Nothilfe Merkblatt not an alien-removal coercive measure

VB.2017.00131Tribunale amministrativo / 1a divisione27 feb 2017Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Zurich Administrative Court dismissed the appeal against a non-entry ruling of the district Zwangsmassnahmengericht concerning a notice on Nothilfe conditions in emergency shelters. The court held that the notice did not impose an independent reporting or presence duty, but only made daily payment conditional on actual presence, so it was not an alien-law coercive measure. It also refused referral, saw no reason to stay the proceedings, and treated the requests for suspensive effect and interim measures as moot. Free legal representation was denied because the appeal was deemed hopeless, and costs were imposed but written off as uncollectible.

Massima Omnilex

§ 33 GOG; Art. 73–78 AuG; § 5 Abs. 2 VRG; § 16 VRG; a notice governing the payment conditions of Nothilfe in a shelter is not an alien-law coercive measure; it merely defines entitlement criteria for social assistance-type benefits. The mere conditioning of payment on actual presence does not create an autonomous duty to remain or report. Challenges to such conditions must proceed through the ordinary administrative review route. Nullity must indeed be considered ex officio, but this does not oblige a materially incompetent court to render a declaratory decision on nullity (consid. 3–4).

Testo completo

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

Abteilung

VB.2017.00131

Urteil

des Einzelrichters

vom 27. Februar 2017

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiberin Regina Meier.

In Sachen

A,vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Sozialamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

**betreffend Anwesenheits- und Meldepflichten in der Nothilfe

(G.-Nr. GI170039-L/U),**

hat sich ergeben:

I.

Mit Eingabe vom 13. Februar 2017 gelangte der Beschwerdeführer an das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich. Seine Beschwerde richtete sich gegen die Gültigkeit eines Merkblatts "für die Ausrichtung von Nothilfeleistungen in den kantonalen Notunterkünften". Dieses war dem Beschwerdeführer am 30. Januar 2017 ausgehändigt worden. Mit Verfügung vom 15. Februar 2017 trat der Zwangsmassnahmenrichter auf die Beschwerde nicht ein.

II.

Gegen diese Nichteintretensverfügung gelangte der Beschwerdeführer am 22. Februar 2017 an das Verwaltungsgericht. Mit der Beschwerde beantragte er die Aufhebung des Merkblatts bzw. die Feststellung dessen Nichtigkeit bzw. Rechtswidrigkeit. Das kantonale Sozialamt sei anzuweisen, ihm dreimal pro Woche Fr. 20.- als Nothilfe für Nahrung, Kleidung und Hygienemittel auszurichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer zudem um Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. um den Erlass vorsorglicher Massnahmen. Weiter ersuchte er um eine Sistierung des Verfahrens sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, auch für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmenrichter.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 des Bundesgesetzes vom 16. De­zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht angesichts der klaren Rechtslage kein Anlass für eine Überweisung an die Kammer.

2.

Auch wenn der vorinstanzliche Richter seine Zuständigkeit im angefochtenen Entscheid verneinte, hat er seinen Nichteintretensentscheid doch in seiner Funktion als Zwangsmassnahmenrichter im Sinn von § 33 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über die Gerichts- und Be­hördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) getroffen. Zum Entscheid, ob der Zwangsmassnahmenrichter seine Zuständigkeit zu Recht verneint hat, ist das Verwaltungsgericht berufen. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.

3.

3.1 Laut dem streitbetroffenen Merkblatt haben Anspruch auf Nothilfeleistungen "nur Personen, die sich tatsächlich in der ihr zugewiesenen Notunterkunft aufhalten und insbesondere auch dort übernachten". Es "findet täglich jeweils am Vormittag und am Abend eine Anwesenheitskontrolle statt. Wer dann nicht anwesend ist, erhält für den betreffenden Tag keine Geldzahlung."

3.2 Vorliegend ist der Zwangsmassnahmenrichter auf die Beschwerde nicht eingetreten. Dazu verweist er auf die Zuständigkeitsbestimmung von § 33 GOG. Danach entscheide das Zwangsmassnahmengericht, wenn das Bundesrecht die richterliche Anordnung oder Überprüfung ausländerrechtlicher Zwangsmassnahmen vorsehe. Das streitbetroffene Merkblatt sei keine Zwangsmassnahme im Sinn des Ausländergesetzes, sondern umschreibe einzig die Voraussetzungen, die zum Erhalt von Nothilfeleistungen berechtigen würden. Das Merkblatt sei deshalb nicht vor dem Zwangsmassnahmengericht anzufechten.

Dieser Auffassung ist zu folgen. Mit dem Merkblatt wird dem Beschwerdeführer nicht die Pflicht auferlegt, sich in der Notunterkunft aufzuhalten. Vielmehr wird darin festgehalten, dass für den betreffenden Tag nur Geldzahlungen erhalte, wer bei der Kontrolle anwesend sei bzw. wer dort übernachte. Damit wird die Auszahlung von Nothilfe von Auflagen abhängig gemacht, was im Bereich der Sozialhilfe durchaus oft vorkommt. Mit dem Erlass von Auflagen als Voraussetzung für die Gewährung von Sozial- bzw. Nothilfe werden diese Auflagen nicht zu einer selbständigen Verpflichtung. Das Merkblatt stellt deshalb nicht eine ausländerrechtliche Zwangsmassnahme dar, sondern regelt die Voraussetzungen für die Auszahlung von Geldleistungen. Eine allfällige Anfechtung hat deshalb auf dem üblichen, zunächst verwaltungsinternen Weg zu erfolgen.

