Revision inadmissible against non-merits cassation ruling

AB100002Tribunale di cassazione28 mag 2010Dismissed

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Sintesi Omnilex

The Zürich Kassationsgericht dealt with a revision request by a married couple against its own 11 April 2008 ruling, as well as against two Obergericht decisions. The court held that revision is not available against a cassation ruling that merely refuses entry into a Nichtigkeitsbeschwerde and does not decide the merits. It further held that it was not competent to review the Obergericht rulings. The applicants’ asserted new health-insurance objection decision could not affect the earlier ruling in their favor. The court denied legal aid, refused to forward the filing to another court, and charged court costs of CHF 8,000 to the applicants jointly and severally; no compensation was awarded to the respondent.

Massima Omnilex

§§ 295 Abs. 1 und 293 Abs. 1 ZPO; Revision nur gegen verfahrenserledigenden Sachentscheid und nur bei neu entdeckten Tatsachen oder Beweismitteln, die den Entscheid zugunsten des Gesuchstellers zu beeinflussen vermöchten. Auf kassationsgerichtliche Entscheide, welche lediglich auf eine Nichtigkeitsbeschwerde nicht eintreten oder diese ohne eigenen Sachentscheid erledigen, ist Revision grundsätzlich unzulässig. Ein bloss prozessual irrelevanter oder für den früheren Entscheid nicht erheblicher spätere Entscheid begründet keinen Revisionsgrund. Die unentgeltliche Rechtspflege scheidet bei offensichtlicher Unzulässigkeit aus; eine Weiterleitung nach § 194 GVG setzt einen irrtümlichen, nicht einen bewusst an die unzuständige Stelle gerichteten Eingang voraus (vgl. Erw. 5-10).

Testo completo

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AB100002/U/ys Mitwirkende: die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Bernhard Gehrig, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Reinhard Oertli und Georg Naegeli sowie der juristische Sekretär Christof Tschurr Zirkulationsbeschluss vom 28. Mai 2010

in Sachen

  1. X. ,

  2. Y.,

Kläger, Appellanten, Beschwerdeführer und Revisionskläger

gegen

Z. ,

Beklagter, Appellat, Beschwerdegegner und Revionsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt

betreffend Forderung

Revisionsbegehren gegen einen Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 11. April 2008 (AA080013/U/la)

Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Die beiden Revisionskläger sind ein Ehepaar. Im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall, den die Revisionsklägerin gemeinsam mit ihren beiden Kindern am 23. Juni 1988 erlitten hatte, vertrat der Revisionsbeklagte, ein Rechtsanwalt, die Interessen der Parteien und deren Kinder. Die beiden Revisionskläger sahen sich vom Revisionsbeklagten ungenügend vertreten und erhoben eine Schadenersatzklage gegen diesen. Mit Beschluss vom 15. August 2007 trat das Bezirksgericht Zürich (7. Abtei- lung) auf verschiedene Feststellungsbegehren der beiden Revisionskläger nicht ein und wies zudem deren Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege ab. Mit gleichzeitig ergangenem Urteil wies das Bezirksgericht zudem die Klagen ab. Die Revisionskläger erhoben gegen das Urteil Berufung und gegen den Beschluss Rekurs beim Obergericht des Kantons Zürich. Das Obergericht (I. Zivilkammer) stellte in einem im Berufungsverfahren ergangenen Beschluss vom 9. November 2007 fest, gemäss § 90 Abs. 2 ZPO gelte die im erstinstanzlichen Verfahren gewährte unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung grundsätzlich auch für das Berufungsverfahren. Daher sei das vorliegende Berufungsverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rekursverfahrens zu sistieren, da erst nach dessen Abschluss feststehe, ob den Revisionsklägern die entsprechende Bewilligung vom Bezirksgericht zu Recht erteilt worden sei. Entsprechend sistierte hierauf das Obergericht das Berufungs- verfahren. Mit einer Nichtigkeitsbeschwerde dagegen beantragten die Revisionskläger, der obergerichtliche Beschluss vom 9. November 2007 sei aufzuheben und das Berufungsverfahren bis zum Entscheid der Justizkommission des Zürcher Kantonsrats betreffend die Befangenheit der 7. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich sowie des Kassationsgerichts zu sistieren.

