Copyright reprography tariff claim partly upheld

HG170053Tribunale commerciale31 lug 2017Partially Granted

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Zurich Commercial Court held that the plaintiff collecting society was entitled to enforce remuneration claims under GT 8/VI against the defendant real-estate company. Because the defendant failed to provide the required usage information or a timely 'no copier' declaration, the court accepted the tariff-based estimated assessment and ordered payment of three outstanding invoices totaling CHF 153.75, with default interest adjusted by the court. The court rejected the plaintiff's broader interest claim and awarded reduced party compensation and court costs against the defendant.

Massima Omnilex

Art. 20 Abs. 2 and 4 URG; tariff-based remuneration claims for private copying in business premises and standing of the collecting society: a licensed collecting society may assert remuneration claims fixed by an approved tariff, which is binding on the courts. Under a flat-rate reprography tariff, the decisive factor is whether the user falls within the tariff category and has failed to provide the required reporting data; individual actual copying activity is not determinative (consid. 2.3–2.4). If the user does not timely submit the required forms or the 'no copier' declaration, the collecting society may estimate the basis of calculation and invoice accordingly; the estimate is deemed accepted absent a timely written rebuttal (consid. 2.3.3). Default interest runs only from the proven expiry of the payment deadline. Costs follow the outcome; VAT on party compensation is awarded only if exceptional circumstances are alleged and proven (consid. 2.5–3.2).

Testo completo

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschä fts-Nr.: HG170053-O U/dz

Mitwirkend: Oberrichter Dr. George Daetwyler, Präsident, und Oberrichter Prof. Dr. Alexander Brunner, die Handelsrichter Thomas Klein, Peter Leu- tenegger, die Handelsrichterin Dr. Myriam Gehri sowie der Geri chts- schreiber C hri sti an Markutt

Urteil vom 31. Juli 2017

i n Sachen

A._____, Genossenschaft, Klägerin

vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt X2._____ gegen

B._____ AG, Beklagte

betreffend Forderung (URG)

Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 92.25 gemäss den Forderungen aus den Jahren 2012 bis 2014 nebst Zi ns zu 5 % seit 06.04.2015 zu bezahlen. 2. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 30.75 gemäss den Forderungen aus dem Jahre 2015 nebst Zins zu 5 % seit 11.11.2015 zu bezahlen. 3. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 30.75 gemäss den Forderungen aus dem Jahre 2016 nebst Zins zu 5 % seit 29.06.2016 zu bezahlen. 4. Unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen zuzügli ch MwSt. zu Lasten der beklagten Partei." Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht a. Partei en und i hre Stellung Die Klägerin ist eine Genossenschaft mit Sitz in Zürich. Sie bezweckt die Wah- rung der Rechte an literarischen und dramatischen Werken sowie an Werken der bildenden Kunst und der Fotografie für Urheberi nnen, Urheber, Verlage und ande- re Rechtsinhaberinnen oder -inhaber (act. 3/2). Die Klägerin verfügt über die Be- willigung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) i.S.v. Art. 41 URG, die gesetzlichen Rechte und Vergütungsansprüche in Art. 13, 20, 22, 22a, 22b, 24c URG geltend zu machen (act. 1 Rz. 2; act. 3/2). Sie ist insbesondere be- fugt, den Vergütungsanspruch für das Vervielfältigen von Werken zum Eigenge- brauch nach Art. 20 URG geltend zu machen. Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in ... ZH. Sie bezweckt im We- sentlichen den Erwerb, die Vermittlung, Verwaltung und Verwertung von Vermö- genswerten aller Art, insbesondere Kauf und Verkauf von Immobilien, Grundstü- cken und Stockwerkanteilen, die Überbauung von Grundstücken sowie die Ver- waltung von Liegenschaften im In- und Ausland (act. 3/3).

