No default judgment in simplified proceedings

FV140173Tribunale distrettuale di Zurigo18 set 2014Dismissed

Sintesi

The Zurich District Court held that in simplified proceedings the defendant's prior written statement is optional under Art. 245(2) CPC. If the defendant does not file one, the court must proceed to the oral hearing and may not issue a default judgment on that basis. The court reasoned that the simplified procedure is designed to be inexpensive and usable without counsel, and that the rules of ordinary proceedings apply only by analogy. This applies even where the parties are represented by lawyers.

Regest

Art. 245 Abs. 2 ZPO; vereinfachtes Verfahren und Säumnisfolgen: Die vorgängige schriftliche Stellungnahme des Beklagten ist fakultativ. Unterbleibt sie, hat das Gericht die Hauptverhandlung anzusetzen; ein Säumnisurteil wegen Nichtabgabe der schriftlichen Antwort ist ausgeschlossen. Art. 223 ZPO findet im vereinfachten Verfahren keine direkte Anwendung, da Art. 219 ZPO die Regeln des ordentlichen Verfahrens nur sinngemäss für anwendbar erklärt. Das vereinfachte Verfahren bezweckt ein kostengünstiges, auch ohne anwaltliche Vertretung funktionierendes Verfahren; dieses Ziel würde vereitelt, wenn die klagende Partei den Beklagten durch Wahl eines schriftlichen Vorverfahrens faktisch in ein schriftliches Säumnisregime zwingen könnte (vgl. Erw. 2).

Testo completo

Art. 245 Abs. 2 ZPO, vorgängige Stellungnahme. Im vereinfachten Verfahren ist die mündliche Verhandlung obligatorisch; ein Verzicht der beklagten Partei auf die fakultative vorgängige Stellungnahme kann daher nicht zu einem Säumnisur- teil führen.

(Erwägungen:)

Die Kläger haben ihre Klage schriftlich begründet. Der Beklagte hat das Recht, ei ne schri ftli che Stellungnahme ei nzurei chen (Art. 245 Abs. 2 ZPO). Sollte der Beklagte die Klage nicht schriftlich beantworten, wird das Gericht zur Haupt- verhandlung vorladen, ohne den Beklagten von Behauptungen oder Anträgen auszuschliessen. Die Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens gelten nur sinngemäss (Art. 219 ZPO) und Art. 223 ZPO betreffend versäumte Klageantwort im ordentlichen Verfahren ist für das vereinfachte Verfahren zu streng. Der Ge- setzgeber wollte für Streitigkeiten um weniger als Fr. 30'000.-- ein Verfahren schaffen, das kostengünstig ist und auch ohne Anwälte funktioniert (BBl 2006 7345f.). Diese Ziele werden verfehlt, wenn der Kläger den Beklagten i n ei n schri ft- liches Verfahren zwingen kann (so: C HRISTIAN FRAEFEL in: Kurzkommentar ZPO, Basel 2010, N 4f. und N 8 zu Art. 245 ZO; anderer Meinung: STEPHAN MAZAN i n: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 19 zu Art. 245 ZPO). Das muss auch bei anwaltlich vertretenen Parteien gelten. Ein Be- klagter muss gerade mit Blick auf die Kosten bei anwaltlicher Vertretung die Mög- li chkei t haben, ei n rei n mündli ches Verfahren zu durchlaufen.

Bezirksgericht Zürich, ER 10. Abt. Verfügung vom 18. September 2014 Geschäfts-Nr.: FV140173-L / Z2

Parole chiave

simplified proceedingsoral hearingdefault judgmentwritten responseprocedural fairnessself-representation