Cassation complaint inadmissible against interlocutory family-law order

AA070159Tribunale di cassazione3 dic 2007Inadmissible

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Sintesi Omnilex

X. and Y. filed a cassation complaint against an interlocutory Obergericht order in ongoing guardianship-measure proceedings concerning Z. The Kassationsgericht held that the underlying district council had decided solely as a complaint instance in a family-law matter, so cassation was barred under § 284 No. 5 ZPO. The exclusion also applied to the challenged procedural order, which was merely incidental to the inadmissible main remedy. The court therefore declined to enter into the complaint, charged the costs to X., and awarded no party compensation.

Massima Omnilex

§ 284 Ziff. 5 ZPO; cassation inadmissible where the district council acted exclusively as complaint instance in a family-law matter; the exclusion extends to incidental procedural orders. The decisive criterion is the operative part of the lower-court decision, not its reasoning. A party cannot obtain a broader extraordinary remedy in an incidental proceeding than would be available in the main proceeding. If the district council has not rendered an erstinstanzliche decision, objections that it should have done so must be pursued through a direct request or a complaint for denial of justice, not through cassation (consid. II/1-3).

Testo completo

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA070159/U/la Mitwirkende:die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Andreas Donatsch, Paul Baumgartner, die Kassationsrichterin Yvona Grie- sser und der Kassationsrichter Matthias Brunner sowie der juristische Sekretär Christof Tschurr Zirkulationsbeschluss vom 3. Dezember 2007 in Sachen X., Rekurrentin 1 und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin sowie Y., vertreten durch Rechtsanwalt gegen Z., Rekursgegner und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt betreffend Anordnung vormundschaftlicher Massnahmen für Z. Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. September 2007 (NX070024/Z03)

Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Mit Beschluss vom 19. April 2007 wies der Bezirksrat Zürich Beschwer- den von Y. und der Beschwerdeführerin gegen einen Beschluss der Vormund- schaftsbehörde der Stadt Zürich vom 9. Oktober 2006 betreffend Abweisung des Antrages auf Anordnung vormundschaftlicher Massnahmen für den Beschwerde- gegner ab (OG act. 3 S. 9). Gegen diesen Beschluss reichten Y. (OG act. 2) und die Beschwerdeführerin (OG act. 4) einen Rekurs an das Obergericht des Kantons Zürich ein. Dieses legte unter der Geschäfts-Nummer NX070024 ein Verfahren an betreffend Anordnung vormundschaftlicher Massnahmen für den Beschwerdegegner, Rekurse gegen einen Beschluss des Bezirksrates Zürich vom 19. April 2007 (OG act. 1 = Protokoll). 2. Innerhalb dieses zur Zeit der Einreichung der Nichtigkeitsbeschwerde noch pendenten vorinstanzlichen Rekursverfahrens beschloss die Vorinstanz am 13. September 2007, dem Beschwerdegegner das persönliche Erscheinen zu einer Verhandlung vom 18. September 2007 zu erlassen, nahm den Parteien die Vorladung zu dieser Verhandlung ab (KG act. 2 S. 9 Dispositiv Ziff. 1), beschloss, dass die Anhörung des Beschwerdegegners an dessen Wohnort (als solcher im Rubrum angeführt: Hotel ____________________) stattfinde, delegierte die Durchführung dieser Anhörung an die Referentin (KG act. 2 S. 9 Dispositiv Ziff. 2) und beschloss, dass das Rekursverfahren im Anschluss an diese Anhörung schriftlich fortgeführt werde (KG act. 2 S. 9 Dispositiv Ziff. 3). 3. Am 27. September 2007 wurde die Anhörung durch die vorinstanzliche Referentin in einem Konferenzraum des Hotels ______________ durchgeführt (OG act. 1 S. 8 ff.). Mit vorinstanzlicher Präsidialverfügung vom 2. Oktober 2007 wurde den Parteien eine Kopie des Protokolls der Anhörung des Beschwerde- gegners vom 27. September 2007 zugestellt und Frist zur (schriftlichen) Stellung- nahme dazu angesetzt (OG act. 47).

