Interim injunction stopping tenant’s construction works

HE170435Tribunale commerciale7 dic 2017Granted

Sintesi

The landlord sought interim relief against its tenant to stop fit-out construction works on the landlord’s property and to bar further works without written consent, after the tenant failed to provide a promised bank guarantee and two mechanics’ liens had already been filed. The Handelsgericht Zurich found the contractual claim plausible and held that the risk of further liens, combined with the tenant’s doubtful solvency, justified urgent protective measures. It ordered an immediate work stoppage and a prohibition on continuing works without written consent, set a 40-day deadline to commence the main proceedings, and fixed the court fee at CHF 7,000, with cost allocation otherwise reserved for the main case.

Regest

Art. 261 and 263 ZPO; interim injunctions to prevent further contractual damage in a landlord-tenant fit-out dispute: provisional relief is admissible where the applicant makes a plausible contractual duty to provide security and to prevent mechanics’ liens, and where further harm is credibly threatened. The court may order a work stoppage and a prohibition on further works without written consent if the respondent’s solvency appears doubtful and further lien filings are likely (consid. 3). Under Art. 263 ZPO, a deadline must be set for commencement of the main action; failure to prosecute causes the interim measures to lapse automatically. Cost allocation may be reserved to the main proceedings, while a specific default-cost regime can be fixed for the event of lapse (consid. 4–6).

Testo completo

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE170435-O U/dz

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Dr. Benjamin Büchler

Urteil vom 7. Dezember 2017

in Sachen

A._____, Klägerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

B._____ GmbH, Beklagte

betreffend vorsorgliche Massnahmen

Rechtsbegehren: (act. 1) "1. Es sei der Beklagten - unter Androhung der Bestrafung ihrer Orga- ne im Widerhandlungsfalle (Art. 292 StGB) - zu befehlen, die Bauarbei- ten auf dem im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstück C.- Weg ..., ... Zürich, Kat.Nr. ..., unverzüglich einzustellen; 2. Es sei der Beklagten - unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe im Widerhandlungsfalle (Art. 292 StGB) - zu verbieten, die Bauarbeiten auf dem im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstück C.- Weg ..., ... Zürich, Kat.Nr. ..., ohne schriftliche Einwilligung der Kläge- rin weiterzuführen; 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- klagten." Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Dem Massnahmebegehren, es datiert vom 31. Oktober 2017, kann folgendes Klagefundament entnommen werden: Zwischen den Parteien gilt ein Mietvertrag vom Juli 2016 (act. 3/3 = MV). Die Klägerin ist Eigentümerin und Vermieterin, die Beklagte Mieterin. Mietbeginn war der 1. Oktober 2016 (MV 4.1). Die Mietsache wurde der Beklagten roh, d.h. unausgebaut übergeben. Im MV finden sich unter 9.1 Regelungen über den Ausbau der Mietsache. Danach müssen einschlägige, durch die Beklagte zu finanzierende Arbeiten vorab von der Klägerin genehmigt werden. Sodann ist die Klägerin berechtigt, "bei Bauarbeiten Sicherheitsleistun- gen in Form einer Garantie" zu verlangen. Auch verpflichtete sich die Beklagte, dafür zu sorgen, dass keine Bauhandwerkerpfandrechte eingetragen werden bzw. solche nach Stellung von Sicherheiten gelöscht werden. Schliesslich war eine Bauherren - Haftpflichtversicherung abzuschliessen. Nachdem die Parteien vorab schon Kontakt gehabt hatten, forderte die Klägerin die Beklagte mit kurzer Fristansetzung am 9. Oktober 2017 auf, Unterlagen betreffend die Mieterausbau- ten vorzulegen und die erwähnte Bankgarantie zu liefern (act. 3/5). Am 18. und 20. Oktober 2017 wurden zwei Bauhandwerkerpfandrechte mit einer gesamten Pfandsumme von rund CHF 85'000 eingetragen (act. 3/7, act. 3/8). Implizite macht die Klägerin geltend, es handle sich bei den Gläubigerinnen um Unterneh- men, welche für die Beklagte Ausbauarbeiten ausführen bzw. ausgeführt haben.