b. Prozessgegenstand Die Klägerin macht mit der vorliegenden Klage gegenüber der Beklagten Vergü- tungsansprüche i m Si nne von Art. 20 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 URG für die Jahre 2012 bis 2016 geltend, welche gestützt auf den "Gemeinsamen Tarif 8 VI [Reprografie im Dienstleistungsbereich] 2012-2016" (nachfolgend: GT 8/VI) festgesetzt wurden (act. 1 Rz. 6 ff.). Die Beklagte bestreitet sinngemäss, diese Vergütungen zu schulden (act. 7). B. Prozessverlauf Am 27. März 2017 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin hierorts die Klage ein (act. 1). Mit Verfügung vom 29. März 2017 wurde den Parteien jeweils Frist ange- setzt, einerseits der Klägerin in Anwendung von Art. 98 ZPO zur Leistung eines Kostenvorschusses bis 15. Mai 2017, welcher rechtzeitig geleistet wurde (act. 6), andererseits der Beklagten, um die Klageantwort einzureichen (act. 4). Die Kla- geantwort wurde innert Frist am 15. Mai 2017 (Datum Poststempel) eingereicht (act. 7). Mit Verfügung vom 18. Mai 2017 wurde ein zweiter Schriftenwechsel an- geordnet (act. 8). Am 1. Juni 2017 (Datum Poststempel) erstattete die Klägerin rechtzeitig ihre zweite Rechtsschrift (act. 10). Mit Verfügung vom 6. Juni 2017, der Beklagten zugestellt am 13. Juni 2017 (act. 12/2), wurde das Doppel der klägeri- schen Replik der Beklagten zugestellt und dieser zur Erstattung einer zweiten Rechtsschrift Frist bis zum 27. Juni 2017 angesetzt (act. 11). Nachdem die Be- klagte innert Frist keine Duplik einreichte, wurde den Parteien mit Verfügung vom 4. Juli 2017 Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie auf Durchführung einer münd- lichen Hauptverhandlung verzichteten (act. 13). Die Durchführung einer Hauptverhandlung wurde von den Parteien nicht verlangt; die Klägerin verzichtete darauf ausdrücklich (act. 15), die Beklagte liess sich nicht vernehmen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

Erwägungen 1. Formelles 1.1. Zuständigkeit Die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO, nachdem die Beklagte ihren Sitz im Kanton Zürich hat. Die sachliche Zuständigkeit folgt aus Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 44 lit. a GOG. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Klage ist einzutreten. 2. Materielles 2.1. Unbestrittener Sachverhalt Gemäss den von Seiten der Beklagten unbestritten gebliebenen klägerischen Darstellungen ist von folgendem Sachverhalt auszugehen, wobei als Vorbemer- kung festzuhalten ist, dass die Beklagte den Erhalt der diversen klägerischen Schrei ben (Rechnungen und Mahnungen) ni cht bestri tten hat: Aufgrund des feh- lenden Eingangs eines Erhebungsformulars hat die Klägerin die Beklagte gestützt auf Ziff. 6 ff. und Ziff. 8.3 GT 8/VI selber eingeschätzt. Diese Einschätzung hat die Beklagte nicht moniert (act. 1 Rz. 8). Den offenen Betrag der Rechnungen aus den Jahren 2012 bis 2014 hat die Beklagte trotz mehrmaliger Aufforderungen nicht begli chen (act. 1 Rz. 9; act. 3/6). Trotz weiterer Mahnungen, letztmals mit Schreiben vom 6. April 2015, sowie telefonischer Kontaktaufnahme, hat die Be- klagte die geltend gemachten Forderungen nicht beglichen (act. 1 Rz. 9; act. 3/6). Ebenso verhielt es sich mit den Vergütungen für die Jahre 2015 und 2016, welche die Beklagte – trotz Mahnung und Aufforderung zur Zahlung – nicht beglich (act. 1 Rz. 10; act. 3/6).

