Dissolution of company for organizational deficiency

HE110758Tribunale commerciale3 ago 2012Granted

Sintesi

The Handelsgericht Zürich found that A._____ AG suffered from a serious organizational deficiency because it had no lawful auditor, no registered waiver of limited audit, and no valid domicile. The court had already granted a deadline to cure the defect, which expired unused despite an extension. It therefore dissolved the company and ordered liquidation under bankruptcy rules, appointing the bankruptcy office B._____. The defendant was also ordered to bear the court fee of CHF 2,200 and to pay the Kanton Zürich an outlay compensation of CHF 300.

Regest

Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR; organizational deficiency of a company and court measures: where a company lacks mandatory organizational elements and fails to cure the defect within the set time limit, including any extension, the court shall order dissolution and liquidation under bankruptcy rules. The measure is warranted once the deficiency is serious and persists after warning; the court also allocates costs according to the outcome and may award an outlay compensation to the successful party (consid. 1-3).

Testo completo

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE110758-O U/ee

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Hugo Kronauer

Urteil vom 3. August 2012

in Sachen

Kanton Zürich, Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger

gegen

A._____ AG, Beklagte

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über − keine gesetzmässige Revisionsstelle (Art. 727 ff.OR), − keinen eingetragenen Verzicht auf die (eingeschränkte) Revision (Art. 727a Abs. 2 OR), − kein gültiges Domizil. 2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürichs (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich trotz Fristerstreckung ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Be- klagte aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Kon- kurs anzuordnen (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR). 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine ange- messene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.

  1. Das Konkursamt B._____ wird mit dem Vollzug beauftragt. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00. 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (zuhanden der Beklagten an C._____ ... [Adresse]) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt D._____ und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das Kon- kursamt B._____, je gegen Empfangsbestätigung. Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wie- deraufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). _____________________________________ HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Hugo Kronauer

Parole chiave

organizational deficiencycompany dissolutionliquidationbankruptcy liquidationcommercial registercourt costsoutlay compensation