Failure to disclose representation in building decision request

BRKE I Nr. 0294/1994Tribunale dei ricorsi edilizi21 ott 1994Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Baurekurskommission I held that a request for service under § 315 PBG is an ex officio procedural prerequisite for standing in building appeals. A representative must disclose the represented persons in the written request so that the developer can identify possible opponents in time. A lawyer’s reference to acting as 'representative of various companies' was too vague because the principals were not identifiable. As no proper request was filed within the deadline, the appellants’ appeal right was forfeited and the court did not enter into the appeal.

Massima Omnilex

§ 315 Abs. 1, § 316 Abs. 1 PBG; Zustellungsbegehren als Prozessvoraussetzung im Baurekursverfahren; Offenlegung des Vertretungsverhältnisses. Die fristgerechte schriftliche Zustellung des baurechtlichen Entscheids ist eine von Amtes wegen zu prüfende Eintretensvoraussetzung. Das Begehren muss den Bauherrn über die Person des oder der möglichen Rekurrenten klar informieren; ein Vertretungsverhältnis ist im Begehren selbst oder jedenfalls aus der Unterschrift eindeutig kenntlich zu machen. Ein bloss vager Hinweis auf eine Vertretung ohne Benennung der Vertretenen genügt nicht. Die Anforderungen sind insbesondere bei rechtskundigen Vertretern streng zu handhaben. Ausnahmen gelten nur bei gesetzlichen Vertretungsverhältnissen, die keiner besonderen Offenlegung bedürfen. Nicht erfüllte Offenlegung führt zum Verlust des Rekursrechts.

Testo completo

BRKE I Nr. 294/1994vom 21. Oktober 1994 in BEZ 1994 Nr. 31 2.a) Gemäss § 315 Abs. 1 PBG hat derjenige, welcher Ansprüche aus dem Pla- nungs- und Baugesetz wahrnehmen will, innert 20 Tagen seit der öffentlichen Be- kanntmachung bei derörtlichen Baubehörde schriftlich die Zustellung des oder der baurechtli chen Entscheide zu verlangen. Wer den baurechtlichen Entscheid nicht rechtzeitig verlangt, hat das Rekurs recht verwirkt (§ 316 Abs. 1 PBG). b) Im vorliegenden Fall hat keiner der Rekurrenten bei der Vorinstanz ein ent- sprechendes Gesuch eingereicht. Hingegen hat der als Vertreter der Rekurrenten handelnde Anwalt fristgerecht im eigenen Namen ein Zustellungsbegehren mit dem Vermerk "als Vertreter diverser Firmen" gestellt. Es ist zu prüfen, ob dieses Gesuch die Prozessvoraussetzungen von § 315 Abs. 1 PBG erfülle oder nicht. 3.a) Die Revision des Planungs- und Baugesetzes (PBG) vom 1. September 1991 (in Kraft seit 1. Februar 1992) brachte gegenüber der bisherigen Regelung betreffend die Wahrung von nachbarlichen Ansprüchen insofern eine grundlegende Neuordnung, als die Zulassung zum Rekursverfahren voraussetzt, dass der bau- rechtliche Entscheid innert Frist nach der öffentlichen Ausschreibung verlangt wor- den ist. Wird diese Frist versäumt oder wird kein entsprechendes Begehren gestellt, erweist sich eine Rekurserhebung als unzulässig; auf den Rekurs ist nicht einzutre- ten (BEZ 1993 Nr. 14). Beim Gesuch um Zustellung des baurechtlichen Entscheides handelt es sich demnach um eine von Amtes wegen zu prüfende Prozessvorausset- zung. b) ... c) Der Grund für die Neuregelung von § 315 PBG lag imBestreben des Ge- setzgebers, den Rechtssicherheits-Interessen des Bauherrn vermehrt Rechnung zu tragen. Der Bauherr soll frühzeitig Kenntnis davon haben, ob er mit Rechtsmitteln gegen das Bauvorhaben rechnen müsse oder nicht. Dieser Normzweck ergibt sich auch daraus, dass dem Bauherrn nach Ablauf einer 20-tägigen Frist imAnschluss an die öffentliche Bekanntmachung von Zustellungsbegehren und gegen das ge- plante Bauvorhaben vorgebrachten Einwendungen Kenntnis zu geben ist (§ 315 Abs. 2 PBG). Soll der Bauherr möglichst schnell und umfassend über allfällige Ein- sprecher und ihre Einwendungen gegen das geplante Bauvorhaben informiert wer- den, muss er, um etwa eine ausserprozessuale Einigung anzustreben und das Pro- zessrisiko abschätzen zu können, auch über die Person des möglichen Gegners im Klaren sein. Ein allfälliges Vertretungsverhältnis muss daher bereits im schriftlichen Zustellungsbegehren zum Ausdruck kommen. Dabei sind die Bestimmungen über die direkte Stellvertretung gemäss Art. 23 OR analog anzuwenden. Aus dem Text des Begehrens um Zustellung des baurechtlichen Entscheides oder aus einem Zu-