Mit Beschluss vom 11. April 2008 trat das Kassationsgericht auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte den Revisionsklägern die für das Kassati- onsverfahren auf Fr. 8'000.-- festgesetzte Gerichtsgebühr je zur Hälfte. Das Kassationsgericht erwog, es sei nicht ersichtlich und werde von den Revisions- klägern auch nicht begründet, inwiefern die vom Obergericht beschlossene Sistierung des Berufungsverfahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Ent- scheids über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege den Revisionsklägern zum Nachteil gereichen soll. Mangels Nachteils könne auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten werden (KG act. 4 [= Akten des Kassa- tionsverfahrens AA080013] /11 [= Beschluss des Kassationsgerichts vom 11. April 2008]). 2. Datiert mit 9. Mai 2010 (Poststempel 11. Mai 2010) reichten die Revisi- onskläger beim Kassationsgericht ein Revisionsgesuch ein. Auf S. 1 nennen sie nach dem Betreff einen Beschluss der 7. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 15. August 2007 (Geschäft CG020073) "und weitere damit einhergehende Urteile", auf S. 2 erklären sie, sie müssten die Revision folgender Beschlüsse ver- langen: 1. Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12.3.2008 (Geschäfts-Nr. [recte; vgl. Beilage 1 zum Gesuch] LN070058/U); 2. Beschluss des Kassationsgerichts vom 11.4.2008 (Kass.-Nr. AA080013); 3. Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19.8.2009 (Geschäfts-Nr. LB070056/Z04). Weiter erklären sie, es entziehe sich ihrer Kenntnis, an welches Zürcher Gericht sie dieses Revisionsbegehren zu rich- ten hätten, weswegen sie sich erlaubten, es dem Kassationsgericht einzureichen mit der Bitte, es evt. an die zutreffende Gerichtsinstanz weiterzuleiten (KG act. 1 S. 2). Betreffend den kassationsgerichtlichen Beschluss vom 11. April 2008 beantragen die Revisionskläger, das Urteil sei vollumfänglich aufzuheben und zwecks Berichtigung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dem Revisionsgesuch sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, den Revisionsklägern sei eine persön- liche Anhörung im Beisein des Revisionsbeklagten zu ermöglichen, die Gerichts- kosten von Fr. 8'000.-- seien den Revisionsklägern zurückzuerstatten, den

Revisionsklägern sei eine Prozessentschädigung für ihre Arbeit und die erlittene Unbill zuzusprechen, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh- ren, die Kosten des Revisionsverfahrens seien dem Revisionsbeklagten auf- zuerlegen, und die Revisionskläger seien von der Bezahlung eines Kosten- vorschusses bzw. einer Kaution sowie von Gerichtskosten zu befreien (KG act. 1 S. 24 f.). 3. Mit Schreiben vom 17. Mai 2010 wurde den Parteien der Eingang des Revisionsgesuchs angezeigt (KG act. 5). Mit weiterem Schreiben vom gleichen Tag wurde den Revisionsklägern überdies mitgeteilt, sie müssten damit rechnen, dass das Kassationsgericht ihr Revisionsgesuch nicht an ein anderes Gericht weiterleiten werde. Zufolge der gemäss ihren Angaben noch laufenden Revisions- frist sei es ihnen möglich, ihre Eingabe noch innert dieser Frist beim ihrer Auf- fassung nach zuständigen Gericht einzureichen (KG act. 6). 4. Da sich das Revisionsbegehren sofort als unzulässig erweist (vgl. die nachfolgenden Erwägungen), kann darauf verzichtet werden, dem Revisions- beklagten Gelegenheit zur Beantwortung zu geben (§ 297 ZPO). Ferner ist unter diesen Umständen von der Auferlegung einer Kaution abzusehen. Da sofort über das Begehren entschieden werden kann und entschieden wird, ist das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung obsolet. Hätte darüber entschieden werden müssen, hätte es zufolge Aussichtslosigkeit des Revisionsbegehrens (vgl. die nachfolgenden Erwägungen) abgewiesen werden müssen. 5. Das Revisionsbegehren ist bei dem Gericht zu stellen, welches in letzter Instanz in der Sache selbst entschieden hat (§ 295 Abs. 1 ZPO). Diese Voraus- setzung trifft auf das Kassationsgericht bezüglich der obergerichtlichen Beschlüs- se vom 12. März 2008 und vom 19. August 2009 offensichtlich nicht zu und wird von den Revisionsklägern auch nicht behauptet. Auf das diesbezügliche Revisi- onsbegehren ist von vornherein nicht einzutreten. 6. Das Revisionsgesuch betreffend den kassationsgerichtlichen Beschluss vom 11. April 2008 ist von vornherein unzulässig (vgl. die nachfolgenden Er- wägungen). Schon deshalb ist von jeglichen Weiterungen abzusehen, so auch

