Non-entry without deadline to cure was unlawful

VB.2016.00080Tribunale amministrativo / 1a divisione17 mar 2016Granted

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The appellant challenged a non-entry decision of the Baurekursgericht in a case concerning restoration of the lawful state on a property in Knonau. The Verwaltungsgericht held that the appeal to the Baurekursgericht was formally deficient because it lacked any reasoning, but this defect required a short deadline to cure under § 23 VRG. Since the appellant was unrepresented and legally untrained, the lower court had no right to dismiss the appeal immediately. The judgment annulled the non-entry decision, remitted the case for a cure period, and imposed the court costs on the Baurekursgericht because its procedural error had caused the proceedings.

Massima Omnilex

§ 23 VRG; formelle Mängel der Rekursschrift und Pflicht zur Nachfristansetzung; eine Rekursschrift muss Antrag und Begründung enthalten. Fehlt die Begründung vollständig, liegt ein formeller Mangel vor, der grundsätzlich vor einem Nichteintreten durch Ansetzung einer kurzen Nachfrist zu beheben ist (Abs. 1 und 2). Die Nachfrist dient insbesondere dem Schutz rechtsunkundiger und nicht vertretene Parteien. Von einer bloss ungenügenden oder unzutreffenden Begründung ist der vollständige Begründungsmangel zu unterscheiden; nur ersterer begründet nicht zwingend einen Anspruch auf Verbesserung. Bei klaren Verfahrensmängeln der Vorinstanz kann die Kostenauflage ausnahmsweise nach dem Verursacherprinzip erfolgen (§ 65a i.V.m. § 13 Abs. 2 VRG).

Testo completo

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

Abteilung

VB.2016.00080

Urteil

der 1. Kammer

vom 17. März 2016

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Regina Meier.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinderat Knonau,

Beschwerdegegner,

betreffend Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands,

hat sich ergeben:

I.

Mit Beschluss vom 24. November 2015 ordnete der Gemeinderat Knonau gegenüber A zum wiederholten Mal unter Androhung von Ersatzmassnahmen die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der B-Gasse 02 in Knonau an.

II.

Auf den hiergegen von A erhobenen Rekurs trat das Baurekursgericht mit Entscheid des Einzelrichters vom 12. Januar 2016 nicht ein. Es verzichtete dabei auf die Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens.

III.

Gegen den genannten Nichteintretensentscheid erhob A mit Eingabe vom 12. Februar 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Überprüfung des angefochtenen Entscheids.

Am 17. Februar 2016 erklärte der Gemeinderat Knonau, er verzichte auf eine Stellungnahme. Die Vorinstanz beantragte am 23. Februar 2016 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

Gemäss § 23 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 des Kantons Zürich (VRG) muss die Rekursschrift einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so wird dem Rekurrenten eine kurze Frist zur Behebung des Mangels angesetzt unter der Androhung, dass sonst auf den Rekurs nicht eingetreten würde (Abs. 2). Mit der Einräumung einer Nachfrist sollen vor allem rechtsunkundige und prozessual unbeholfene Rekurrierende vor den Folgen einer mangelhaften Prozessführung bewahrt werden (Alain Griffel in: ders. [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 23 N. 27 ff.).

2.

2.1 Das Baurekursgericht fällte vorliegend einen Nichteintretensentscheid, ohne eine Nachfrist zur Verbesserung der Rekursschrift anzusetzen. Es begründet sein Nichteintreten im Wesentlichen damit, dass die Untersuchungspflicht der Behörden ihre Grenze in den Mitwirkungspflichten der Parteien finde, das Rügeprinzip gelte und keine Pflicht des Gerichts bestehe, von sich aus nach allen erdenklichen Rechtsfehlern zu suchen

Die genannten Pflichten der Parteien sind jedoch nicht mit der Begründungspflicht im Sinn von § 23 VRG gleichzusetzen; nur die Letztere bildet eine Sachurteilsvoraussetzung (Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 27). Bei der Frage, ob ein Nichteintretensentscheid zu fällen ist, ist daher vorliegend § 23 VRG massgebend.

2.2 Aus dem mit "Rekurs gegen Androhung der Ersatzvornahme der Gemeinde 8934 Knonau vom 27. November 2015" betitelten Schreiben vom 6. Dezember 2015 lässt sich zwar der Wille entnehmen, ein Rechtsmittel gegen den fraglichen Beschluss zu erheben. Eine Begründung fehlt jedoch. Der Beschwerdeführer setzt sich überhaupt nicht mit den Erwägungen, mit denen der Gemeinderat den angefochtenen Beschluss begründet, auseinander. Folglich handelt es sich nicht um eine fehlerhafte oder sachlich unzureichende Rekursschrift (was keinen Anspruch auf das Ansetzen einer Nachfrist auslösen würde; Griffel, § 23 N. 31); ebenso wenig liegen ein offensichtlich unbegründetes (in Sinn von offensichtlich abzuweisendes) Begehren oder Anhaltspunkte für eine absichtlich mangelhafte Eingabe vor. Vielmehr hat es der Beschwerdeführer versäumt, überhaupt eine Begründung seines Begehrens vorzubringen. Aus diesem Grund genügt die Rekursschrift den formellen Anforderungen nicht.