Zusammengefasst macht die Klägerin gestützt auf GT 8/VI die folgenden fünf of- fenen Rechnungen von jeweils CHF 30.75 (=insgesamt CHF 153.75) geltend (act. 1 S. 5; act. 3/4): (1) Rechnung vom 11. April 2012 (Nr. 18153067) (2) Rechnung vom 20. März 2013 (Nr. 18564338) (3) Rechnung vom 13. März 2014 (Nr. 18874705) (4) Rechnung vom 30. März 2015 (Nr. 18999487) (5) Rechnung vom 8. April 2016 (Nr. 19118036)

2.2. Streitpunkte Die Beklagte stellt sich sinngemäss auf den Standpunkt, dass die klägerischen Forderungen nicht gerechtfertigt seien. Als Begründung wird ausgeführt, dass ih- rerseits gar keine vergütungspflichti ge Nutzung bezügli ch Reprografie oder Netz- werken vorliege. Die klägerische Forderung lasse sich allein auf den Umstand zu- rückführen, dass sie im Handelsregister eingetragen sei (act. 7). Zu den erwähnten Vorbringen im Widerspruch steht, dass die Beklagte schliess- lich ausführt, sie würde die ausstehende Summe – sinngemäss zur Vermeidung weiteren Aufwands – begleichen (act. 7). In ihrer zweiten Rechtsschrift bezieht sich die Klägerin denn auch auf diese Aussage und geht von einer Anerkennung der Forderung durch die Beklagte aus. Weiter hält sie i m Wesentli chen an i hren Rechtsbegehren fest, insbesondere bezüglich Zinsen und Kostenfolge (act. 10). 2.3. Rechtli ches 2.3.1. Aktivlegitimation Für die Verwendung von veröffentlichen Werken zum Eigengebrauch in Betrieben ist eine Vergütung geschuldet (Art. 19 Abs. 1 lit. c bzw. Art. 20 Abs. 2 URG). D en Vergütungsanspruch nach Art. 20 Abs. 2 URG können nur zugelassene Verwer- tungsgesellschaften geltend machen (Art. 20 Abs. 4 URG). Gestützt auf die Bewil-

li gungen des Instituts für Geistiges Eigentum vom 4. Juni 2013 bzw. 7. Juni 2011 (act. 3/2) verfügt die Klägerin über eine solche Zulassung (vgl. Art. 41 ff. URG). Die Vergütungsansprüche werden aufgrund von Tarifen geltend gemacht, welche nach rechtskräftiger Genehmigung für die Gerichte verbindlich sind (Art. 44 ff. URG; Art. 59 Abs. 3 URG; BGE 125 III 141 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 4A_203/2015 vom 30. Juni 2015 E. 3.3.). Für den vorliegend massgebenden Tarif GT 8/V I [Reprografie im Dienstleistungsbereich] gilt die Klägerin gemäss Ziff. 4 als Vertreterin und gemeinsame Zahlstelle (vgl. act. 3/5). Die Klägerin ist deshalb zur Geltendmachung der Vergütungen aktivlegitimiert. 2.3.2. Passivlegitimation Es ist nachvollziehbar und unbestritten, dass die Beklagte – i n Überei nsti mmung mit der Zweckumschreibung gemäss Handelsregisterauszug (vgl. act. 3/3) – als Immobilienunternehmen unter den Branchenbegriff "Rechtsanwälte, Notariate, Wirtschafts- und Unternehmensberatung, Immobilienverwaltung, Treuhand, Revi- si on und Inkasso" i m Si nne von Zi ff. 6.3.6 GT 8/VI fällt. Sie ist daher grundsätzlich Nutzerin nach Ziff. 2.1 GT 8/VI und damit passivlegitimiert. 2.3.3. Vergütungsansprüc he Gemäss Art. 51 URG besteht eine Auskunftspflicht gegenüber den Verwertungs- gesellschaften. Zur Erlangung der Angaben für di e Rechnungsstellung erhalten neue Nutzer gestützt auf Ziff. 8.2 lit. c GT 8/VI von der Klägerin einen Erhebungs- bogen, mit welchem sie innert 30 Tagen die notwendigen Angaben zu melden haben. Für das Folgejahr wird nach Ziff. 8.1 GT 8/VI grundsätzlich auf die Anga- ben des Vorjahres abgestellt. Falls die erbetenen Angaben auch nach einer schri ftli chen Mahnung ni cht i nnert Nachfri st ei ngerei cht werden, kann di e Klägeri n gemäss Ziff. 8.3 GT 8/VI die Angaben schätzen und gestützt darauf Rechnung stellen. Diese Schätzung gilt als anerkannt, wenn der betroffene Nutzer die für die Berechnung notwendigen Angaben nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Schätzung schriftlich bekannt gibt.