  1. Der obergerichtliche Beschluss vom 13. September 2007 war der Beschwerdeführerin am 14. September 2007 zugestellt worden (OG act. 40/2). Am 15. Oktober 2007 reichte sie dagegen eine Nichtigkeitsbeschwerde ein (KG act. 1). Mit dieser beantragt sie, die Dispositiv Ziffern 1, 2 und 3 des angefochte- nen Beschlusses seien aufzuheben, und die Sache sei an die Vorinstanz zurück- zuweisen (KG act. 2 S. 2). 5. Den Parteien und der Vorinstanz wurde mit Schreiben vom 22. Oktober 2007 Kenntnis von der Einreichung der Nichtigkeitsbeschwerde gegeben (KG act. 5). Wie die nachstehenden Erwägungen zeigen, erweist sich die Beschwerde sofort als unzulässig. Deshalb kann - nach bereits erfolgtem Beizug der vor- instanzlichen Akten (KG act. 4, act. 7/2-4) - von Weiterungen im Sinne von § 289 ZPO abgesehen, d.h. darauf verzichtet werden, der Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur Beantwortung und der Vorinstanz zur Vernehmlassung zu geben (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 2 zu § 289). II. 1. Mit dem mittels Rekurs vor Vorinstanz angefochtenen Beschluss wies der Bezirksrat Beschwerden gegen einen Beschluss der Vormundschaftsbehörde be- treffend Abweisung des Antrages auf Anordnung vormundschaftlicher Massnah- men ab (OG act. 3 S. 9). Der Bezirksrat entschied dabei mithin in einer Familienrechtssache als Beschwerdeinstanz. Gegen Rekursentscheide des Obergerichts über Entscheide des Bezirksrates in Familienrechtssachen ist die Nichtigkeitsbeschwerde nicht zulässig, sofern der Bezirksrat als Beschwerde- instanz entschieden hat (§ 284 Ziff. 5 ZPO). Dies ist vorliegend der Fall. Ist die Nichtigkeitsbeschwerde in der Sache selbst ausgeschlossen, ist sie es nach fest- stehender Praxis auch hinsichtlich aller Neben- oder Inzidentverfahren, denn in Inzidentverfahren können den Parteien nicht mehr Rechtsmittel zur Verfügung stehen als im betreffenden Hauptverfahren selbst (RB 2006 Nr. 80; Kass.-Nr. AA040146 vom 20.10.2004 Erw. 6, m.w.H.). Auch der angefochtene vorinstanz-

liche prozessleitende Beschluss kann deshalb nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden. Auf diese ist nicht einzutreten. 2. Die Beschwerdeführerin erkannte die Problematik der Unzulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde gemäss § 284 Ziff. 5 ZPO. Sie ist indes der Auffassung, im vorliegenden Verfahren gelange diese Vorschrift nicht zur Anwendung. Bei der Vormundschaftsbehörde seien auch Massnahmen beantragt worden, welche gemäss § 40 EG ZGB in die (gemeint: erstinstanzliche) Zuständigkeit des Bezirksrats gefallen wären. Indem der Bezirksrat in seinem Beschluss vom 19. April 2007 jegliche Schutzmassnahmen für unnötig erachtet habe, habe er auch die Anordnung solcher Massnahmen abgelehnt. Damit habe er faktisch nicht als Beschwerde-, sondern als Erstinstanz gehandelt. Der Umstand, dass sein Beschluss als Beschwerdeentscheid ausgestaltet sei, ändere daran nichts. Ein Ausschlussgrund von § 285 Ziff. 5 ZPO liege somit nicht vor (Beschwerde KG act. 1 S. 5 f. Ziff. II.2 mit Verweisung auf Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., Ergänzungsband, Zürich 2000, N 3 zu § 284 ZPO und auf ZR 105 Nr. 55). Im vorliegenden Fall entschied der Bezirksrat (im Unterschied zum in ZR 105 [2006] Nr. 55 behandelten Fall und im Unterschied zu den in N 3 zu § 284 des Ergänzungsbandes zu Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., erwähnten Fällen) indes nicht als Erstinstanz. Im vorliegenden Fall wies der Bezirksrat ausschliess- lich die Beschwerden gegen einen Beschluss der Vormundschaftsbehörde ab (OG act. 3 S. 9 f. Dispositiv) und entschied damit ausschliesslich als Beschwer- deinstanz im Sinne von § 284 Ziff. 5 ZPO. Selbst wenn der Bezirksrat in den Erwägungen seines Entscheides die Anordnung von Massnahmen abgelehnt hätte, welche in seine erstinstanzliche Zuständigkeit gefallen wären, hiesse das im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerin nicht, dass er darüber im Sinne von § 281 ZPO entschieden hätte. Ein Entscheid wird im Dispositiv zum Ausdruck gebracht (§ 157 Ziff. 10 GVG; Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 52 ff. zu § 157). Das Dispositiv des Beschlusses des Bezirksrats vom 19. April 2007 ist klar und enthält ausschliesslich einen Entscheid des Bezirksrats als Beschwerdeinstanz im Sinne von § 284 Ziff. 5 ZPO. Ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, der Bezirksrat habe einen Entscheid zu weiteren Fragen zu erlassen oder hätte einen solchen