von einer mündlichen Verhandlung mit einer persönlichen Anhörung der Revisi- onskläger. 7. Grundsätzlich - d.h. von gewissen, vorliegend nicht geltend gemachten und auch nicht ersichtlichen Ausnahmen abgesehen - kann sich ein Revisions- begehren nur gegen einen verfahrenserledigenden Sachentscheid richten, wobei für die Behandlung des Gesuchs die Instanz, welche den Sachentscheid gefällt hat, zuständig ist. Die Revision ist somit in der Regel nicht zulässig gegen Beschlüsse des Kassationsgerichts, mit welchen eine Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen bzw. auf eine solche nicht (oder teilweise nicht) eingetreten oder eine solche ohne eigenen Sachentscheid gutgeheissen wurde. Diese Entscheide stellen keine Sachentscheide dar, gegen die sich ein Revisionsgesuch richten kann. Der Revision zugänglich sind also nur jene Entscheide der Kassations- instanz, welche einen Sachentscheid im Sinne von § 291 Satz 2 ZPO zum Inhalt haben (vgl. Kass.-Nr. AB060002 vom 19.10.2006 Erw. 4.a mit Hinweisen auf ZR 78 [1979] Nr. 19 und auf Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcheri- schen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 2b zu § 295 und N 2 zu § 299; vgl. auch ZR 107 [2008] Nr. 81). a) Mit dem Beschluss des Kassationsgerichts vom 11. April 2008 im Ver- fahren AA080013 wurde auf eine Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten, welche sich gegen einen obergerichtlichen prozessleitenden Beschluss richtete. Der Entscheid des Kassationsgerichts hatte keinen Sachentscheid zum Inhalt. Folglich ist gegen ihn keine Revision zulässig. Auf das dagegen gerichtete Revi- sionsgesuch ist ohne weiteres nicht einzutreten. b) Eine Revision kann überdies nur verlangen, wer Tatsachen oder Beweis- mittel entdeckt, welche den Entscheid für ihn günstiger gestaltet hätten (§ 293 Abs. 1 ZPO). Als Revisionsgrund führen die Revisionskläger einen Einsprache- entscheid der Krankenversicherung ______ vom 15. Februar 2010 an (KG act. 1 S. 2, S. 9, act. 3/6). Es ist unerfindlich, inwiefern dieser Einspracheentscheid den Entscheid des Kassationsgerichts vom 11. April 2008 für die Revisionskläger günstiger hätte gestalten können. Wäre auf das Revisionsgesuch einzutreten, wäre es offensichtlich abzuweisen.

  1. Die Anträge 4, 12 und 14 der Revisionskläger (KG act. 1 S. 25 oben) basieren auf einer Gutheissung des Revisionsgesuchs. Auf dieses ist aber nicht einzutreten. Diese Anträge sind damit obsolet. 9. Da das Revisionsgesuch ohne weiteres unzulässig ist, fehlt es an der Vor- aussetzung der Nicht-Aussichtslosigkeit für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Revisionsverfahren. Das entsprechende Begehren (KG act. 1 S. 25 Ziff. 13) ist deshalb abzuweisen. 10. Eingaben, welche zwar innerhalb einer Frist erfolgen, aus Irrtum aber an eine unrichtige zürcherische Gerichtsstelle gerichtet sind, gelten als rechtzeitig eingegangen und sind von Amtes wegen an die zuständige Stelle weiterzuleiten (§ 194 GVG). Die Revisionskläger befanden sich bei der Einreichung des Revisi- onsgesuchs auch gegen die Beschlüsse des Obergerichts vom 12.3.2008 und vom 19.8.2009 nach ihrer Erklärung nicht in einem Irrtum. Sie gingen nicht davon aus, das Kassationsgericht sei für die Behandlung von Revisionsgesuchen gegen diese obergerichtlichen Beschlüsse zuständig, und sie reichten diese nicht auf- grund eines solchen Irrtums beim Kassationsgericht ein. Sie erklären vielmehr, nicht zu wissen, an welches Gericht sie das Revisionsbegehren zu richten hätten, und reichten es deshalb dem Kassationsgericht ein mit der Bitte, es an die zutref- fende Gerichtsinstanz weiterzuleiten (KG act. 1 S. 2 oben). Dies ist nicht zulässig. Es geht nicht an, Eingaben, für deren Behandlung das Kassationsgericht offen- sichtlich nicht zuständig ist, was die Parteien auch wissen, einfach doch beim Kassationsgericht einzureichen mit dem Ersuchen, seitens des Kassations- gerichts das zuständige Gericht zu eruieren und die Eingaben weiterzuleiten. Überdies enthält die Eingabe der Revisionskläger gerade mehrere Revisions- gesuche gegen mehrere Entscheide. Von einer Weiterleitung ist deshalb ab- zusehen. Den Revisionsklägern entsteht daraus kein Rechtsnachteil. Sie wurden bereits mit Schreiben vom 17. Mai 2010 innerhalb der nach ihren Angaben noch laufenden Revisionsfrist darauf aufmerksam gemacht, dass das Revisionsgesuch vom Kassationsgericht wohl nicht weitergeleitet werde, und sie hatten damit die Gelegenheit, das Revisionsgesuch selber noch innerhalb der Revisionsfrist beim ihrer Auffassung nach zuständigen Gericht einzureichen.

