Appeal inadmissible for lack of substantiated requests

LA140018Tribunale superiore21 lug 2014Inadmissible

Sintesi

The Zurich High Court dealt with an appeal by the defendant against a default judgment of the Meilen Labour Court ordering payment of unpaid wages, reimbursement of enforcement costs, removal of the objection in enforcement proceedings, payment of social security contributions, and compensation. The appellant merely stated that the CHF 4,000 compensation would not be paid because it was allegedly not part of the parties' agreement, but did not formulate specific appellate requests or engage with the lower court’s reasoning. The court held that the appeal did not satisfy the formal requirements and therefore did not admit it. The appellate proceedings were free of charge and no party compensation was awarded.

Regest

Art. 310 f. ZPO; requirements for an appeal and consequence of a formally defective submission: an appeal must contain specific requests and a reasoned challenge to the contested decision. A mere factual assertion or reference to an alleged agreement between the parties does not suffice if it does not address the grounds of the judgment. Where the appeal is substantively unfit for review, the appellate court may refuse entry without granting a period for rectification (consid. 4). Under Art. 114 lit. c ZPO, labour appellate proceedings are generally free of charge; party compensation is only awarded if the successful party incurred compensable expenses (consid. 5).

Testo completo

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LA140018-O/U.doc

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic Beschluss vom 21. Juli 2014

in Sachen

A._____ SA in Liquidation, Beklagte und Berufungsklägerin

gegen

B._____, Kläger und Berufungsbeklagter

betreffend arbeitsrechtliche Forderung

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Meilen vom 28. April 2014 (AH1400005-G)

Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 4. März 2014 hatte der Kläger und Berufungsbeklagte (fortan Kläger) vor Vorinstanz eine arbeitsrechtliche Forderungsklage gegen die Beklagte und Berufungsklägerin (fortan Beklagte) anhängig gemacht (Urk. 2). 1.2. Nachdem die Beklagte zur Hauptverhandlung vom 28. April 2014 unentschuldigt nicht erschienen war, entschied die Vorinstanz die Sache mit Urteil vom gleichen Tag, wobei sie die Beklagte verpflichtete, dem Kläger Fr. 11'968.75 netto nebst Zins zu bezahlen sowie ihm die Betreibungskosten zu ersetzen. Weiter wurde der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Genf (Zahlungsbefehl vom 14. November 2013) in diesem Umfang aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, zugunsten des Klägers die gesetzlich vorgeschriebenen Sozialversicherungsabgaben zu entrichten. Es wurden keine Kosten erhoben, die Beklagte indes verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 500.– zu bezahlen (Urk. 18 S. 5). 2. Hiergegen wandte sich die Beklagte mit Eingabe vom 5. Juli 2014 (Datum des Poststempels: 7. Juli 2014), welche zwar als "Einspruch" bezeichnet ist, ihrem Inhalt entsprechend jedoch als Berufung entgegenzunehmen ist, rechtzeitig (vgl. Urk. 16/2) an das Obergericht (Urk. 17). 3. Da auf die vorliegende Berufung nicht einzutreten ist, erübrigt sich das Einholen einer Berufungsantwort. 4.1. Die Vorinstanz sprach dem Kläger offenen Nettolohn von Mai bis August 2013 in der Höhe von Fr. 11'968.75 und eine Entschädigung im Sinne von Art. 337b Abs. 2 OR in der Höhe von Fr. 4'000.– zu (Urk. 18 S. 3 f.). An die Entschädigung rechnete sie eine am 5. November 2013 geleistete Teilzahlung von Fr. 4'000.– an (Urk. 18 S. 4). 4.2. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsschrift hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten und ist zu begründen

– worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (Urk. 18 S. 6). 4.3. Diesen formellen Anforderungen vermag die Berufung der Beklagten nicht zu genügen. Sie hält lediglich fest, sie werde die dem Kläger zugesprochene Entschädigung von Fr. 4'000.– nicht bezahlen, da dies nicht Teil der Abmachung mit dem Kläger sei und dies "auch entsprechend von Zeugen bewertet" werden könne. Es steht den Parteien frei, sich nach Ergehen eines Urteils über die Erfüllungsmodalitäten zu verständigen. Ebenso steht es dem Kläger selbstverständlich frei, auf einen Teil der ihm zugesprochenen Summe zu verzichten. Indes ist vorliegend weder klar, ob eine solche Abmachung zwischen den Parteien tatsächlich existiert, noch wäre eine solche für das Berufungsverfahren von Belang. Die Berufung dient lediglich dazu, den angefochtenen Entscheid - auf entsprechende Rüge hin - zu überprüfen und festzustellen, ob die Vorinstanz das Recht falsch angewendet oder den Sachverhalt unrichtig festgestellt hat. Weiter fehlt in der beklagtischen Berufung jegliche Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Entscheidgründen. Insbesondere geht die Beklagte in keiner Art und Weise darauf ein, dass die Vorinstanz dem Kläger die Entschädigung von Fr. 4'000.– auf dessen Antrag hin gestützt auf Art. 337b Abs. 2 OR zugesprochen hatte, da dieser das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten aufgrund der unvollständigen Lohnzahlungen unbestrittenermassen auf den 24. September 2013 fristlos aufgelöst habe (Urk. 18 S. 4). 4.4. Auf die Berufung ist daher nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist zur Verbesserung der Berufung anzusetzen wäre (Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar ZPO, N 34 f. zu Art. 311 ZPO). 5.1. Das Berufungsverfahren ist aufgrund von Art. 114 lit. c ZPO kostenlos. 5.2. Dem Kläger ist mangels wesentlicher Umtriebe für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage einer Kopie von Urk. 17, sowie an das Bezirksgericht Meilen, Arbeitsgericht (Einzelgericht), je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 21. Juli 2014

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Subotic

versandt am: mc

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