satz zur Unterschrift muss somit hervorgehen, ob der Absender das Begehren auch oder ausschliesslich in Vertretung einer dritten Person stellt und um wen es sich da- bei handelt. Gibt sich der Vertreter nicht als solcher zu erkennen, so ist anzuneh- men, er stelle das Begehren ausschliesslich in eigenem Namen. Anderes gilt nur bei gesetzlichen Vertretungsverhältnissen, wie beispielsweise bei Ehegatten (Art. 166 ZGB) oder bei Vertretung unmündiger Kinder durch die Eltern (Art. 304 ZGB). In diesen Fällen muss das Vertretungsverhältnis nicht schon im Zustellungsbegehren zum Ausdruck kommen. Ohne eine Pflicht zur Offenbarung von Vertretungsverhältnissen im Zustel- lungsbegehren würde der Bauherr den Kreis möglicher Rekurrenten nicht voll- ständig erfahren. Dies verunmöglichte oder erschwerte zumindest Vorkehren zur Vermeidung von Rekursen. Es kommt hinzu, dass die Regelung von § 315 PBG auch den blossen Anschluss an ein Rechtsmittelverfahren unterbinden wollte, wes- halb die Anforderungen an die Offenbarungspflicht insbesondere bei Rechts- kundigen streng zu handhaben sind. d) Das hier zu beurteilende Gesuch enthält zwar einen vagen Hinweis auf ein Vertretungsverhältnis ("Vertreter diverser Firmen"), enthüllt aber die Identität der an- geblich vertretenen Drittpersonen nicht einmal ansatzweise. Ein derart unbestimmter Hinweis im Zustellungsgesuch erfüllt die Prozessvoraussetzung von § 315 Abs. 1 PBG nicht. Es ist nicht Sache der Baubehörde oder der Bauherrschaft, sich bei ei- nem Vertreter nach Namen und Adressen der Vertretenen zu erkundigen. Das Rekursrecht der Rekurrenten ist somit verwirkt (§ 316 Abs. 1 PBG). Auf den Rekurs ist nicht einzutreten.

Parole chiave

planning lawbuilding appealservice requestrepresentationprocedural prerequisiteforfeiturestanding

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the timely request for service of the building decision satisfied § 315(1) PBG when counsel indicated only 'representative of various companies' without naming the principals.

Decisione estratta

No. The request did not satisfy the procedural prerequisite because the represented third parties were not identifiable; the appeal right was forfeited.

Motivazione estratta

The purpose of § 315 PBG is to give the developer early and complete certainty about potential objectors. Therefore the request for service must reveal, within the deadline, whether it is made in a representative capacity and on whose behalf. A vague reference to 'diverse companies' does not meet this disclosure requirement, especially for legally trained representatives. By analogy to direct agency rules, the representative relationship must appear from the request or the signature addendum, unless a statutory representation relationship applies.

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