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LA130010 ΓÇó Late appeal dismissed as inadmissible
LA130010Tribunale superiore2 apr 2013Inadmissible
The Zurich High Court held that the defendant’s appeal against the Horgen District Court judgment was filed one day after expiry of the 30-day appeal period. It therefore declined to enter into the appeal. As the appeal was inadmissible, the appellate proceedings were free of charge and the respondent received no party compensation. The decision also states that it is a final judgment in a monetary employment matter and that a further appeal to the Federal Supreme Court is available only under the applicable federal procedural rules.
Art. 311 Abs. 1 ZPO; verspätete Berufung und Nichteintreten; die Berufungsfrist beträgt 30 Tage ab Zustellung des erstinstanzlichen Urteils und ist als gesetzliche Frist einzuhalten. Wird die Berufung nach Fristablauf der Post übergeben, ist auf sie nicht einzutreten. Bei Nichteintreten können im Berufungsverfahren gestützt auf Art. 114 lit. c ZPO keine Kosten erhoben werden; eine Parteientschädigung fällt mangels wesentlichen Aufwands der Gegenpartei nicht an.
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA130010-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, und Dr. M. Kriech, Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Blesi Keller sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 2. April 2013
in Sachen
A._____ GmbH, Beklagte und Berufungsklägerin
gegen
B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 21. Dezember 2012 (AH120011-F)
Nach Einsicht in die am 12. März 2013 zur Post gegebene Berufung der Be- klagten und Berufungsklägerin (fortan Beklagte) vom 11. März 2013 (Urk. 15), nach Einsicht in das damit angefochtene Urteil vom 21. Dezember 2012 (Urk. 16), welches die Beklagte am 9. Februar 2013 in Empfang genommen hat (Urk. 14/1), da die Berufungsfrist 30 Tage beträgt (Art. 311 Abs. 1 ZPO, vgl. auch Urk. 16 S. 16 Dispositivziffer 8), da somit vorliegend die Berufungsfrist am 11. März 2013 abgelaufen ist, da die am 12. März 2013 durch die Beklagte zur Post gegebene Berufung daher verspätet ist, weshalb auf sie nicht einzutreten ist, in Anwendung von Art. 114 lit. c ZPO für das Berufungsverfahren keine Kosten erhoben werden und der Klägerin und Berufungsbeklagten (fortan Klägerin) mangels wesentlicher Umtriebe für das Be- rufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen ist, wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Das Berufungsverfahren ist kostenlos. 3. Der Klägerin wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 15, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 16 (angefochtenes Originalurteil), sowie an das Bezirksgericht Horgen, Einzel- gericht im vereinfachten Verfahren, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Zürich, 2. April 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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