2.3 Wenngleich die Rekursinstanz bei der Anwendung von § 23 Abs. 2 VRG über einen gewissen Ermessensspielraum verfügt, ist sie unter den vorliegenden Umständen – insbesondere mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer rechtsunkundig und nicht anwaltlich vertreten ist – zur Nachfristansetzung verpflichtet, bevor sie einen Nichteintretensentscheid fällen darf (vgl. VGr, 25. Oktober 2011, VB.2011.00483, E. 5.2).

Anzufügen bleibt der Vollständigkeit halber, dass eine Pflicht zur Nachfristansetzung nur dort besteht, wo ein Rechtsmittel in formaler Hinsicht mangelhaft ist, also wenn – wie hier – ein Antrag und dessen Begründung fehlen (§ 23 Abs. 1 und 2 VRG). Liegt dagegen eine eigentliche Begründung vor, so besteht kein Anlass für eine Nachfristansetzung, selbst wenn die Begründung massgebliche Punkte nicht anspricht. So hat das Gericht keine Nachfrist zur Verbesserung der Eingabe anzusetzen, wenn es der Rekurrent bzw. der Beschwerdeführer lediglich unterlässt, seine Legitimation zu begründen (VGr, 17. März 2016, VB.2015.00771, E. 2; vgl. auch VGr, 7. November 2012, VB.2012.00376, E. 6.2 und 17. November 2010, VB.2009.00605, E. 10.4); in einem solchen Fall handelt es sich nicht um einen formalen Beschwerdemangel.

3.

Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache ist gestützt auf § 64 Abs. 1 VRG an das Baurekursgericht zur Ansetzung einer kurzen Nachfrist zur Verbesserung der Rekursschrift zurückzuweisen.

Gemäss § 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG sind die Kosten nach dem Unterliegerprinzip oder dem Verursacherprinzip den am Verfahren Beteiligten aufzuerlegen. In Ausnahmefällen kommt es in Betracht, der Vorinstanz gestützt auf das Verursacherprinzip die Kosten aufzuerlegen. Das Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation wurde von der Praxis namentlich bejaht, wenn die Vorinstanz ein Verfahren durch klare Verfahrensmängel verursacht hatte (siehe zum Ganzen Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 48, 59; VGr, 10. September 2012, VB.2012.00393, E. 3.5 mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend der Fall. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahrenskosten der Vorinstanz aufzuerlegen. Über die Verlegung der Rekurskosten wird das Baurekursgericht im zweiten Rechtsgang zu entscheiden haben.

4.

Im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung ist darauf hinzuweisen, dass ein Rückweisungsentscheid nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einen Zwischenentscheid darstellt, der nur angefochten werden kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erfüllt sind (BGE 133 II 409 E. 1.2).

Demgemäss erkennt die Kammer:

  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Einzelrichters des Baurekursgerichts vom 12. Januar 2016 aufgehoben und die Sache an das Baurekursgericht zur Ansetzung einer kurzen Nachfrist zur Verbesserung der Rekursschrift zurückgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

  1. Die Gerichtskosten werden dem Baurekursgericht auferlegt.

  2. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

  3. Mitteilung an …

Parole chiave

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Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the Baurekursgericht could issue a non-entry decision despite a missing appeal reasoning without first setting a short deadline to remedy the defect under § 23 VRG.

Decisione estratta

Because the appeal lacked any reasoning, it was formally deficient; under the circumstances, especially the unrepresented and legally untrained appellant, the court had to grant a short cure period before non-entry.

Motivazione estratta

§ 23 VRG is the relevant admissibility rule. The duty of investigation and the parties' duty of cooperation are not equivalent to the statutory reasoning requirement. A non-entry decision is only proper after a cure period where the defect is formal and the party has not merely argued inadequately.

Questione giuridica chiave

How the costs of the appeal proceedings should be allocated after the unlawful non-entry decision.

Decisione estratta

The procedural costs were charged to the Baurekursgericht under the causation principle because the lower instance caused the proceedings through a clear procedural defect.

Motivazione estratta

Under § 65a in connection with § 13 Abs. 2 VRG, costs may exceptionally be imposed on the authority if it caused the proceedings by a manifest procedural error.

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