Dissolution of company for serious organizational defect

HE130288Tribunale commerciale23 dic 2013Granted

Sintesi

The Handelsgericht of Zurich found that A._____ AG had a serious organizational defect because it lacked both a lawful board of directors and a valid registered domicile. The plaintiff, the Zurich Commercial Register Office, had already set a deadline to remedy the defect, but the company failed to act. The court therefore ordered dissolution and liquidation under bankruptcy rules, tasked the bankruptcy office with التنفيذ, and imposed court costs and an expense compensation on the defendant.

Regest

Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR; organizational defect of a company; dissolution and liquidation under bankruptcy law as a mandatory consequence when a serious defect in the legally required organization persists after expiry of a cure period. The absence of a lawful board and of a valid domicile may constitute such a defect. If the company fails to remedy the defect within the court-set deadline, dissolution must be ordered. The unsuccessful company bears the costs under Art. 106 ZPO and may be ordered to compensate the opposing party for necessary expenses under Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO (consid. 1-3).

Testo completo

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE130288-O U/ee

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Claudia Marti

Urteil vom 23. Dezember 2013

in Sachen

Kanton Zürich, Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger

gegen

A._____ AG, Beklagte

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über − keinen (gesetzmässigen) Verwaltungsrat (Art. 707 OR, Art. 718 OR), − kein gültiges Domizil. 2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR). 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. 2. Das Konkursamt B._____ wird mit dem Vollzug beauftragt.

  1. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00. 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beklagte durch Publikation im kantonalen Amtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt C._____ und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das Konkursamt B._____. Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 30'000.00.

Zürich, 23. Dezember 2013

_____________________________________ HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Claudia Marti

Parole chiave

organizational defectcompany dissolutionbankruptcy liquidationboard of directorsregistered domicilecourt costsexpense compensation