Dissolution of company for serious organizational deficiency

HE110811Tribunale commerciale21 dic 2012Granted

Sintesi

The Handelsgericht Zürich found that A._____ AG suffered from a serious organizational defect because it had no lawful board and no valid domicile. After earlier deadlines, a suspension to clarify inheritance issues, an extension, and a final cure period, the defect remained unresolved. The court therefore ordered dissolution of the company and liquidation under bankruptcy rules. The Konkursamt C._____ was tasked with التنفيذ. The defendant was also ordered to pay the court fee of CHF 2,200 and an expense allowance of CHF 300 to the plaintiff, the Canton of Zurich represented by the commercial register office.

Regest

Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR; organizational defect of a corporation not remedied despite deadline and warning; where a company lacks a lawful board of directors and a valid registered office and fails to cure the deficiency within the judicially fixed period, the court must order dissolution and liquidation under bankruptcy rules. Costs follow the outcome under Art. 106 ZPO; a reasonable expense allowance may be awarded under Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO to the successful party.

Testo completo

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE110811-O U/mb

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Fischbacher

Urteil vom 21. Dezember 2012

in Sachen

Kanton Zürich, Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger

gegen

A._____ AG, Beklagte

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über − keinen (gesetzmässigen) Verwaltungsrat (Art. 707 OR, Art. 718 OR), − kein gültiges Domizil. 2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). 3. Am 6. Dezember 2011 meldete sich die Schwester (B.) des ver- storbenen Verwaltungsrates und erklärte, sie sei Alleinerbin (Prot.S. 4). Am 19. Dezember 2011 wurde das Verfahren sistiert, damit die erbrechtliche Angele- genheit geklärt werden kann (Prot.S. 5). Die Sistierung wurde am 13. März 2012 bis Ende September 2012 verlängert (Prot.S. 6). B. wurde aufgegeben, bis spätestens dann über den Stand der Dinge zu berichten (Prot.S. 6). Sie blieb aber säumig. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2012 wurde der Beklagten eine letzte Frist zur Mangelbehebung bis 30. November 2012 angesetzt, unter Hinweis da- rauf, dass die Anordnungen und Androhungen der Verfügung vom 10. November 2011 weiterhin gelten (Prot.S. 7). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulö- sen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR).

  1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemes- sene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streit- wert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. 2. Das Konkursamt C._____ wird mit dem Vollzug beauftragt. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00. 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt C._____ und unter Beilage der Einlegerakten des Klä- gers an das Konkursamt C._____. Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wie- deraufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und

90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 30'000.00. _____________________________________ HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Christian Fischbacher

Parole chiave

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