Hearing rights in municipal zoning plan revision

BRKE II Nr. 0116/1994Tribunale dei ricorsi edilizi21 giu 1994Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The appellant objected that the municipal assembly approved a zoning plan revision without expressly responding to her objections, alleging a violation of the right to be heard. The court held that the procedural requirements of section 7 PBG were met: the objections had been included in the municipal council's explanatory memorandum, and in part were also raised again or discussed during the assembly debate. A detailed item-by-item statement of reasons was not required.

Massima Omnilex

Art. 7 PBG; right to be heard in the adoption or amendment of municipal land-use plans: the competent body must materially address objections raised during public display, but no general entitlement exists to a detailed written refutation of each objection. For municipal assemblies, practical considerations permit treatment of rejected objections in the explanatory memorandum to voters. An express additional reference is unnecessary where the objections are already covered by the assembly debate or are repeated there; in such circumstances the constitutional guarantee is satisfied (consid. 5-6).

Testo completo

BRKE II Nr. 116/1994vom 21. Juni 1994 in BEZ 1994 Nr. 19 4. Die Rekurrentin räumt zwar ein, dass die vorgeschlagene Zonenplanände- rung ordnungsgemäss öffentlich aufgelegt worden sei; zu den von ihr vorgebrachten, nicht berücksichtigten Einwendungen sei jedoch - entgegen der Bestimmung in § 7 Abs. 4 PBG - eine Stellungnahme seitens der Gemeindeversammlung unterblieben. Dadurch sei der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt worden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formellrechtlicher Natur. Seine Verlet- zung führt im allgemeinen schon für sich allein zur Aufhebung des angefochtenen Beschlus ses. Die entsprechenden Rügen sind deshalb vorweg zu prüfen (vgl. dazu etwa BGE111 la 166). 5. Anlässlich der Revision des Planungs-und Baugesetzes vom 1. September 1991 wurden die bisher in den §§ 34 f. aPBG für die Richtplanung vorgesehenen Vorschriften betreffend Planauflage, Einwendungsmöglichkeiten und Einsichtsnah- me neu in § 7 PBG zusammengefasst und zudem auf das Verfahren zur Festsetzung und Aenderung von Nutzungsplänen ausgedehnt. Hinsichtlich der von der Rekurren- tin geforderten Stellungnahme gibt diese Bestimmung allerdings nicht erschöpfende Auskunft. Zwar wird eine solche Stellungnahme in § 7 Abs. 4 PBG aus drücklich er- wähnt. Indessen verlangt § 7 Abs. 3 PBG lediglich, dass über nicht berücksichtigte Einwendungen gesamthaft bei der Planfestsetzung entschieden werde. Daraus lässt sich aber kein allgemeiner Anspruch auf einedetaillierte Auflistung der Gründe ab- leiten, die zu einer Nichtbeachtung der geltend gemachten Einwendungen geführt haben. Immerhin erfordert der Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass sich das für die Planfestsetzung zuständige Organ mit Einwendungen gegen die aufgelegten Pläne materiell auseinandersetzt. Gerade bei der Festsetzung kommunaler Nut- zungspläne, die in den Zuständigkeitsbereich der Gemeindeversammlung fällt, kann jedoch schon aus Gründen der Praktikabilität nicht verlangt werden, dass sich die Versammlung der Stimmbürger mit jeder Einwendung im einzelnen befasst. Hier muss es genügen, wenn in der Weisung zuhanden der Stimmberechtigten über die nicht berücksichtigten Einwendungen berichtet wird (vgl. dazu Haller/Karlen, Raum- planungs- und Baurecht, 2. A., Zürich 1992, N 435). 6. Besondere Umstände sind dann gegeben, wenn Einwendungen gegen eine von Dritten beantragte Änderung der Nutzungsplanung (Initiative) erhoben werden und auch der Gemeinderat diese Änderung ablehnt. In derartigen Fällen ist nicht er- forderlich, in der Weisung noch ausdrücklich auf entsprechende Einwendungen hin- zuweisen, da vorausgesetzt werden kann, dass sich die Gemeindeversammlung mit

den entsprechenden Fragen materiell auseinandersetzt. Dasselbe muss aber auch gelten, wenn sich der Betroffene an der Gemeindeversammlung nochmals ausdrück- lich zu seinem Anliegen äussert (vgl. dazu etwa BGE 111 la 164) oder die entspre- chenden Einwendungen in anderen Voten zur Sprache kommen. Mit Eingabe vom 15. März 1993 hatte die Rekurrentin imSinne von § 7 Abs. 2 PBG verschiedene Einwendungen gegen die geplante Zonenplanrevision erhoben. Sämtliche dieser Einwendungen sind ausdrücklich oder sinngemäss in der Weisung des Gemeinderates zuhanden der Stimmberechtigten aufgeführt, bzw. wurden von der Rekurrentin anlässlich der Gemeindeversammlung noch einmal vorgetragen oder kamen in anderen Voten zur Sprache. Zwar wurde - in Abweichung von der schriftlichen Eingabe -nicht mehr ausdrücklich auf die mögliche Erschliessung des rekurrentischen Grundstücks über die Wegparzelle Kat.-Nr. X hingewiesen. Dieser Punkt ist jedoch in der -anlässlich der Gemeindeversammlung diskutierten -Frage nach der Erschliessung des strittigen Gebietes über die Y.-strasse mitenthalten. Damit ergibt sich, dass dem von der Rekurrentin geltend gemachten Anspruch auf rechtliches Gehör Genüge getan worden ist.

Parole chiave

hearing rightszoning planpublic displaymunicipal assemblyplanning lawobjections

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the municipal assembly's failure to give an express statement on unaccepted objections violated the right to be heard in the zoning plan procedure.

Decisione estratta

No. The right to be heard was satisfied because the objections were dealt with in the instruction to voters, or were raised again and discussed at the assembly.

Motivazione estratta

Section 7 PBG does not require a detailed list of reasons for rejecting each objection. For municipal land-use plans, it is sufficient that the competent body materially addresses the objections; in practice, reporting on rejected objections in the explanatory memorandum to voters can suffice. Where objections to an initiative are rejected by the municipal council and the issue is discussed in the assembly, no additional express reference is needed.

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