Appeal inadmissible for lack of clear appellate requests

LA110038Tribunale superiore28 feb 2012Inadmissible

Sintesi

The Obergericht’s I. Civil Chamber held that an appellant in an employment case must file concrete and clear appellate requests stating exactly which parts of the first-instance dispositive are challenged and how they should be changed. Because the defendant employer submitted no request meeting these requirements, and the appeal could not be reconstructed from the reasoning, the court refused to enter into the appeal without setting an additional time limit.

Regest

Art. 311 Abs. 1 ZPO; Anforderungen an die Berufungsanträge: Die Berufungsschrift hat konkrete und klare Anträge zu enthalten, welche die verlangte Änderung des Dispositivs des angefochtenen Entscheids bestimmt bezeichnen. Fehlen solche Anträge oder sind sie ungenügend, ist auf die Berufung ohne Nachfristansetzung nicht einzutreten. Eine Nachfrist zur Verbesserung ist insoweit nicht erforderlich, da die gesetzliche Formanforderung bereits die Zulässigkeit der Berufung betrifft.

Testo completo

    • LA110038-O/N02.doc 2 Art. 311 Abs. 1 ZPO, Anforderung an die Berufungsanträge. Fehlt es an kon- kreten und klaren Berufungsanträgen, wird auf die Berufung ohne Nachfristanset- zung ni cht ei ngetreten. In einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit verpflichtete das Arbeitsgericht den Beklag- ten (Arbeitgeber), der Klägerin (Arbeitnehmeri n) zufolge ni chti ger Kündi gung Fr. ... zu bezahlen. Dagegen erhob der Beklagte Berufung. (aus den Erwägungen des Obergerichts:) 4. Mit der Berufungsschrift sind ganz konkrete und klare Berufungsanträge zu stellen. Es ist mit ihnen bestimmt zu erklären, welche Änderungen im Disposi- tiv des angefochtenen Urteils verlangt werden. Die Berufungsanträge sind so zu formulieren, dass sie bei Gutheissung zum Urteil erhoben werden können (Hun- gerbühler, in DIKE-Kommentar, N. 14 zu Art. 311 ZPO; Reetz/Theiler, in Sutter- Somm usw., N. 34 zu Art. 311 ZPO). Das entspricht auch der Praxis der I. Zivil- kammer, die dafür hält, dass bei fehlenden oder ungenügenden Anträgen auf die Berufung ohne Nachfri stansetzung ni cht ei nzutreten ist. Der Beklagte hat keinen Berufungsantrag gestellt, der den gesetzlichen Anforderungen genügen würde. Aus der Berufungsbegründung kann nicht herausgelesen werden, mit welchen Dispositiv-Ziffern des angefochtenen Entscheides der Beklagte sich abfinden will und mi t welchen ni cht und wi e statt dessen zu entschei den i st. Auf di e Berufung ist daher nicht einzutreten.

Obergericht, I. Zivilkammer Beschluss vom 28. Februar 2012

Parole chiave

appeal admissibilityappellate requestsnon-entryemployment disputefirst-instance dispositive