Consumer challenge to municipal chimney-sweeping tariff rejected

BRKE III Nr. 0115/1995Tribunale dei ricorsi edilizi26 lug 1995Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Baurekurskommission III dismissed an appeal against the Gemeinderat X.'s increase of the local chimney-sweeping tariff. It held that the tariff regime falls within the Price Surveillance Act, but that the price supervisor's powers are limited where the tariff is ultimately fixed by a municipal executive. The commission also held that the appellant could not rely on economic freedom, because that constitutional guarantee protects service providers, not consumers. On the merits, the tariff increase was considered justified by higher VAT, social insurance costs, and inflation.

Massima Omnilex

Art. 14 PüG; Art. 31 BV: Municipal tariff fixing for chimney sweeping services remains, despite preparatory associations' recommendations, subject to only limited price-supervisory intervention where the final tariff is set by a communal executive. The price supervisor may be consulted before fixation, but his proposal is not binding and does not oust the reviewing competence of the cantonal appeal authority (consid. 3). Economic freedom may be invoked only by the traders affected by the restrictive measure; consumers lack standing to challenge a tariff on that constitutional basis, so no incidental review of the legal basis is available at their request (consid. 8b).

Testo completo

BRKE III Nr. 115/1995 vom 26. Juli 1995in BEZ 1995 Nr. 26 1. Mit dem angefochtenen Beschluss erhöhte der Gemeinderat X. gestützt auf § 32 Abs. 2der Verordnung über den allgemeinen Brandschutz vom 18. August 1993 (ABSV) einzelne Positionen des im Gebiet der Gemeinde X. gültigen Kaminfegertari- fes. Grundlage dieser Erhöhung war ein vom Kaminfegermeister-Verband des Kan- tons Zürich (nachfolgend Kaminfegermeister-Verband) herausgegebener Tarif (nachfolgend Verbandstarif). Der neue Verbandstarif wurde dem Gemeindepräsiden- tenverband unterbreitet, welcher zustimmte und den Tarif dem Preisüberwacher vor- legte. In seiner Anwort hielt der Preisüberwacher fest,dass die Ueberwälzung der neuen Sozialkosten (Unfall- und Arbeitslosenversicherung) und der Mehrwertsteuer nicht missbräuchlich, die Ueberwälzung etwaiger anderer Kosten jedoch nicht ange- zeigt sei. Der Gemeindepräsidentenverband empfahl indessen den Gemeinden, die ge- samte vom Kaminfegermeister-Verband vorgeschlagene Erhöhung um rund 6 % zu übernehmen. Der neue Verbandstarif wurde von beinahe allen Gemeinden im Kan- ton Zürich übernommen und jeweils als kommunaler Tarif festgesetzt. (...) 3. Die Festsetzung vonKaminfegertarifen dient der Preisregelung für Dienst- leis tungen und fällt damit in den sachlichen Geltungsbereich des eidgenössischen Preis überwachungsgesetzes (vgl. Art. 1 PüG); nicht von vornherein auszuschliessen ist sodann, dass die Festlegung des Verbandstarifes durch den Kaminfegermeister- Verband, die Zustimmung des Gemeindepräsidentenverbandes sowie die Empfeh- lung des Gemeindepräsidentenverbandes zuhanden der Gemeinden als Kartelle bzw. Empfehlungen im Sinne von Art. 2 des Kartellgesetzes (KG) bzw. Art. 2 PüG zu qualifizieren wären und dass damit auch die Voraussetzungen für den "persönlichen Geltungsb ereich" des Preisüberwachungsgesetzes gegeben wären (Art. 2 PüG). Wird jedoch wie vorliegend ein Tarif trotz kartellistischer Vorbereitungen durch eine Gemeindeexekutive festgesetzt, sind die Kompetenzen des Preisüberwachers ge- mäss Art. 14 PüG beschränkt. Zwar sind ihm die Tarife vor der Festsetzung vorzule- gen, was vorliegend der Gemeindepräs identenverband gleichsam stellvertretend für die einzelnen Gemeinden getan hat. Der Gemeindeexekutive ist es jedoch unbe- nommen, von den betreffenden Anträgen des Preisüberwachers abzuweichen, ohne dass dieser - wie es ihm gemäss Art. 10 PüG beinicht behördlich festgesetzten Tari- fen möglich wäre - dagegen einschreiten könnte. Daraus folgt, dass die Baurekurs- kommissionen nach wie vor befugt sind, den von einer Gemeindeexekutive festge- setzten Kaminfegertarif zu überprüfen und nicht etwa durch derogierendes Bundes-

