Dissolution of company for serious organizational defect

HE150163Tribunale commerciale25 giu 2015Granted

Sintesi

The Zurich Commercial Court found that A._____ GmbH suffered from a serious organizational defect because it had neither lawful management nor a valid domicile. After an unused cure period, the court ordered the company dissolved and its liquidation under bankruptcy rules. The Konkursamt Uster was tasked with التنفيذ. The defendant was ordered to bear the court fee of CHF 2,200 and to pay the plaintiff, the Zurich registry office, CHF 300 as expense compensation.

Regest

Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR in connection with Art. 819 OR; serious organizational defect of a company; if a company lacks a lawful management or a valid domicile and does not remedy the defect within the set period, dissolution and liquidation according to bankruptcy rules must be ordered. Costs follow the outcome under Art. 106 ZPO; an expense allowance may be awarded under Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO. The enforcement authority may be designated for execution of the liquidation order.

Testo completo

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE150163-O U/ee

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Kerstin Habegger

Urteil vom 25. Juni 2015

in Sachen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger

gegen

A._____ GmbH, Beklagte

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über − keine gesetzmässige Geschäftsführung (Art. 814 Abs. 2 OR), − kein gültiges Domizil. 2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Li- quidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR). 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemes- sene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streit- wert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. 2. Das Konkursamt Uster wird mit dem Vollzug beauftragt. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.

  1. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beklagte durch Publikation im kantonalen Amtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betrei- bungsamt Uster und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das Konkursamt Uster. Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wie- deraufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt mindestens CHF 30'000.00.

Zürich, 25. Juni 2015

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiberin:

Kerstin Habegger

Parole chiave

organizational defectdissolutionliquidationcompany lawcostsexpense compensation