Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VK.2013.00002
Urteil
der 4. Kammer
vom 8. Januar 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
Gemeinde D,
vertreten durch RA
A,
Klägerin ,
gegen
Stadt Zürich,
vertreten durch den Stadtrat von Zürich,
Beklagte ,
betreffend Übernahme
von Versorgertaxen,
hat sich ergeben:
A. B,
geboren 2000, wurde im September 2011 in der Gemeinde D – wo sie sich bei ihrer
Grossmutter aufhielt – für die Primarschule angemeldet. Am 22. Dezember
2011 informierte die Schulpflege D die Vormundschaftsbehörde, dass B im
Unterricht Auffälligkeiten zeige, welche auf eine Verwahrlosung schliessen
liessen. Mit Beschluss vom 27. März 2012 errichtete die
Vormundschaftsbehörde für B eine Beistandschaft und entzog der Mutter die
elterliche Obhut.
Am 5. Juli 2012 ersuchte das ausserkantonale Kinderheim
C den Kanton Zürich um eine Kostenübernahmegarantie für einen ab 8. August
2012 geplanten Aufenthalt von B. In der Folge leistete die Gemeinde D für die
Versorgertaxe von Fr. 230.- pro Tag (inklusive Elternbeitrag) eine bis
31. Dezember 2012 gültige subsidiäre Kostengutsprache. Mit Schreiben vom
8. November 2012 liess die Gemeinde D an das Amt für Jugend und Berufsberatung
(AJB) des Kantons Zürich gelangen und geltend machen, B habe seit dem
- Februar 2012 ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Stadt Zürich,
weshalb diese Kostengutsprachen leisten müsse. Das AJB bat die Stadt Zürich mit
Schreiben vom 16. November 2012 um Kostengutsprache für die Übernahme der
Versorgertaxe; dies lehnte die Stadt Zürich ab. Am 8. März 2013 leistete
die Gemeinde D subsidiäre Kostengutsprache für den Aufenthalt von B im
Kinderheim C im Jahr 2013; zuvor hatte sie gegenüber dem AJB ihre Zuständigkeit
mit Schreiben vom 8. Februar 2013 erneut bestritten.
B. Die
Gemeinde D liess am 2. Mai 2013 Klage beim Verwaltungsgericht erheben und
unter Vorbehalt von Mehrforderungen beantragen, unter Entschädigungsfolge sei
die Stadt Zürich zu verpflichten, ihr für die im Rahmen der subsidiären Kostengutsprache
geleisteten Versorgerbeiträge von Fr. 46'920.- für die Heimeinweisung von
B zu bezahlen. Weiter sei festzustellen, dass auch die nach Klageeinreichung
durch die Gemeinde D im Rahmen einer subsidiären Kostengutsprache bezahlten
Versorgerbeiträge durch die Stadt Zürich zu bezahlen seien. Mit Klageantwort
vom 5. Juni 2013 beantragte die Stadt Zürich die Abweisung der Klage. Mit
Replik der Gemeinde D vom 25. Juni 2013 und Duplik der Stadt Zürich vom
21. August 2013 wurde an den jeweiligen Rechtsbegehren festgehalten. Die Gemeinde
D liess mit Triplik vom 10. September 2013 beantragen, aufgrund des Zeitablaufs
sei die Stadt Zürich nunmehr zur Bezahlung von Fr. 81'420.- zu
verpflichten. Die Stadt Zürich verzichtete stillschweigend auf eine Quadruplik.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht
beurteilt nach § 81 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) als einzige Instanz Streitigkeiten aus
dem öffentlichen Recht, sofern darüber weder ein Beteiligter noch ein anderes
staatliches Organ mittels Verfügung entscheiden kann. Ist zwischen zwei
Gemeinden strittig, wer die Kosten einer Heimunterbringung zu übernehmen habe,
kann darüber kein im Beschwerdeverfahren anfechtbarer Entscheid einer
Verwaltungsbehörde erwirkt werden (vgl. VGr, 23. November 2011,
VK.2011.00001, E. 1.1 [nicht unter www.vgrzh.ch], und 21. Januar
2009, VK.2008.00001, E. 1; RB 1999 Nr. 37). Das Verwaltungsgericht
ist daher für die Behandlung der Klage zuständig.
Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.
2.
2.1 Vorliegend
ist zwischen den Parteien unbestritten, dass B ihren zivilrechtlichen Wohnsitz
am Wohnort der Mutter in der Stadt Zürich hat, ihr Unterstützungswohnsitz
dagegen in der Gemeinde D liegt. Strittig ist einzig, ob die Beklagte für die
durch das Kinderheim C in Rechnung gestellte Versorgungstaxe aufkommen muss.
2.2 Gemäss
§ 9a Abs. 1 des Gesetzes über die Jugendheime und die
Pflegekinderfürsorge vom 1. April 1962 (Jugendheimegesetz [JugendheimeG,
LS 852.2]) kann der Regierungsrat mit anderen Kantonen Vereinbarungen
treffen über die Beteiligung an den Kosten von Kinder- und Jugendheimen. Im
Sinn dieser Bestimmung ist der Kanton Zürich mit Regierungsratsbeschluss vom
14. November 2007 (OS 62, 502 ff.) der Interkantonalen Vereinbarung
für soziale Einrichtungen vom 13. März 2002 (IVSE, LS 851.5) beigetreten.
Nach Art. 19 Abs. 1 IVSE sichert der Wohnkanton
der Einrichtung des Standortkantons mittel Kostenübernahmegarantie die
Leistungsabgeltung für die entsprechende Periode zu. Die Einrichtung des
Standortkantons hat gegenüber den zahlungspflichtigen Stellen und Personen des
Wohnkantons ein direktes Forderungsrecht (Art. 19 Abs. 2 IVSE);
welches Gemeinwesen innerhalb eines Kantons kostenpflichtig ist, wird in der
IVSE demgegenüber nicht geregelt.
Nach Art. 22 Abs. 1 IVSE können den
Unterhaltspflichtigen Beiträge in Höhe der mittleren Tagesaufwendungen für Kost
und Logis für eine Person in einfachen Verhältnissen verrechnet werden. Daraus
folgt, dass die Leistungsabgeltung im Übrigen durch Beiträge der Kantone
erfolgt (Konferenz der kantonalen Sozialdirektoren, Kommentar zur Interkantonalen
Vereinbarung für soziale Einrichtungen [IVSE], S. 12, www.sodk.ch). Gemäss
§ 9b JugendheimeG werden Beiträge gestützt auf interkantonale
Vereinbarungen durch den Staat übernommen und gelten nicht als öffentliche
Unterstützung. Die Praxis scheint diese Beiträge in eine von den Gemeinden zu
tragende Versorgertaxe und die vom Kanton zu übernehmende Restkostenfinanzierung
zu unterteilen (vgl. Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch des
Kantons Zürich, 2012, Ziff. 12.2.03 und 12.2.06, www.sozialhilfe.zh.ch).
Eine solche Unterteilung ist indes weder in den Bestimmungen der IVSE noch
denjenigen des Jugendheimegesetzes vorgesehen. Wohl sah a§ 18e Abs. 2
der Verordnung über die Jugendheime vom 4. Oktober 1962 (JugendheimeV; OS
62, 547 ff., 548) eine Unterscheidung vor zwischen Versorgertaxen, welche
den zuweisenden Behörden in Rechnung zu stellen waren, und den Resttageskosten,
welche der Kanton zu übernehmen hatte. Diese Bestimmung ist indes per
- Januar 2012 aufgehoben worden (OS 67, 436 ff., 438; ABl 2012-10-05)
und deshalb auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar.
Zu prüfen bleibt demnach, ob und gegebenenfalls in welchem
Umfang die Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz zur Bezahlung der nach
§ 9b JugendheimeG vom Staat zu übernehmenden Beiträge verpflichtet werden
kann.