recht dieser Kompetenz verlustig gegangen sind. 8.a) Es stellt sich die Frage, ob das im Kanton Zürich geltende System, wonach die Gemeinden gestützt auf § 32 Abs. 2 ABSV die Kaminfegertarife festsetzen bzw. erhöhen, nicht im Widerspruch zur Handels- und Gewerbefreiheit gemäss Art. 31 der Bundesverfassung (BV) stehe. Nach den Materialien hat die Festsetzung des Kaminfegertarifes nämlich den alleinigen Zweck, Tarifkämpfe zu verhindern, welche die Qualität der Kaminfegerarbeiten beeinträchtigen könnten (vgl. RRB Nr. 2551/1993). Die Furcht vor Tarifkämpfen lässt sich damit erklären, dass der Kanton Zürich imGegensatz zu andern Kantonen kein Kaminfegermonopol kennt (vgl. dazu etwa ZBI 58 [1957] 186 ff.) und somit grundsätzlich in jeder Gemeinde unbestimmt viele Kaminfeger in freier Konkurrenz tätig sein können. Indessenist nicht einzuse- hen, inwieweit ein behördlich festgesetzter Tarif eine bessere Qualität der Kaminfe- gerarbeiten zu garantieren vermöchte. Es gibt - gerade etwa im Baugewerbe -zahl- reiche Berufsgattungen, welche im Falle schlechter Arbeitsleistung polizeiliche Güter zu beeinträchtigen vermöchten; dennoch existieren in diesen Branchen keine be- hördlich verordneten Tarife, und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass aus diesem Grunde die öffentliche Sicherheit gefährdet wäre. Ueberdies ist im Kaminfe- gergewerbe die fachliche Kompetenz und damit die korrekte Ausführung der Kamin- fegerarbeiten bereits dadurch sichergestellt, dass gemäss § 32 Abs. 1 ABSV nur In- haber des Meisterdiploms selbständig tätig werden können. Sodann bedarf gemäss dieser Bestimmung die Ausübung des Kaminfegergewerbes einer Bewilligung der Gemeindeexekutive, welche somit genügend Mittel in der Hand hat, um polizeiwidri- gen Zu-ständen vorzubeugen. b) Gemäss Lehre und Praxis schützt die Handels-und Gewerbefreiheit jedoch nur gerade die Gewerbetreibenden selbst, nicht aber die Konsumenten (vgl. BGE 102 la 122 mit Hinweisen). Setzen sich die Gewerbetreibenden gegen eine die Han- dels- und Gewerbefreiheit einschränkende Anordnung nicht zur Wehr, bleibt diese Anordnung für die Konsumenten verbindlich (vgl. Junod, Problèmes actuels de la constitution économique suisse, ZSR 89/1970 Il, S. 755). Der Rekurrent wendet sich ausschliesslich als Konsument gegen den angefochtenen Tarif. Seine Argumentati- on ist nur diejenige eines Konsumenten. Damit ist von vornherein ausgeschlossen, die rechtlichen Grundlagen des angefochtenen Beschlusses (§ 32 Abs. 2 ABSV) ak- zessorisch auf ihre Uebereinstimmung mit der Handels- und Gewerbefreiheit zu überprüfen. (Materiell erklärte die Baurekurskommission III die Tariferhöhung zufolge Mehr- belastung durch die Mehrwertsteuer, Erhöhung der Sozialabgaben und teuerungs- bedingtem Anstieg des Landesindexes der Konsumentenpreise seit der letzten Ta- rifanpassung als angemessen und wies den Rekurs ab.)

Parole chiave

tariff regulationprice supervisioneconomic freedomconsumer standingmunicipal decisionchimney sweeping

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the municipal chimney-sweeping tariff was subject to the Price Surveillance Act and the price supervisor's intervention powers.

Decisione estratta

The tariff fell within the material scope of the Price Surveillance Act, but once a tariff is fixed by a municipal executive after cartel-like preparations, the price supervisor's powers are limited under Art. 14 PüG.

Motivazione estratta

The tariff setting concerns pricing for services. Even if the preparatory bodies' conduct could qualify as cartel or recommendation, a municipal executive's final tariff decision remains reviewable only within the statutory limits; the price supervisor cannot block the municipality's deviation from his recommendation as with non-authoritatively fixed tariffs.

Questione giuridica chiave

Whether the municipal tariff violated economic freedom and could be reviewed at the consumer's request.

Decisione estratta

No accessory review was available because economic freedom protects providers, not consumers; the appellant acted only as a consumer.

Motivazione estratta

According to doctrine and case law, only the traders themselves may invoke the constitutional economic freedom against restrictive measures. Since the appellant challenged the tariff solely as a consumer, the constitutional argument was unavailable.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.