Dissolution of company for serious organizational defect

HE140245Tribunale commerciale18 set 2014Granted

Sintesi

The Zurich Commercial Court held that A._____ GmbH had a serious organizational defect because it had no registered representative domiciled in Switzerland and no lawful liquidator. After the deadline to remedy the defect expired unused, the court ordered dissolution of the company and liquidation under bankruptcy rules. The company was ordered to bear the court fee of CHF 2,200 and to pay the Handelsregisteramt a compensation of CHF 300. The judgment was rendered by a single judge at first instance.

Regest

Art. 814 Abs. 3 and 6 OR, Art. 826 Abs. 2 OR, Art. 819 OR, Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR; organizational defect of a GmbH and judicial dissolution: if a company lacks a registered representative domiciled in Switzerland and no lawful liquidator, and the defect is not cured within the court-ordered period, the court must dissolve the company and order liquidation according to bankruptcy rules. The remedy is coercive and follows failure to remedy the defect; costs are borne by the unsuccessful party, and a reasonable expense allowance may be awarded to the applicant (consid. 1-3).

Testo completo

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE140245-O U/mb

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Azra Ohnjec

Urteil vom 18. September 2014

in Sachen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger

gegen

A._____ GmbH, Beklagte

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über keine eingetragene vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 814 Abs. 3 und Abs. 6 OR), − keinen (gesetzmässigen) Liquidator (Art. 826 Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 740 OR). 2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Li- quidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR). 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemes- sene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streit- wert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.

  1. Das Konkursamt ...-Zürich wird mit dem Vollzug beauftragt. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00. 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beklagte zusätzlich durch Pub- likation im kantonalen Amtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Zürich ... und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das Konkursamt ...-Zürich. Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wie- deraufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 30'000.00.

Zürich, 18. September 2014

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiberin:

Azra Ohnjec

Parole chiave

organizational defectdissolutionliquidationbankruptcy liquidationcompany lawcourt costsexpense compensation