3.3 Dies verkennt der Beschwerdeführer, wenn er sich auf den Standpunkt stellt, er werde mit dem Merkblatt verpflichtet, jeweils morgens und abends in der Notunterkunft anwesend zu sein bzw. es sei eine Anwesenheits- und Meldepflicht angeordnet worden. Eine solche Anwesenheits- und Meldepflicht wurde nicht angeordnet, sondern es wird die Anwesenheit als für die Auszahlung der Nothilfe vorausgesetzt. Das Zwangsmassnahmengericht ist somit auf die Beschwerde zu Recht nicht eingetreten.

3.4 Damit bestand auch kein Anlass, um sich – wie dies der Beschwerdeführer verlangt – trotz Nichteintretens mit der Frage der Nichtigkeit des Merkblatts zu befassen. Es trifft zwar durchaus zu, dass die Nichtigkeit einer Anordnung oder eines Erlasses von Amtes wegen zu beachten ist (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1096). Dies bedeutet indes, dass die Behörde die Nichtigkeit eines Aktes beispielsweise vorfrageweise oder auch nach abgelaufener Rechtsmittelfrist zu beachten hat. Es bedeutet aber nicht, dass auch eine nicht zuständige Behörde einen Feststellungsentscheid treffen muss (vgl. Häfelin et al. Rz. 1100 f.).

4.

Der Beschwerdeführer wirft dem Zwangsmassnahmenrichter schliesslich vor, dieser hätte die Sache in Anwendung von § 5 Abs. 2 VRG an die zuständige Behörde weiterleiten müssen. Indessen hat der Beschwerdeführer das Merkblatt, wie er ausführt, auch bei der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion angefochten (vgl. zu diesem Verfahren VGr, 21. Fe­bruar 2017, VB.2017.00104). Damit konnte der Zwangsmassnahmenrichter von einer Überweisung der Sache an ebendiese Behörde absehen.

5.

In prozessualer Hinsicht besteht sodann kein genügender Anlass, um antragsgemäss den Entscheid der Rekursabteilung abzuwarten und das vorliegende Verfahren zu sistieren. Zur Klärung der Rechtslage rechtfertigt sich vielmehr eine beförderliche Behandlung der Streitsache.

6.

Mit diesem Urteil werden die weiteren prozessualen Begehren des Beschwerdeführers betreffend die aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos.

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend seinem Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen.

8.

Der Beschwerdeführer beantragt zudem die unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechts­pflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn ein Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage ist, seine Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdeführer erscheint zwar als mittellos im Sinn des Gesetzes. Indessen erscheint die Beschwerde angesichts der fehlenden Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichts im Bereich der Nothilfe als aussichtslos. Das Gesuch ist abzuweisen. Dementsprechend hat er auch für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht keinen Anspruch auf Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsvertreters.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

  1. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.

  2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

  3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

  4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

  5. Mitteilung an …

Parole chiave

Nothilfejurisdictionnon-entryadministrative reviewnullityinterim measuresfree legal aidcosts

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the Zwangsmassnahmengericht had jurisdiction over the challenge to the Nothilfe notice

Decisione estratta

No. The notice only set payment conditions for Nothilfe and was not an alien-law coercive measure subject to that court's review.

Motivazione estratta

The notice did not impose an independent duty to remain or report at the shelter; it merely made payment depend on presence. Such conditions belong to the usual social-assistance review path, not coercive-measures jurisdiction.

Questione giuridica chiave

Whether the notice had to be annulled or declared void/illegal

Decisione estratta

No separate nullity review was required by this court, because a non-competent authority need not issue a declaratory decision on nullity.

Motivazione estratta

Nullity must be considered ex officio, but that does not mean an incompetent court must decide a formal declaration of nullity.

Questione giuridica chiave

Whether the matter had to be forwarded to another authority

Decisione estratta

No. The appellant had already challenged the notice before the competent review body, so forwarding was unnecessary.

Motivazione estratta

Given the parallel proceedings before the Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion, the lower court could refrain from referral under the VRG.

Questione giuridica chiave

Whether the appeal should be suspended pending another proceeding

Decisione estratta

No stay was warranted; the case had to be handled promptly.

Motivazione estratta

There was no sufficient reason to await the other decision.

Questione giuridica chiave

Whether suspensive effect or interim measures should be granted

Decisione estratta

These requests became moot with the judgment.

Motivazione estratta

The final decision rendered the interim requests without object.

Questione giuridica chiave

Whether free legal aid and free legal representation should be granted

Decisione estratta

Legal aid in the form of free representation was denied.

Motivazione estratta

Although indigent, the appeal was not arguable because the Zwangsmassnahmengericht lacked jurisdiction; the request therefore failed the non-frivolous requirement.

Questione giuridica chiave

Who bears the costs and whether party compensation is owed

Decisione estratta

Costs were imposed on the appellant but written off as uncollectible; no party compensation was awarded.

Motivazione estratta

The appellant lost the case, but the costs were deemed obviously unrecoverable due to indigence.

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