Die anbegehrte Bankgarantie wurde seitens der Beklagten nicht geliefert. Die Klägerin beruft sich auf Vertragsverletzung und sieht den Nachteil in weiteren Ein- tragungen von Bauhandwerkerpfandrechten. 2. Das seitens der Klägerin gestellte Dringlichkeitsbegehren wurde am 1. Novem- ber 2017 abgewiesen (act. 4). Die Beklagte erhielt Gelegenheit zur Beantwortung des Massnahmebegehrens(act. 4). Am 16. November 2017 stellte sie ein Frister- streckungsgesuch (act. 9). Die Frist wurde letztmals bis 1. Dezember 2017 er- streckt. "Letztmals" schliesst eine Nachfrist aus. Die Beklagte blieb säumig. Es ist aufgrund der Akten zu entscheiden. 3. Das Klagefundament ist glaubhaft gemacht. Gemäss MV ist die Beklagte ver- pflichtet, im Rahmen der von ihr in Auftrag gegebenen Ausbauarbeiten die Kläge- rin vor Schaden zu bewahren, einerseits durch die Abwehr von Bauhandwerker- pfandrechten, andererseits durch die Stellung einer Garantie. Beide Pflichten hat die Beklagte verletzt (pacta sunt servanda). Damit hat die Klägerin einen glaub- haft gemachten vertraglichen Anspruch auf die beiden erwähnten Leistungen. Die Anordnung eines Baustopps erscheint als geeignetes Mittel, um (weiteren) Scha- den von der Klägerin abzuwenden, der ihr insbesondere durch weitere Eintragun- gen von Bauhandwerkerpfandrechten droht. Die Eintragung stellt zwar noch kei- nen Schaden dar. Da die Beklagte aber noch sehr jung ist und wenig Kapital auf- weist, erscheint ihre Solvenz als fraglich, was befürchten lässt, dass schlussend- lich die Klägerin für die Handwerkerrechnungen einstehen muss. Damit sind die anbegehrten Massnahmen gestützt auf Art. 261 ZPO anzuordnen. 4. Der Klägerin ist Frist anzusetzen, um den Prozess in der Hauptsache anhängig zu machen (Art. 263 ZPO). Bei Säumnis würde die entsprechende Anordnung ohne Weiteres dahinfallen. Die Prosequierungsfrist ist auf 40 Tage festzulegen. 5. Der Streitwert beträgt unstrittig CHF 170'000. Die Gerichtsgebühr ist vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen (Art. 111 ZPO). 6. Gestützt auf Art. 104 Abs. 3 ZPO ist die Regelung bezüglich der Verteilung der Gerichtskosten dem Entscheid des Hauptsachegerichts vorzubehalten. Nur für

den Fall, dass die Anordnung wegen Nichtanhängigmachens des Prozesses in der Hauptsache dahinfällt, ist eine definitive (wenn auch bedingte) Anordnung zu treffen und sind die Kosten der (diesfalls unterliegenden) Klägerin aufzuerlegen, womit der Kostenbezug definitiv würde. Auch der Entscheid betreffend die Ent- schädigungsfolgen ist dem ordentlichen Verfahren vorbehalten. Für den Fall, dass die Klägerin ihren Anspruch jedoch nicht prosequieren sollte, wäre mangels Auf- wand und Antrag keine Parteientschädigungen geschuldet.

Der Einzelrichter erkennt: 1. Der Beklagten wird im Sinne einer vorsorglichen Massnahme und unter An- drohung der Bestrafung ihrer Organe im Widerhandlungsfalle mit Busse bis zu CHF 10'000 (Art. 292 StGB) befohlen, die Bauarbeiten auf dem im Ei- gentum der Klägerin stehenden Grundstück C.-Weg ..., ... Zürich, Kat.Nr. ..., unverzüglich einzustellen. 2. Der Beklagten wird im Sinne einer vorsorglichen Massnahme und unter An- drohung der Bestrafung ihrer Organe im Widerhandlungsfalle mit Busse bis zu CHF 10'000 (Art. 292 StGB) verboten, die Bauarbeiten auf dem im Ei- gentum der Klägerin stehenden Grundstück C.-Weg ..., ... Zürich, Kat.Nr. ..., ohne schriftliche Einwilligung der Klägerin weiterzuführen. 3. Der Klägerin wird eine einmalige Frist von 40 Tagen ab Erhalt dieses Urteils angesetzt, um den Prozess in der Hauptsache gegen die Beklagte anhängig zu machen. Bei Säumnis würden die Anordnungen gemäss Dispositiv- Ziffern 1 und 2 ohne Weiteres dahinfallen. 4. Die Gerichtsgebühr von CHF 7'000 wird aus dem klägerischen Kostenvor- schuss gedeckt. 5. Fallen die vorsorglichen Massnahmen wegen Säumnis dahin (vgl. Disposi- tiv -Ziffer 3), werden die Kosten der Klägerin auferlegt und der Kostenbezug

wird definitiv. Kommt es zum Prozess in der Hauptsache, so bleibt die defini- tive Regelung der Verteilung im dortigen Verfahren vorbehalten. Im Säum- nisfall entfiele ein Anspruch der Beklagten auf Parteientschädigung. Kommt es zum Prozess in der Hauptsache, so bleibt der Entscheid über eine Par- teientschädigung bezüglich dieses Verfahrens dem dortigen Verfahren über- lassen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 170'000.

Zürich, 7. Dezember 2017

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiber:

Dr. Benjamin Büchler

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