  2. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Revisionsverfahrens den Revisi- onsklägern aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Mangels erheblicher Aufwendungen im Revisionsverfahren ist dem Revisionsbeklagten keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Das Gericht beschliesst:

  3. Auf das Revisionsbegehren wird nicht eingetreten. 2. Die Anträge der Revisionskläger zum Revisionsgesuch gegen den Be- schluss des Kassationsgerichts vom 11. April 2008 (KG act. 1 S. 24 f.) werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Von einer Weiterleitung des Revisionsgesuchs an ein anderes Gericht wird abgesehen. 4. Die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 8'000.--. 5. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden den Revisionsklägern je zur Hälfte auferlegt, jeweils unter solidarischer Haftbarkeit für den gesamten Betrag. 6. Dem Revisionsbeklagten wird für das Revisionsverfahren keine Prozess- entschädigung zugesprochen. 7. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt Fr. 3'350'000.--. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.

______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

Parole chiave

revisioninadmissibilitylegal aidcourt costsnon-entryforumnew evidenceprocedural decision

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the revision request was admissible against the Kassationsgericht's 11 April 2008 ruling, which did not decide the merits.

Decisione estratta

Revision is not available against a cassation decision that merely dismissed or did not enter on a Nichtigkeitsbeschwerde and contained no merits decision.

Motivazione estratta

Revision under § 295 ZPO is generally directed only against a merits judgment rendered by the court that decided the case in last instance. The challenged ruling only refused entry into a complaint against a procedural order and thus was not a revisable merits decision.

Questione giuridica chiave

Whether the revision request could be entertained against the Obergericht's decisions of 12 March 2008 and 19 August 2009.

Decisione estratta

No; the Kassationsgericht was not the court that decided the matter in last instance for those decisions, so revision there was not available before it.

Motivazione estratta

The statutory forum rule requires filing revision with the court that issued the final merits decision. That prerequisite was plainly absent and was not even claimed by the applicants.

Questione giuridica chiave

Whether the applicants established a revision ground based on the 15 February 2010 health-insurance objection decision.

Decisione estratta

No revision ground was shown, because the cited decision could not have made the 11 April 2008 ruling more favorable to the applicants.

Motivazione estratta

Under § 293 Abs. 1 ZPO, revision requires newly discovered facts or evidence capable of changing the result to the applicant's advantage. The cited objection decision had no such relevance.

Questione giuridica chiave

Whether free legal aid should be granted for the revision proceedings.

Decisione estratta

No, because the revision request was manifestly inadmissible and therefore not non-frivolous.

Motivazione estratta

Legal aid requires, among other things, that the proceeding not be hopeless. That condition failed here.

Questione giuridica chiave

Whether the revision filing should be forwarded to another court.

Decisione estratta

No; forwarding was refused because the applicants knowingly filed at the wrong court and the submission combined several revision requests.

Motivazione estratta

Although misdirected filings may be forwarded under § 194 GVG when filed in error, that rule did not apply where the parties knew the Kassationsgericht was not competent and merely asked it to identify the proper court. The court also saw no reason to split and forward multiple requests.

Questione giuridica chiave

How the costs of the revision proceedings should be allocated and whether compensation was due to the respondent.

Decisione estratta

Costs were charged to the applicants jointly and severally in equal shares; no party compensation was awarded to the respondent.

Motivazione estratta

The applicants lost entirely, and the respondent incurred no material effort in the revision proceedings.

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