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HE160432 ΓÇó Dissolution of company for serious organizational defect
HE160432Tribunale commerciale19 dic 2016Granted
The Zurich Commercial Court dealt with an application by the cantonal commercial register office against A._____ GmbH for a serious organizational defect. The company had neither management nor a valid registered office, and it failed to cure the defect within the period set by the court. The court therefore ordered dissolution of the company and liquidation under bankruptcy rules. It also set the court fee at CHF 2,200, charged the costs to the defendant, and awarded the plaintiff CHF 300 for expenses. The Konkursamt Oerlikon-Zürich was assigned to تنفيذ the liquidation.
Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR i.V.m. Art. 819 OR; organisationsmangel einer GmbH; bleibt der schwerwiegende Mangel trotz angesetzter Frist unbehoben, ist die Gesellschaft aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen. Fehlt es an Geschäftsführung und gültigem Domizil, liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Kostenfolgen richten sich nach Art. 106 ZPO; dem obsiegenden Gesuchsteller kann eine Umtriebsentschädigung nach Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO zugesprochen werden.
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschä fts-Nr.: HE160432-O U/ee
Mitwirkend: der Oberrichter D r. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Roman Kariya
Urteil vom 19. Dezember 2016
i n Sachen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger
gegen
A._____ GmbH, Beklagte
betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
Der Einz elrichter zieht in Erwägung: 1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über − keine Geschäftsführung (Art. 809 ff. OR), − kein gültiges Domizil. 2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Li- quidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR i n Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR). 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemes- sene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streit- wert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern. Der Einz elrichter erkennt: 1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. 2. Das Konkursamt Oerlikon-Züri ch wird mit dem Vollzug beauftragt. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.
Züri ch, 19. Dezember 2016
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiber:
Roman Kariya