sind für den vorliegenden Beschluss keine zu erheben. Es wird beschlossen: 1. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr (Verfahren AN120057-L) von Fr. 34'000.- wird bestätigt. 2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden der Klägerin im Um- fang von Fr. 26'600.- und der Beklagten im Umfang von Fr. 7'400.- auferlegt. Der Kostenanteil der Klägerin wird mit dem Kostenvorschuss von † A._____ von Fr. 30'954.- verrechnet, der Kostenanteil der Beklagten mit ihrem Kos- tenvorschuss von Fr. 15'984.-. 3. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagen für das erstinstanzliche Verfah- ren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 27'000.- zu bezahlen. 4. Die zwei ti nstanzli c he Entscheidgebühr wird auf Fr. 35'000.- festgesetzt. 5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin im Betrag von Fr. 26'850.- und der Beklagten im Betrag von Fr. 8'150.- auf- erlegt. Der Kostenanteil der Klägerin wird mit dem Kostenvorschuss von † A._____

von Fr. 28'000.- verrechnet, der Kostenanteil der Beklagten mit ihrem Kos- tenvorschuss von Fr. 12'750.-. 6. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 16'308.- (i nkl. MWSt.) zu bezahlen. 7. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben. 8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 9. Ei ne bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Züri ch,12. September 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Knoblauch

versandt am: mc

Parole chiave

employment disputecost allocationparty compensationappealremandcost advancesrelative defeat

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Allocation of first-instance court costs after the Federal Supreme Court partially changed the outcome

Decisione estratta

The first-instance court fee is confirmed at CHF 34,000; CHF 26,600 are borne by the plaintiff and CHF 7,400 by the defendant, set off against the respective advances.

Motivazione estratta

Because both parties ultimately lost their claims, costs had to be split according to their relative defeat in the first-instance dispute value.

Questione giuridica chiave

Allocation of first-instance party compensation

Decisione estratta

The plaintiff must pay the defendant reduced party compensation of CHF 27,000 for first-instance proceedings.

Motivazione estratta

The defendant prevailed only in part on the overall cost allocation, so the full indemnity was reduced proportionally.

Questione giuridica chiave

Allocation of appellate court costs after remand

Decisione estratta

The second-instance court fee is set at CHF 35,000; CHF 26,850 are charged to the plaintiff and CHF 8,150 to the defendant, with set-off against the cost advances.

Motivazione estratta

The same proportional allocation followed from the parties' respective defeats in the appeal proceedings after the Federal Supreme Court decision.

Questione giuridica chiave

Allocation of appellate party compensation

Decisione estratta

The plaintiff must pay the defendant reduced appellate party compensation of CHF 16,308 including VAT.

Motivazione estratta

The compensation was reduced in line with the plaintiff's partial defeat in the appeal proceedings.

Questione giuridica chiave

Court costs for the present remand ruling

Decisione estratta

No costs are charged for the present ruling.

Motivazione estratta

The court expressly waived fees for the remand decision.

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