Falls ei n Nutzer u.a. ni cht über ein Fotokopiergerät verfügt, muss gemäss Ziff. 8.5 GT 8/VI das entsprechende Formular "Erklärung kein Kopierer" ausgefüllt und an die Klägerin gesendet werden. Soweit dies nicht innert 30 Tagen nach Zustellung der Einschätzung gemäss Ziff. 8.3 GT 8/VI geltend gemacht wird, gilt diese Einre- de als verwirkt und es wird davon ausgegangen, dass ein Kopiergerät im Sinne des Tarifs vorhanden ist. Bei der Festlegung der Vergütungsansprüche wird eine Pauschalierung vorge- nommen; ausdrücklich nicht berücksichtigt wird demgegenüber die individuelle Nutzung i m Einzelfall (BGE 125 III 141 E. 4b). 2.4. Würdi gung Vorab ist zu bemerken, dass es sich, entgegen der klägerischen Interpretation, bei der Eingabe der Beklagten vom 13. Mai 2017 (act. 7) – mangels Eindeutigkeit – ni cht um ei ne Klageanerkennung i m Si nne von Art. 241 Abs. 1 ZPO handelt. Gleichwohl ist die Klage aus folgenden Gründen gutzuheissen: Nach dem zu- grundeliegenden unbestri ttenen Sachverhalt hat die Beklagte gegenüber der Klä- gerin keinerlei Angaben im Sinne von Ziff. 8 GT/VI gemacht. Demgemäss wurde die Beklagte somit von der Klägerin zu Recht nach Ziff. 8.3 GT 8/VI eingeschätzt. Dass sie das Formular "Erklärung kein Kopierer" gemäss Ziff. 8.5 GT 8/VI i nnert Frist eingereicht hätte, wird von der Beklagten nicht geltend gemacht. Die beklag- tischen Einwendungen anlässlich der Klageantwort si nd letztlich unbehelfli ch, da nicht massgeblich ist, inwiefern effektiv im Einzelnen eine Nutzung vorgelegen hat (vgl. BGE 125 III 141 E. 4b). 2.5. Zi ns Die Klägerin fordert für die eingeklagten Forderungen einen Zins von jeweils 5 %: Für die Forderung von CHF 92.25 wurde die Beklagte mit Schreiben vom 16. März 2015 zur Zahlung bis spätestens 5. April 2015 aufgefordert (act. 3/6), womit sie sich am 6. April 2015 im Verzug befand. Für die Forderung von CHF 30.75 stützt sich die Klägerin auf das Mahnschreiben vom 11. November 2015 mit einer Zahlungsfrist von 10 Tagen (act. 3/6). Da davon auszugehen ist,