2.3
2.3.1 Grundlage der Auslegung einer Norm bildet der Wortlaut der Bestimmung. Sind
aufgrund einer Unklarheit des Gesetzestextes verschiedene Interpretationen
möglich, so muss unter Berücksichtigung aller Auslegungsmethoden die wahre
Tragweite der Bestimmung ermittelt werden (sogenannter Methodenpluralismus).
Dabei kommt es namentlich auf den Zweck einer Regelung, die dem Gesetz
zugrundeliegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm
steht. Im Verwaltungsrecht kommt der Interessenabwägung zwischen staatlichen
und privaten Interessen zudem eine wichtige Rolle zu (vgl. zum Ganzen BGE
137 III 217 E. 2.4.1, 134 II 249 E. 2.3; Pierre
Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht,
3. A., Bern 2009, § 25 N. 3 ff.; Ulrich Häfelin/Georg
Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen
2010, Rz. 214 ff. [je mit weiteren Hinweisen]).
Nach dem Wortlaut von § 9b Abs. 1 JugendheimeG
übernimmt "der Staat" die gemäss der IVSE vom Kanton Zürich zu
tragenden Beiträge. Welches Gemeinwesen damit gemeint ist, definiert das
Jugendheimegesetz nicht.
2.3.2 Nach § 3 JugendheimeG kann der Staat Jugendheime besonderer Art selber
errichten oder bestehende Heime übernehmen. Gemäss § 7 Abs. 1 leistet
der Staat den Gemeinden für die anerkannten, von ihnen geführten Jugendheime
Kostenanteile. Schliesslich beaufsichtigt der Staat nach § 10 Abs. 3
JugendheimeG mit Hilfe der Gemeinden die Unterbringung der Pflegekinder.
Das Gesetz unterscheidet als Gemeinwesen somit den Staateinerseits und
die Gemeinden anderseits. Nach der Systematik ist unter dem "Staat"
somit der Kanton Zürich zu verstehen.
2.3.3 § 9b wurde durch das Jugendhilfegesetz vom 14. Juni 1981 in das
Jugendheimegesetz eingefügt (OS 48, 210 ff., 215 f.). Der
Weisung des Regierungsrats lässt sich entnehmen, dass der Kanton sich
mit dem Beitritt zu einer interkantonalen Vereinbarung zur Deckung des auf die
zürcherischen Kinder entfallenden Anteils am Betriebskostenüberschuss verpflichten
solle. Verschiedene Überlegungen sprächen zudem gegen eine Abwälzung dieser Defizitzuschüsse
auf die einweisenden Stellen (ABl 1979, 1174 ff., 1210). In den Beratungen
des Kantonsrats wurde § 9b JugendheimeG nicht thematisiert (Prot. KR
1979–83, S. 5764 ff., 6092 ff.). Die Erläuterungen zur Abstimmungsvorlage
führen aus, der Kanton unterstütze die kantonalen Jugendheime
finanziell. Zudem verweisen sie auf die Kantone der Westschweiz, welche eine
Vereinbarung getroffen hätten, wonach jeder Kanton für seine in einem
anderen Kanton in ein Heim eingewiesenen Kinder eine Defizitgarantie leiste
(ABl 1981, 925 ff., 974 f.; vgl. ferner ABl 1979, 1174 ff.,
1204 f.). Dass die Gemeinden sich an den Beiträgen für Jugendheime
beteiligen sollten, lässt sich weder der Weisung des Regierungsrats noch den
Abstimmungserläuterungen entnehmen. Aus den Materialien ist demnach darauf zu
schliessen, dass mit § 9b JugendheimeG der Kanton, hingegen nicht die
einweisenden Gemeinden zahlungspflichtig werden sollten.
