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AA090057 ΓÇó Withdrawal of cassation complaint; security deposit deadline set
AA090057Tribunale di cassazione6 mag 2009Withdrawn
The appellant filed a cassation complaint against the Zurich Obergericht’s confirmation of a district-court order requiring him to post a CHF 14,000 security deposit in his civil action against the respondent. Before the court decided the merits, he withdrew the complaint. The Kassationsgericht therefore closed the proceedings as withdrawn, set a fresh 10-day deadline for paying the security deposit ordered by the Bezirksgericht, and left the default warning intact. The reduced court fee of CHF 800 was imposed on the appellant, and no party compensation was awarded to the respondent.
§ 122 Abs. 3 und 4 GVG; Rückzug der Nichtigkeitsbeschwerde und Abschreibung des Verfahrens. Wird die Beschwerde vor Sachentscheid zurückgezogen, ist das Beschwerdeverfahren durch Präsidialverfügung als erledigt abzuschreiben; die Kosten folgen dem Ausgang des Verfahrens. Bei der Gebührenerhebung ist bei Rückzug eine Herabsetzung nach § 10 Abs. 1 GGebV zulässig. Mangels erheblichen Aufwands ist der obsiegenden Partei keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Die Abschreibung ist nicht direkt beim Bundesgericht anfechtbar, da gegen die Präsidialverfügung zunächst die kantonale Einsprache offensteht (vgl. § 122 Abs. 4 GVG).
Kassationsgericht des Kantons Zürich
Kass.-Nr. AA090057/U/la Mitwirkende: der Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, sowie der juristi- sche Sekretär Christof Tschurr Erledigungs-Verfügung vom 6. Mai 2009
in Sachen
X. ,
Kläger, Rekurrent und Beschwerdeführer
gegen
Z. ,
Beklagte, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Prozesskaution
Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. März 2009 (LN090013/U)
Der Präsident hat in Erwägung gezogen: 1. Am 5. Februar 2009 reichte der Beschwerdeführer dem Bezirksgericht Zürich eine Weisung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich Kreise 3 + 9 ein in Sachen X. als Kläger gegen Z. als Beklagte mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 57'457.-- nebst Zins zu bezahlen (BG act. 1). Das Bezirksgericht legte einen Prozess dieser Parteien an und setzte dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 23. Februar 2009 unter der Androhung, dass bei Säumnis auf die Klage nicht eingetreten werde, Frist zur Leistung einer Prozesskaution von Fr. 14'000.-- an (BG act. 3). Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Zürich einen Rekurs. Mit Beschluss vom 9. März 2009 wies das Obergericht (dessen I. Zivilkammer) den Rekurs ab, bestätigte den bezirksgerichtlichen Beschluss und setzte dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Leistung der Prozesskaution von Fr. 14'000.-- an (KG act. 2). Gegen diesen obergerichtlichen Beschluss reichte der Beschwerdeführer beim Kassationsgericht eine Nichtigkeitsbeschwer- de mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ein (KG act. 1). Mit Schreiben vom 16. April 2009 wurde den Vorinstanzen und den Parteien der Eingang dieser Beschwerde angezeigt (KG act. 7). Eine Beschwerdeantwort wurde nicht eingeholt. Als sich bereits ein Referat zur Sache in Zirkulation befand, zog der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. April 2009 (Poststempel 23.4.2009) die Nichtigkeitsbeschwerde zurück (KG act. 8). Das Ver- fahren ist dementsprechend als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzu- schreiben. Dem Beschwerdeführer ist die Frist zur Leistung der Prozesskaution für das Verfahren vor Bezirksgericht neu anzusetzen. 2. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dabei ist in Fällen der vorliegenden Art als Streitwert im Kassationsverfahren nicht der Gesamtverfahrensstreitwert, sondern der strittige Kautionsbetrag, i.c. Fr. 14'000.--, zu veranschlagen (vgl. Kass.-Nr. AA080064 vom 8.5.2008 Erw. 11 mit Hinweis auf Kass.-Nr. AA070041 vom 11.5.2007 Erw. III). Ferner ist die Gerichtsgebühr aufgrund des Rückzuges der Beschwerde in Anwendung von § 10 Abs. 1 der Verordnung des Obergerichts
über die Gerichtsgebühren (GGebV) herabzusetzen. Der Beschwerdegegnerin ist mangels erheblichen Aufwandes im Beschwerdeverfahren keine Umtriebs- entschädigung zuzusprechen. 3. Diese Abschreibung des Verfahrens erfolgt durch Präsidialverfügung (§ 122 Abs. 3 GVG). Dagegen ist eine Einsprache zulässig (§ 122 Abs. 4 GVG), weshalb direkt gegen diese Präsidialverfügung keine Rechtsmittel ans Bundes- gericht nach BGG zulässig sind. Der Präsident verfügt: