Nomina di un rappresentante per una parte manifestamente incapace di stare in giudizio

AA040053Tribunale di cassazione30 apr 2004Diritto civileRespinto

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

Nel presente procedimento di cassazione, la ricorrente ha chiesto alla Zurich Court of Cassation di nominarle un rappresentante ai sensi del § 29(2) ZPO. Il tribunale ha osservato che le sue allegazioni evidenziavano alcune difficoltà procedurali, ma anche che in precedenza era riuscita a far valere un motivo di nullità dinanzi al Meilen Rental Court e non era del tutto incapace di affrontare questioni giuridiche. Non ha deciso se le sue difficoltà raggiungessero la soglia prevista dalla legge. Anche in caso affermativo, la nomina avrebbe potuto essere rifiutata, poiché il ricorso per cassazione non presentava alcuna apparente possibilità di successo. Il tribunale ha pertanto rifiutato di nominare un rappresentante.

Massima Omnilex

§ 29 Abs. 2 ZPO; nomina di un rappresentante per una parte manifestamente incapace di condurre correttamente il procedimento. La soglia è restrittiva: dalla valutazione complessiva delle allegazioni e degli atti procedurali della parte deve emergere chiaramente che essa non è in grado di distinguere ciò che è importante da ciò che non lo è, o di comprendere che cosa debba fare e quando, e che è quindi del tutto incapace di esporre autonomamente la propria posizione. Non sono sufficienti una parziale mancanza di prospettive di successo, argomenti o atti procedurali irragionevoli, allegazioni inammissibili o insufficientemente motivate, ragionamenti errati, argomenti irrilevanti, né la mera ignoranza o incomprensione del diritto; il giudice applica il diritto d’ufficio (iura novit curia). Anche se la soglia è raggiunta, la nomina non è giustificata se non vi sono elementi indicanti che la domanda o il ricorso possano avere successo, oppure se la condotta è abusiva o vessatoria. La valutazione è riferita al procedimento concreto dinanzi al giudice in questione (consid. 9.1).

Testo completo

§ 29 Abs. 2 ZPO. Vertretung, offensichtliche Unfähigkeit. Ein Vertreter ist nur dann zu bestellen, wenn aufgrund einer gesamtheitlichen Betrachtung der Pro- zesshandlungen und Vorbringen der betreffenden Partei klar zutage tritt, dass diese überhaupt nicht zu erkennen vermag, auf was es im Verfahren ankommt bzw. was wichtig und was unwichtig ist und was in welchem Zeitpunkt des Pro- zesses zu tun ist, d.h. wenn sie vollends ausser Stande scheint, ihren Standpunkt selbst zu vertreten. Dabei ist selbst im letztgenannten Fall von einer Bestellung abzusehen, wenn keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Klage (oder das Rechtsmittel) der betreffenden Partei Aussicht auf Erfolg haben könnte, oder wenn deren Vorgehen als rechtsmissbräuchlich oder querulatorisch zu betrachten ist. (Erw. 9.1). Aus den Erwägungen des Kassationsgerichts: „9.1 Im Kassationsverfahren bestand kein Anlass zu Weiterungen im Sinne von § 29 Abs. 2 ZPO, insbesondere sah das Kassationsgericht aus den folgenden Überlegungen davon ab, der Beschwerdeführerin (für das Beschwerdeverfahren) in Anwendung dieser Vorschrift einen Rechtsvertreter zu bestellen. a) Nach § 29 Abs. 2 ZPO kann das Gericht eine Partei anhalten, einen Ver- treter zu bestellen, wenn diese offensichtlich unfähig ist, ihre Sache selbst gehörig zu führen (Satz 1). Leistet die betreffende Partei der Auflage keine Folge, ent- scheidet das Gericht aufgrund des Vorbringens der Partei (Satz 2). Aus zurei- chenden Gründen kann es statt dessen selbst einen Vertreter bezeichnen (Satz 3). b) Nach der Rechtsprechung des Kassationsgerichts (zuletzt: Kass.-Nr. AA030115, Beschluss vom 29. September 2003, in Sachen B., E. 5; Kass.-Nr. 2003/089 Z, Beschluss vom 24. Juli 2003, in Sachen W., E. 2, m.w.H.) genügt es für die Anwendung von § 29 Abs. 2 ZPO noch nicht, dass eine Partei zum Teil aussichtslose Anträge stellt, unvernünftige Rechtsstandpunkte vertritt oder in un- vernünftiger Weise prozessiert. Keinen Grund für die Anwendung dieser Bestim- mung bildet auch, dass das Vorgehen der betreffenden Partei zum Teil unzulässig ist (indem z.B. gewisse Vorbringen verspätet vorgetragen oder mangelhaft sub-

stanziert werden), dass eine Partei mitunter falsche Überlegungen anstellt oder dass sie sich auf teilweise unerhebliche Argumente und Einwände stützt. Wegen des Grundsatzes "iura novit curia" gilt Gleiches auch bei blosser Rechtsunkennt- nis der Partei oder wenn sich Letztere unrichtige Rechtsauffassungen zu eigen macht. Ein Vertreter ist vielmehr nur dann zu bestellen, wenn aufgrund einer ge- samtheitlichen Betrachtung der Prozesshandlungen und Vorbringen der betref- fenden Partei klar zutage tritt, dass diese überhaupt nicht zu erkennen vermag, auf was es im Verfahren ankommt bzw. was wichtig und was unwichtig ist und was in welchem Zeitpunkt des Prozesses zu tun ist, d.h. wenn sie vollends ausser Stande scheint, ihren Standpunkt selbst zu vertreten. Dabei ist selbst im letztge- nannten Fall von einer Bestellung abzusehen, wenn keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Klage (oder das Rechtsmittel) der betreffenden Partei Aus- sicht auf Erfolg haben könnte, oder wenn deren Vorgehen als rechtsmissbräuch- lich oder querulatorisch zu betrachten ist. Zu beachten ist überdies, dass der Richter jeweilen für das Verfahren vor seiner Instanz zu beurteilen hat, ob eine Partei offensichtlich unfähig sei, ihre Sache gehörig zu führen, weshalb die Ei- genheiten des jeweils in Frage stehenden Verfahrens mit zu berücksichtigen sind. Die Rechtsprechung (a.a.O.) stellt somit entsprechend der gesetzlichen Formulie- rung relativ strenge bzw. restriktive Anforderungen an die Anwendung dieser Be- stimmung. c) Der Inhalt der Beschwerdeschrift weist auf eine gewisse Unbeholfenheit des Beschwerdeführerin hin. Sie scheint nicht genügend klar zu erkennen, worauf es bei der Führung des Kassationsverfahrens ankommt. Immerhin ist zu erwäh- nen, dass ihr mit der Nichtigkeitsbeschwerde an das Mietgericht Meilen der Nachweis eines Nichtigkeitsgrundes gelungen war (vgl. vorstehend E. 2). Auch die Art der Prozessführung, wie sie aus den weiteren im Recht liegenden Einga- ben der Beschwerdeführerin hervorgeht, spricht dafür, dass sie in rechtlichen An- gelegenheiten nicht völlig hilflos ist. Ob ein Grad an Unbeholfenheit erreicht wurde, der im Lichte der dargeleg- ten Rechtsprechung die Bestellung eines Rechtsvertreters erforderlich macht, kann aber offen gelassen werden. Wie gesagt darf das Gericht selbst in diesem Fall von einer Bestellung absehen, wenn keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen,

dass das Rechtsmittel der betreffenden Partei Aussicht auf Erfolg haben könnte. Letzteres traf hier zu (...).“ Kassationsgericht des Kantons Zürich Zirkulationsbeschluss vom 30. April 2004 Kass.-Nr. AA040053

Parole chiave

court-appointed representativeprocedural capacityaccess to justiceprospects of successabuse of process

A representative need be appointed only where the party is wholly unable to understand and present what matters in the proceedings; even then, appointment may be refused where the appeal has no apparent prospect of success.

The appellant’s submissions showed some lack of procedural understanding, but her prior success in establishing a nullity ground and her other filings indicated that she was not entirely helpless. The court left the degree of her incapacity open because the cassation appeal had no apparent prospect of success.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.