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AA080096 ΓÇó No jurisdiction over cassation complaint against district court order
AA080096Tribunale di cassazione23 giu 2008Dismissed
The Zurich Court of Cassation held that it lacked jurisdiction over the mother's nullity complaint against a district court single-judge order in a paternity case. Under the cantonal rules, such remedies had to be brought before the appellate court, not the cassation court. The complaint was therefore not entered into. The court nevertheless granted the mother 10 days to request transmission of the complaint to the competent court. Costs of CHF 300 were imposed on her, and no party compensation was awarded to the father.
§ 69a Abs. 1 GVG, § 43 Abs. 1 GVG; Zuständigkeit der Kassationsinstanz für Nichtigkeitsbeschwerden in Zivilsachen und Abgrenzung zum Rechtsmittel gegen Entscheide des Bezirksgerichts-Einzelrichters. Die Kassationsinstanz ist nur für Beschwerden gegen Entscheide des Obergerichts, des Handelsgerichts sowie deren Einzelrichter zuständig; gegen Entscheide der Bezirksgerichtseinzelrichter sind allfällige Rechtsmittel beim Obergericht einzulegen. Erweist sich eine Beschwerde als an das unzuständige Gericht gerichtet, ist darauf nicht einzutreten; der Partei ist indessen gegebenenfalls Gelegenheit zu geben, ein Überweisungsbegehren nach den anwendbaren Verfahrensregeln zu stellen (vgl. Erw. 2). Kosten folgen dem Unterliegerprinzip; mangels erheblicher Umtriebe ist keine Parteientschädigung geschuldet.
Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA080096/U/mum Mitwirkende:die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Yvona Griesser, die Kassationsrichter Reinhard Oertli und Georg Naegeli sowie der juristische Sekretär Jürg-Christian Hürlimann Zirkulationsbeschluss vom 23. Juni 2008 in Sachen O.F-K, ..., Beklagte und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt ... sowie S.F, ..., Beklagte vertreten durch Beiständin ... gegen T.F, ..., Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt ... betreffend Anfechtung des Kindsverhältnisses Nichtigkeitsbeschwerde gegen eine Verfügung vom 5. Mai 2008 des Be- zirksgerichts Bülach (FP060067/Z1 JS/gr)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: Mit Verfügung vom 5. Mai 2008 ordnete der Einzelrichter im ordentlichen Verfah- ren am Bezirksgericht Y die Einholung eines Gutachtens über die DNA-Merkmale der Parteien und über die Frage, ob der Beschwerdegegner (Kläger) als Vater der Beklagten 1 ausgeschlossen werden könne oder mit welcher statistischen Wahr- scheinlichkeit er deren Vater sei, an und bestimmte Professor Walter Bär vom In- stitut für Rechtsmedizin der Universität Zürich zum Gutachter (KG act. 2). Mit Schreiben vom 19. Mai 2008 erteilte der Einzelrichter dem Gutachter den ent- sprechenden Auftrag (KG act. 3/3). Die Beschwerdeführerin (Beklagte 2) beantragt mit ihrer Nichtigkeitsbeschwerde, es seien die Verfügung vom 5. Mai 2008 und die Beauftragung des Gutachters vom 19. Mai 2008 aufzuheben und es sei das Bezirksgericht anzuweisen, vorab einen Entscheid über die Frage der Fristwahrung der Anfechtung der Vaterschaft zu fällen (KG act. 1 S. 2 Anträge 1 - 3). Vom Beizug der Akten und von der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung des Einzelrichters wurde abgesehen. Mit Verfügung vom 3. Juni 2008 wies der Präsident des Kassationsgerichts das Gesuch der Beschwerdefüh- rerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab (KG act. 5). Das Kassationsgericht beurteilt in Zivilsachen Nichtigkeitsbeschwerden gegen Entscheide des Obergerichts, des Handelsgerichts sowie des obergerichtlichen und handelsgerichtlichen Einzelrichters (§ 69a Abs. 1 GVG). Allfällig zulässige Rechtsmittel gegen Entscheide der Einzelrichter an den Bezirksgerichten sind beim Obergericht zu erheben (§ 43 Abs. 1 GVG). Auf die Nichtigkeitsbeschwerde ist infolge Unzuständigkeit des Kassationsgerichts nicht einzutreten. Der Be- schwerdeführerin ist Gelegenheit zu geben, im Sinne von § 112 Abs. 1 ZPO eine Überweisung der Nichtigkeitsbeschwerde an das von ihr neu als zuständig be- zeichnete Gericht zu beantragen. Rechtsanwalt P bezeichnet in der Beschwerdeschrift beide Beklagten als Nichtig- keitsklägerinnen. Allerdings ist er nur Vertreter der Kindsmutter, der Beklagten 2,
während das Kind, die Beklagte 1, durch eine Beiständin des Jugendsekretariats des Bezirkes Y vertreten wird. Somit wurde die Nichtigkeitsbeschwerde nur von der Beklagten 2 erhoben. Dieser sind ausgangsgemäss die Kosten des Kassati- onsverfahrens aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Beschwerdegegner keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Demnach ist gegen ihn die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 BGG ge- nannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bun- desgericht. Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Der Beschwerdeführerin wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses angesetzt, um dem Gericht einen allfälligen Antrag auf Weiter- leitung ihrer Nichtigkeitsbeschwerde an die von ihr als zuständig bezeich- nete Rechtsmittelinstanz zu stellen. Erfolgt innert Frist kein solcher Antrag, unterbleibt eine Weiterleitung. 3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 300.--. 4. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. 5. Den Parteien werden für das Kassationsverfahren keine Prozessentschädi- gungen zugesprochen. 6. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden.
Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und den Einzelrichter im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Y, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: