Dissolution for serious organizational defect

HE120157Tribunale commerciale5 nov 2012Granted

Sintesi

The Zurich Commercial Court dealt with a suit by the cantonal commercial register office against A._____ AG in liquidation over a serious organizational defect. The company had no lawful audit body and no registered waiver of the limited audit, and it failed to cure the defect within the set deadline. The court therefore dissolved the company and ordered liquidation under bankruptcy rules. It also fixed the court fee at CHF 2,200, charged it to the defendant, and ordered it to pay the plaintiff CHF 300 as expense compensation.

Regest

Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR; judicial intervention for organizational defects; if a company lacks the legally required audit body and does not remedy the defect within the set deadline, the court must order dissolution and liquidation under bankruptcy rules. The measure is mandatory once the defect persists after warning and expiry of the cure period. Costs follow defeat under Art. 106 ZPO; an indemnity for necessary expenses may be awarded under Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO.

Testo completo

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE120157-O U/mb

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Claudia Marti

Urteil vom 5. November 2012

in Sachen

Kanton Zürich, Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger

gegen

A._____ AG in Liquidation, Beklagte

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über − keine gesetzmässige Revisionsstelle (Art. 727 ff.OR), − keinen eingetragenen Verzicht auf die (eingeschränkte) Revision (Art. 727a Abs. 2 OR). 2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürichs (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Innert Frist nahm die Beklagte am 8. Juni 2012 Stellung (act. 4). Einen eigentlichen Antrag stellte die Beklagte nicht, jedoch machte sie unmissverständlich klar, dass wegen langjähriger Inaktivität nur die Löschung in Frage kommt. Of- fenbar war der Liquidator nicht in der Lage, die Liquidation nach den gesetz- lichen Regeln (Art. 739 ff. OR) durchzuführen. Auch wurden die notwendi- gen Unterlagen für den Verzicht auf (eingeschränkte) Revision dem Han- delsregisteramt nicht präsentiert (act. 5/4c). Damit ist die Frist gemäss Ver- fügung vom 30. April 2012 verpasst. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an- zuordnen (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR). 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine ange- messene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern.

Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. 2. Das Konkursamt B._____ wird mit dem Vollzug beauftragt. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00. 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an den Kläger mit Doppel von act. 4 und den Beilagen) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungs- amt C._____ und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das Kon- kursamt B._____. Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wie- deraufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 30'000.00. _____________________________________ HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Claudia Marti

Parole chiave

organizational defectcompany dissolutionliquidationaudit bodycostsexpense compensation