Non-entry on defective labor-law appeal

LA160003Tribunale superiore22 feb 2016Dismissed

Sintesi

The Zurich Cantonal Court dismissed an employer's appeal in a labor dispute because the appeal brief did not contain concrete requests indicating which parts of the first-instance judgment were challenged or how the dispositive should be changed. The court also noted that the appeal did not address the lower court’s reasoning. As a result, the court declined to enter into the appeal. It held the appellate proceedings free of charge and awarded no party compensation.

Regest

Art. 311 ZPO; admissibility of an appeal requires concrete and sufficiently precise requests directed against the dispositive of the challenged judgment, and a monetary challenge must be quantified; a general request to have the matter heard again is insufficient. The appeal brief must also engage with the lower court’s reasoning and explain why the decision is wrong; failure to satisfy these formal requirements leads to non-entry, without any cure by setting a deadline for amendment (consid. 2). In employment disputes, appellate proceedings are cost-free under Art. 114 lit. c ZPO; party compensation is awarded only where the statutory conditions are met (consid. 3).

Testo completo

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LA160003-O/U

Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Dr. M. Schaffitz und D r. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 22. Februar 2016

i n Sachen

A._____ GmbH, Beklagte und Berufungsklägerin

gegen

B._____, Kläger und Beklagter

betreffend arbeitsrechtliche Forderung

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Affoltern vom 14. Dezember 2015 (AH150002-A)

Urteil des Arbeitsgerichts Affoltern vom 14. Dezember 2015: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger folgende Beträge zu bezahlen: – Fr. 4'500.– als Lohnzahlung für den November 2014, – Fr. 4'500.– als Lohnzahlung für den Dezember 2014, – Fr. 4'500.– als Lohnzahlung für den Januar 2015, – Fr. 1‘242.– als Lohnzahlung für den Februar 2015, – zuzüglich Zins zu 5% seit 13. Februar 2015 auf den Gesamtbetrag von Fr. 14'742.–. Im Mehrbetrag wird die Klage in Bezug auf Ziffer 1 des modifizierten klägeri- schen Rechtsbegehrens abgewiesen. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Lohnabrechnungen für die Monate September, Oktober und November 2014 sowie Januar und Februar 2015 auszustellen. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die betriebliche Arbeitszeitkontrol- le für den Zeitraum vom 1. September 2014 bis 12. November 2014 auszu- händigen. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger ein ordnungsgemässes Arbeits- zeugni s auszustellen. 5. Die Gerichtsgebühren fallen ausser Ansatz. Die Dolmetscherkosten in der Höhe von Fr. 300.– werden auf die Staatskasse genommen. 6. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von Fr. 300.– zu bezahlen. 7. [Schri ftli che Mi ttei lung] 8. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage] Erwägungen: 1. a) Am 16. Februar 2015 hatte der Kläger beim Arbeitsgericht Affol- tern (Vorinstanz) gegen die Beklagte eine Klage auf Zahlung der ausstehenden Nettolöhne für November und Dezember 2014, Ausstellung von Lohnabrechnun- gen, Aushändigung von betrieblichen Arbeitszeitkontrollen und Ausstellung eines Arbeitszeugnisses eingereicht (Urk. 1 und 2). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 28. Mai 2015 erweiterte der Kläger sein Begehren um die Monatslöhne für Januar und Februar 2015, Spesen von Fr. 250.-- für die Monate

November 2014 bis Februar 2015, einen anteilsmässigen 13. Monatslohn und ei- ne Ferienentschädigung (Vi-Prot. S. 4, S. 14 ff.). Am 14. Dezember 2015 fällte die Vori nstanz das eingangs wiedergegebene Urteil (Urk. 14 = Urk. 19). b) Hiergegen hat die Beklagte am 26. Januar 2016 fristgerecht Berufung erhoben und stellt den Berufungsantrag (Urk. 18): "Daher stellen wir den Antrag, dass diese Angelegenheit nochmals vom Ge- richt aufgenommen werden soll und der Zeuge Herr C._____ und der Dol- metscher Herr D._____ nochmals als Zeuge aufgerufen werden sollten." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf di e Ei nholung ei ner Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mi t der Berufung können unri chti ge Rechtsanwendung und un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Vorab aber muss die Berufungsschrift konkrete Anträge enthalten; darauf wurde schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen (Urk. 19 Dispo- sitiv-Ziffer 6). Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, i n welchem Um- fang das vorinstanzliche Urteil angefochten wird. Si e müssen sich auf das Dispo- sitiv (den eigentlichen Entscheid) des angefochtenen Urteils beziehen (vgl. Art. 315 Abs. 1 ZPO) und präzise angeben, wie genau die Berufungsinstanz entschei- den soll; soweit Geldzahlungen im Raum stehen, muss genau angegeben (bezif- fert) werden, was davon angefochten ist (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, N 34 zu Art. 311 ZPO). b) Diesen formellen Anforderungen genügt die Berufungsschrift der Be- klagten ni cht. Sie enthält keine konkreten Anträge, inwiefern das Dispositiv abzu- ändern sei. Insbesondere bleibt mit dem vorliegenden Berufungsantrag – es solle "diese Angelegenheit nochmals vom Gericht aufgenommen werden" (Urk. 18) – auch unter Berücksi chtigung der Begründung völlig offen, welche Teile des vori nstanzli chen Urteils vom 14. Dezember 2015 angefochten werden sollen: Sol- len einzig die Zahlungsverpflichtungen angefochten werden, oder auch eine, meh-

rere oder alle der übrigen Verpflichtungen (Ausstellung der Lohnabrechnungen, Aushändigung der Arbeitszeitkontrollen, Ausstellung eines Arbeitszeugnisses, Umtriebsentschädigung)? Ebenso unklar bleibt, ob die Zahlungsverpflichtungen insgesamt oder nur zu einem Teil (zu welchem?) angefochten werden sollen. c) Bei ungenügenden Berufungsanträgen kann sodann keine Nachfrist zur Verbesserung angesetzt werden (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 34 f. zu Art. 311 ZPO). Auf die vorliegende Berufung kann daher nicht eingetreten werden. d) Bloss ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Berufungsschrift der Beklagten die rechtlichen Anforderungen an eine Berufung auch sonst nicht erfül- len würde. Ei ne Berufungsbegründung muss si ch mi t den Entschei dgründen (Er- wägungen) der Vorinstanz auseinandersetzen; i n der Berufungsschri ft muss dar- gelegt werden, weshalb und i nwieweit das vorinstanzliche Urteil unrichtig sein soll (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 36 zu Art. 311 ZPO). Vorlie- gend geht jedoch die Beklagte in ihrer Berufungsschrift auf die vori nstanzli chen Erwägungen ni cht ein; sie sagt mit keinem Wort, was an den vorinstanzlichen Er- wägungen unri chti g sei n soll. 3. a) Das Berufungsverfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). b) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, dem Kläger mangels relevan- ter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Das Berufungsverfahren ist kostenlos. 3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

  1. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Dop- pels von Urk. 18, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vori nstanzli chen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeits- rechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 22. Februar 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: js

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