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HE110800 ΓÇó Dissolution of company for organizational deficiency
HE110800Tribunale commerciale17 apr 2012Granted
The Zurich Commercial Court found that A._____ GmbH suffered from a serious organizational deficiency because it had no lawful audit body, no registered waiver of limited audit, and no registered chair of management. After the deadline to remedy the defect expired unused, the court ordered dissolution of the company and liquidation under bankruptcy rules. The bankruptcy office was designated to تنفيذ the liquidation. The defendant was ordered to pay the court fee of CHF 2,200 and an expense compensation of CHF 300 to the Canton of Zurich acting through the commercial register office.
Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR in Verbindung mit Art. 819 OR; organisationsmangel einer GmbH und Rechtsfolge bei unbenutzter Fristansetzung. Liegt bei einer Gesellschaft ein schwerwiegender Organisationsmangel vor und bleibt die angesetzte Behebungsfrist ungenutzt, so ordnet das Gericht deren Auflösung und die Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an. Die fehlende gesetzmässige Revisionsstelle, der fehlende eingetragene Verzicht auf die eingeschränkte Revision sowie das Fehlen des eingetragenen Vorsitzenden der Geschäftsführung begründen einen solchen Mangel. Die Kostenfolgen richten sich nach Obsiegen und Unterliegen; dem obsiegenden Kläger kann zudem eine angemessene Umtriebsentschädigung zugesprochen werden (Art. 106 ZPO; Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO).
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE110800-O U/ee
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Jeremias Widmer
Urteil vom 17. April 2012
in Sachen
Kanton Zürich, Zürich, Zustelladresse: Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger
gegen
A._____ GmbH, Beklagte
betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über − keine gesetzmässige Revisionsstelle (Art. 818 Abs. 1 OR in Verbindung mit Art. 727 ff. OR), − keinen eingetragenen Verzicht auf die (eingeschränkte) Revision (Art. 727a Abs. 2 OR), − keinen eingetragenen Vorsitzenden der Geschäftsführung (Art. 809 Abs. 3 OR). 2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürichs (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR). 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine ange- messene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern.
Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. 2. Das Konkursamt B._____ wird mit dem Vollzug beauftragt. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00. 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt C._____ und unter Beilage der Einlegerakten des Klä- gers an das Konkursamt B._____, je gegen Empfangsbestätigung. Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wie- deraufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). _____________________________________ HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Jeremias Widmer