2.3.4 Nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Kantons Zürich
vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101) müssen alle wichtigen Rechtssätze
des kantonalen Rechts in der Form des Gesetzes erlassen werden. Dazu zählen
unter anderem Bestimmungen über die Übertragung von Aufgaben an die Gemeinden,
wenn sie zu einer finanziellen Mehrbelastung der Gemeinden führt (Art. 38
Abs. 1 lit. g KV); der Grundsatzentscheid über Lastenverschiebungen
auf die Gemeinden soll demnach durch den Kantonsrat getroffen werden und dem
fakultativen Referendum unterstehen (Matthias Hauser in: Isabelle Häner/Markus
Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung,
Zürich etc. 2007, Art. 38 N. 30). Auch deshalb lässt sich aus dem bis
Ende 2011 in Kraft befindlichen § 18e Abs. 2 JugendheimeV (OS 62,
547 ff., 548), welche Bestimmung unter dem Geltungsbereich der aktuellen
Kantonsverfassung eingefügt worden war und insofern nach Massgabe von
Art. 137 Satz 2 KV unter Beachtung des Gesetzesvorbehalts von Art. 38 Abs.
1 KV zu erlassen gewesen wäre (vgl. Madeleine Camprubi in: Häner/Rüssli/Schwarzenbach,
Art. 137 N. 11), ebenso wenig ableiten, die Gemeinden hätten für einen Teil des
nach § 9b JugendheimeG durch den Staat zu tragenden Beitrags aufzukommen.
2.3.5 Die Beklagte kann demnach nicht gestützt auf § 9b JugendheimeG verpflichtet
werden, die durch das Kinderheim C in Rechnung gestellte Versorgertaxe zu übernehmen.
3.
Die Klägerin macht weiter geltend, die Beklagte habe ihre
Unzuständigkeit für die Bezahlung der Versorgertaxe nicht umgehend geltend
gemacht, weshalb sie sich nicht nachträglich darauf berufen könne. In diesem
Sinn sei sie zur Bezahlung der Versorgertaxe zu verpflichten. Diese
Argumentation ist abwegig. Aus der angeblichen Untätigkeit der Beklagten liesse
sich mit Blick auf den Vertrauensgrundsatz höchstens dann eine Pflicht zur
Übernahme der Versorgertaxe ableiten, wenn sie bei der Klägerin damit einen
Vertrauenstatbestand geschaffen hätte und die Klägerin auf dieser Grundlage
Dispositionen getroffen hätte, die sich heute nicht mehr rückgängig machen
liessen (vgl. hierzu René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen
Verwaltungsrecht, Bd. I, Bern 2012, Rz. 1970 ff., mit
zahlreichen Hinweisen). Vorliegend soll die Beklagte indes gegenüber dem Kanton
nicht umgehend reagiert haben, was nicht geeignet erscheint, bei der Klägerin
einen Vertrauenstatbestand zu schaffen. Auch hat die Klägerin keine darauf gestützten
Dispositionen getroffen, die sie nicht mehr rückgängig machen könnte; zur subsidiären
Kostengutsprache war sie nach der Praxis des Verwaltungsgerichts als Unterstützungswohnsitz
von B ohnehin verpflichtet (vgl. VGr, 21. November 2013, VB.2012.00624,
E. 3.2 [nicht unter www.vgrzh.ch], und 23. August 2012,
VB.2012.00284, E. 4.4 f.).
4.
Nach dem Gesagten ist die Klage abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Klägerin
aufzuerlegen und kann diese keine Parteientschädigung erhalten (§ 86 in
Verbindung mit § 65a Abs. 2 und § 13 Abs. 2 Satz 1
sowie § 17 Abs. 2 VRG). Bei der Festlegung der Höhe der
Gerichtsgebühr ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Klägerin nicht nur
die von ihr bereits vorfinanzierten Versorgertaxen erstattet haben wollte,
sondern auch um Feststellung ersuchte, dass die Beklagte die Versorgertaxe
zukünftig zu bezahlen habe.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
-
Die
Klage wird abgewiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 10'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 220.-- Zustellkosten,
Fr. 10'220.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt.
-
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
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Mitteilung
an:…