erlassen müssen, so kann sie das entweder beim Bezirksrat explizit beantragen oder bei dessen Aufsichtsbehörde eine Rechtsverweigerungsbeschwerde ein- reichen. Im ersten Fall wird sie ggfs. (erst) dann ans Kassationsgericht gelangen können, wenn der Bezirksrat tatsächlich entschieden haben wird und gegen einen solchen Entscheid Rekurs ans Obergericht eingereicht wird. Im zweiten Fall kann sie ohnehin nicht ans Kassationsgericht gelangen (§ 284 Ziff. 2 ZPO; vgl. Kass.- Nr. AA030181 vom 16.1.2004 Erw. 5). Die weitere Ausführung der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang, wonach der Rechtsmittelweg nicht davon abhängen könne, ob ein Antrag gut- geheissen oder abgelehnt werde (Beschwerde KG act. 1 S. 6 erster Absatz), geht daran vorbei, dass der Bezirksrat neben seinem Beschwerdeentscheid keinen Antrag guthiess oder ablehnte, sondern gar keinen erstinstanzlichen Entscheid fällte. Vorliegend ist nicht darüber zu befinden, ob eine Nichtigkeitsbeschwerde zulässig wäre, wenn der Bezirksrat eine erstinstanzliche Entscheidung gefällt hätte, da er das ja eben nicht getan hat (weshalb denn auch die Beschwerde- führerin diesbezüglich den Konjunktiv verwendet). 3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Bezirksrat ausschliesslich als Beschwerdeinstanz entschieden hat, dass gegen diesen Entscheid Rekurse bei der Vorinstanz eingereicht worden sind, dass diese ein entsprechendes Rekursverfahren angelegt hat, dass gegen den diesbezüglichen (künftigen) Rekursentscheid der Vorinstanz die Nichtigkeitsbeschwerde nicht zulässig sein wird (§ 284 Ziff. 5 ZPO), dass deshalb auch gegen den angefochtenen vorin- stanzlichen Inzidententscheid die Nichtigkeitsbeschwerde ausgeschlossen ist und dass deshalb auf die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten wer- den kann. III. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Dem Beschwerdegegner ist mangels erheb- licher Aufwendungen keine Prozessentschädigung zuzusprechen.

  1. Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Zwischen- entscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Demnach ist gegen ihn die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 132.-- Schreibgebühren, Fr. 76.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Obergericht des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

Parole chiave

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Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether a cassation complaint is admissible against the Obergericht's procedural order in this family-law guardianship case.

Decisione estratta

No. Because the district council acted solely as a complaint instance, cassation against the Obergericht's related decision is excluded; the same applies to incidental procedural orders.

Motivazione estratta

Under § 284 No. 5 ZPO, cassation is unavailable where the district council decided as a complaint instance in a family-law matter. The challenged order was only an interlocutory procedural order within that inadmissible appellate path, and no broader right to cassation can exist in incidental proceedings than in the main proceedings.

Questione giuridica chiave

Who bears the costs of the cassation proceedings and whether a party indemnity is due.

Decisione estratta

The complainant bears the costs; no party compensation is awarded to the respondent because no substantial expenses were shown.

Motivazione estratta

Costs follow the outcome, and the respondent did not incur significant reimbursable effort.

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