Dissolution of GmbH for organizational defect

HE120521Tribunale commerciale4 mar 2013Granted

Sintesi

The Zurich Commercial Court dealt with a petition by the cantonal commercial register office against a GmbH in liquidation for a serious organizational defect. The company had neither a lawful liquidator nor a valid domicile, and the deadline to remedy the defect expired unused. The court therefore ordered dissolution of the company and liquidation under bankruptcy rules. It also imposed the court fee on the defendant and awarded the plaintiff an out-of-pocket indemnity.

Regest

Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR in Verbindung mit Art. 819 OR; organizational defect of a GmbH in liquidation: where the company lacks a lawful liquidator and a valid domicile and fails to cure the defect within the granted period, the court must dissolve the company and order liquidation under bankruptcy rules. The measure follows once the statutory remedy period has lapsed unused; it is accompanied by ordinary cost consequences under Art. 106 ZPO and, where justified, an indemnity for necessary expenses under Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO.

Testo completo

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE120521-O U/st

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Claudia Marti

Urteil vom 4. März 2013

in Sachen

Kanton Zürich, Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger

gegen

A._____ GmbH in Liquidation, Beklagte

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über − keinen (gesetzmässigen) Liquidator (Art. 826 Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 740 OR), − kein gültiges Domizil. 2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Li- quidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR). 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemes- sene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streit- wert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. 2. Das Konkursamt Zürich [...] wird mit dem Vollzug beauftragt.

  1. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00. 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beklagte durch Publikation im kantonalen Amtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betrei- bungsamt Zürich ... und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das Konkursamt Zürich [...]. Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wie- deraufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 30'000.00. _____________________________________ HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Claudia Marti

Parole chiave

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