dass dieses Schreiben der Beklagten frühestens am 12. November 2015 zuge- stellt werden konnte, sodass die 10-tägige Zahlungsfrist erst am darauffolgenden Tag, also am 13. November 2015, zu laufen begann und die Beklagte erst mit Ab- lauf des 23. November 2015 in Verzug fiel, ist – entgegen der klägerischen An- nahme – Verzugszins seit dem 24. November 2015 geschuldet. Schliesslich wur- de die Beklagte mit Schreiben vom 29. Juni 2016 für einen Betrag von CHF 30.75 gemahnt und zur Zahlung innert 10 Tagen aufgefordert (act. 3/6). Wiederum ist davon auszugehen, dass das Schreiben der Beklagten frühestens am 30. Juni 2016 zugestellt wurde, die 10-tägige Frist am 1. Juli 2016 zu laufen begann und die Beklagte Verzugszins ab 12. Juli 2016 schuldet. 2.6. Fazi t Zusammengefasst ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 92.25 (i nkl. 2.5 % MwSt.) nebst Zi ns zu 5 % seit 6. April 2015, CHF 30.75 (inkl. 2.5 % MwSt.) nebst Zi ns zu 5 % seit 24. November 2015 sowie CHF 30.75 (inkl. 2.5 % MwSt.) nebst Zi ns zu 5 % seit 12. Juli 2016, zu bezahlen. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 153.75. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 ist die Gerichtsgebühr auf CHF 300.– festzusetzen und aus- gangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2. Parteientschädigungen Ausgangsgemäss ist der Klägerin zudem eine Parteientschädigung zuzuspre- chen. Deren Höhe richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. Sep- tember 2010 (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundgebühr ist dabei mit der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1

AnwGebV). In ihrer Replik vom 1. Juni 2017 fordert die Klägerin eine Parteient- schädigung in Höhe von CHF 1'500.– zzgl. MwSt. (act. 10). Zur Begründung macht sie im Wesentlichen vorprozessualen Aufwand geltend, das Verfassen von sieben Textseiten für die Klageschrift sowie die Erstellung einer Replik, Aufwand bei der Aufbereitung von Beilagen sowie die erhöhten Anforderungen an die Sub- stantiierung im ordentlichen Verfahren (act. 10 S. 2 f.). Nach § 4 Abs. 1 AnwGebV beträgt die minimale Grundgebühr beim vorliegenden Streitwert CHF 100.–. Diese kann bei besonders hohem Zeitaufwand um bis zu einem Drittel erhöht werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Die Klägerin verfasste eine Klageschrift samt Beilagen sowie eine Replik. Für die Erstattung der Replik ist ein gesonderter Zuschlag ge- mäss § 11 Abs. 2 AnwGebV geschuldet. Aufgrund dieser ausgewiesenen Arbei- ten besteht selbst bei der maximalen Gebühr nach § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV (CHF 133.–) ein offensichtliches Missverhältnis zum Zeitaufwand der Klägerin und di e Grundgebühr i st i n Anwendung von § 2 Abs. 2 AnwGebV angemessen auf CHF 650.– zu erhöhen. Weiter ist die berechnete Gebühr um den Zuschlag für die Replik auf insgesamt CHF 1'000.– zu erhöhen. Zu den klägeri schen Ausführungen bezüglich Kostenfolge im Einzelnen: Der gel- tend gemachte vorprozessuale (Inkasso-)Aufwand i st grundsätzli ch ni cht zu ent- schädigen. Die Klägerin hat zwar eine Klageschrift von insgesamt sieben Textsei- ten eingereicht, indessen ist zu berücksichtigen, dass die eigentliche Begründung lediglich rund fünf Seiten umfasst (abzüglich Parteibezeichnungen, Rechtsbegeh- ren und Beilagenverzeichnis). Weiter hat die Klägerin zwar insgesamt sechs Bei- lagen eingereicht, wobei sich der Aufwand zumindest für vier Beilagen (Vollmacht, Bewilligung IGE vom 04.06.2013, Handelsregisterauszug, Anwendbare Gemein- same Tarife von ProLitteris: vgl. act. 2; act. 3/2-3 und act. 3/5) offensi chtli ch i m Rahmen hält. Ein Zuschlag für die Erstattung der Replik (rund eine Textseite) wurde bereits in der Gebühr berücksichtigt. Schliesslich ist nicht ersichtlich, wes- halb die Gebühr – insbesondere unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 1 lit. c, d und e AnwGebV – zwingend auf CHF 1'500.– zu erhöhen sei n soll. Zusammen- fassend ist an einer Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'000.– festzuhalte n.

