Further nullity complaint inadmissible against cassation decision

AA080116Tribunale di cassazione12 ago 2008Inadmissible

Sintesi

The Kassationsgericht of Zurich held that the complainant’s filing was inadmissible because the challenged decision had been rendered by the Obergericht acting as a cassation instance; a further nullity complaint is not allowed against such a decision. The court therefore did not enter into the merits. It set the cassation court fee at CHF 300 and imposed it on the complainant. No party compensation was awarded to the respondents, as they had not incurred significant expenses.

Regest

§ 284 Ziff. 1 ZPO; further nullity complaint inadmissible against a decision of the cantonal cassation instance. Where the challenged ruling was issued by the Obergericht acting as cassation court, the Kassationsgericht lacks a basis for reviewing it by way of another nullity complaint. The appeal court may decline to enter without inviting a response. Costs follow the outcome; under § 64 Abs. 2 ZPO, the unsuccessful complainant bears the court fee, while party compensation is denied absent relevant outlays.

Testo completo

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA080116/U/mum Mitwirkende:die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, Paul Baumgartner und Georg Naegeli sowie der juristische Sekretär Jürg-Christian Hürlimann Zirkulationsbeschluss vom 12. August 2008 in Sachen X., ..., Beklagter und Beschwerdeführer gegen Staat und Stadt Zürich, Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich, ... betreffend Rechtsöffnung Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der III. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. April 2008 (PN080080/U/Wi)

Das Gericht hat in Erwägung gezogen: Der Einzelrichter im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich erteilte mit drei Verfügungen vom 30. Januar 2008 den Beschwerdegegnern in den Betrei- bungen gegen den Beschwerdeführer definitive Rechtsöffnung für Fr. 10'248.25 und zweimal Fr. 3'703.50, zusammen also Fr. 17'655.25, nebst Zins und Betrei- bungskosten (OG act. 2, 4/1 und 4/2). Das Obergericht (III. Zivilkammer) wies mit Beschluss vom 26. April 2008 ein Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Vertretung ab und trat auf die Nichtig- keitsbeschwerde gegen die drei genannten Verfügungen des Einzelrichters nicht ein (OG act. 9 = KG act. 2). Mit Eingabe vom 22. Juni 2008 an das Obergericht erhob der Beschwerdeführer "Einsprache - Widerspruch" gegen den genannten Beschluss (OG act. 11 = KG act. 1). Mit weiterer Eingabe vom 8. Juli 2008 an das Obergericht verlangte der Beschwerdeführer die Überweisung seiner Eingabe vom 22. Juni 2008 an das Kassationsgericht (OG act. 13). Diesem Begehren kam das Obergericht mit Schreiben vom 10. Juli 2008 nach (KG act. 3). Das Obergericht entschied im angefochtenen Beschluss über eine Nichtigkeitsbe- schwerde. Es handelte also als Kassationsinstanz. Gegen Entscheide einer Kas- sationsinstanz ist eine weitere Nichtigkeitsbeschwerde nicht zulässig (§ 284 Ziff. 1 ZPO). Die Einholung einer Beschwerdeantwort und einer vorinstanzlichen Ver- nehmlassung erübrigt sich somit. Es ist auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht ein- zutreten. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens vor Kassationsgericht dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe ist den Beschwerdegegnern keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  1. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 300.--. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 4. Den Beschwerdegegnern wird für das Kassationsverfahren keine Prozes- sentschädigung zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, erhoben werden. Ferner ist nach Massgabe von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG (Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung) allenfalls die or- dentliche Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht zuläs- sig. Werden beide Beschwerden erhoben, sind sie in der gleichen Rechts- schrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Der Streitwert beträgt Fr. 17'655'25. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die III. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und den Einzelrichter im summarischen Verfahren (Au- dienzrichter) am Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

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