Ist einer mehrwertsteuerpflichten Partei eine Parteientschädigung zuzusprechen, hat dies zufolge Möglichkeit des Vorsteuerabzugs ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer zu erfolgen. Ist die anspruchsberechtigte Partei nicht im vollen Umfang zum Abzug der Vorsteuer berechtigt, ist die Parteientschädigung um den entsprechenden Faktor anteilsmässig anzupassen. Solche aussergewöhnlichen Umstände hat eine Partei zu behaupten und zu belegen (Urteil des Bundesge- richts 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5; ZR 104 [2005] Nr. 76; SJZ 101 [2005] S. 531 ff.). Die Klägerin beantragt, ihr sei eine Parteientschädigung unter Zuzug von Mehrwertsteuer zuzusprechen (act. 1 S. 2; act. 10 S. 2). Sie behauptet aber keine für die Zusprechung der Mehrwertsteuer erforderlichen aussergewöhn- li chen Umstände. Daher ist der Klägerin die Parteientschädigung ohne Mehrwert- steuer zuzuspreche n. Das Handelsgericht erkennt: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 92.25 nebst Zins zu 5 % seit 6. April 2015 und CHF 30.75 nebst Zins zu 5 % seit 24. November 2015 sowie CHF 30.75 nebst Zins zu 5 % seit 12. Juli 2016, zu bezahlen. Im Mehrbetrag (Zins) wird die Klage abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 300.–. 3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klä- gerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Im in Anspruch genommenen Umfang wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 1'000.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von act. 15 und nach Eintritt der Rechtskraft an das IGE, Stauffa- cherstrasse 65/59g, 3003 Bern.

  1. Ei ne bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 153.75.

Züri ch, 31. Juli 2017

Handelsgericht des Kantons Zürich

Vorsitzender:

Dr. George Daetwyler Gerichtsschreiber:

C hri sti an Markutt

Parole chiave

copyrightcollecting societyreprographytariffstandingdefault interestcost allocationparty compensationflat-rate assessment

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the claimant was entitled to collect the tariff royalties for reprography in business premises.

Decisione estratta

Yes. As an authorized collecting society under the Copyright Act and as representative/common collecting office under GT 8/VI, the claimant had standing to sue.

Motivazione estratta

Art. 20 Abs. 4 URG allows only licensed collecting societies to assert the remuneration claim; the claimant held the relevant IGE authorizations and the tariff made it the representative and common collecting office.

Questione giuridica chiave

Whether the defendant was liable under GT 8/VI as a user in the service/real-estate sector.

Decisione estratta

Yes. The defendant fell within the tariff category for legal, fiduciary, real-estate and related businesses and was therefore a user subject to remuneration.

Motivazione estratta

Its commercial purpose and registered activity placed it within Ziff. 6.3.6 GT 8/VI; individual actual copying usage was irrelevant for the flat-rate tariff.

Questione giuridica chiave

Whether the tariff assessments and invoices for 2012 to 2016 had to be paid.

Decisione estratta

Yes, because the defendant failed to provide the required reporting forms or to rebut the estimated assessment within the tariff deadlines.

Motivazione estratta

Under GT 8/VI, if a user does not submit the required information after reminder, the claimant may estimate the usage and invoice accordingly; the defendant neither supplied the data nor timely objected with the 'no copier' declaration.

Questione giuridica chiave

From when statutory default interest was owed on the three claims.

Decisione estratta

Interest was due from 2015-04-06 for CHF 92.25, from 2015-11-24 for CHF 30.75, and from 2016-07-12 for CHF 30.75; the plaintiff's requested earlier dates were partly rejected.

Motivazione estratta

The court recalculated the maturity and notice periods from the proven reminder dates and postal delivery assumptions, correcting the plaintiff's later two interest start dates.

Questione giuridica chiave

How the costs and party compensation were to be allocated.

Decisione estratta

The defendant had to bear the court fee and pay party costs of CHF 1,000 without VAT.

Motivazione estratta

Costs follow the outcome under Art. 106 ZPO; the court reduced the requested compensation, refused pre-litigation collection costs, and denied an automatic VAT surcharge absent exceptional circumstances.

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