Competence for withdrawal of residence permit under FZA

VB.2015.00667Tribunale amministrativo / 4a divisione17 nov 2015Granted

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

A German national holding a Swiss EU/EFTA settlement permit challenged Zurich’s withdrawal decision, arguing that he had already moved his residence to Aargau and that only Aargau authorities were competent. The Administrative Court agreed: under the FZA, the settlement permit is valid throughout Switzerland, and removal measures must be ordered and enforced by the canton of residence. The court therefore annulled the Zurich migration office’s decision and the Security Directorate’s decision in the main part, shifted the cantonal appeal costs to the respondent, and awarded the appellant a party compensation of CHF 2,500 plus VAT.

Massima Omnilex

§ 41 VRG; Art. 25 VEP; FZA Anhang I Art. 6 Abs. 4, 8, 12 Abs. 4, 14, 24 Abs. 7; territorial competence for withdrawal of an EU/EFTA settlement permit. A settlement permit under the FZA is valid throughout Switzerland and does not require a new permit upon transfer of the centre of life to another canton. In the field of the FZA, the competent authority for ordering and enforcing removal and exclusion measures is not the canton of issuance, but the canton of current residence. If the addressee has already established residence in another canton before the impugned decision, the issuing canton lacks local competence; the decision must be annulled ex officio. Costs follow the outcome and are to be borne by the unsuccessful authority (consid. 3–5).

Testo completo

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

Abteilung

VB.2015.00667

Urteil

der 4. Kammer

vom 17. November 2015

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung ,

hat sich ergeben:

I.

A, ein 1973 geborener Staatsangehöriger Deutschlands, ist im Besitz einer bis am 12. Mai 2014 kontrollbefristeten Niederlassungsbewilligung EU/EFTA. Mit Verfügung vom 2. März 2015 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Aufenthaltsbewilligung (recte: Niederlassungsbewilligung) von A und setzte ihm zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 1. Mai 2015.

II.

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 23. September 2015 in der Hauptsache ab (Dispositiv-Ziff. I), setzte A zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 30. Dezember 2015 (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihm die Rekurskosten von insgesamt Fr. 1'680.- (Dispositiv-Ziff. III) und verweigerte ihm in Dispositiv-Ziff. IV eine Parteientschädigung.

III.

A liess mit Beschwerde vom 26. Oktober 2015 beim Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge seien Dispositiv-Ziff. I und II des Rekursentscheids aufzuheben und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Kanton Aargau für die Behandlung der Angelegenheit zuständig sei, eventualiter sei auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu verzichten und stattdessen eine Verwarnung auszusprechen; sodann seien Dispositiv-Ziff. III und IV des Rekursentscheids aufzuheben, die Rekurskosten auf die Staatskasse zu nehmen und ihm für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 3./4. November 2015 auf eine Vernehmlassung; die dem Migrationsamt angesetzte Antwortfrist läuft noch.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts etwa betreffend das Aufenthaltsrecht nach § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Da das Migrationsamt erfahrungsgemäss keine Beschwerdeantwort einreicht, braucht der Ablauf der Antwortfrist nicht abgewartet zu werden.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe Wohnsitz im Kanton Aargau, weshalb nicht der Beschwerdegegner, sondern das Migrationsamt des Kantons Aargau für die vorliegende Angelegenheit zuständig sei.

3.2 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Deutschlands und fällt damit in den Anwendungsbereich des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA [SR 0.142.112.681]). Seine Niederlassungsbewilligung wurde nicht nur für den Kanton Zürich ausgestellt, sondern ist für die ganze Schweiz gültig (Art. 6 Abs. 4, 8, 12 Abs. 4, 14 und 24 Abs. 7 Anhang I FZA); er benötigt deshalb keine neue Bewilligung, wenn er seinen Lebensmittelpunkt in einen anderen Kanton verlegen will (Staatssekretariat für Migration, Weisungen und Erläuterungen zur Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs vom Oktober 2015 [Weisungen VEP, www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben > II. Freizügigkeitsabkommen], S. 54). Aus diesem Grund ist im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens nicht der Kanton, der die Niederlassungsbewilligung ausgestellt hat, sondern der jeweilige Aufenthaltskanton für die Anordnung und den Vollzug der Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen zuständig (Art. 25 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien Personenverkehrs [SR 142.203]; Weisungen VEP, S. 138).

3.3 Der Beschwerdeführer hatte schon vor Erlass der Ausgangsverfügung Wohnsitz im Kanton Aargau. Demnach sind die Behörden des Kantons Aargau für die Anordnung und den Vollzug von Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen zuständig. Dem Beschwerdegegner fehlte es somit an der örtlichen Zuständigkeit, um über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu entscheiden. Dies führt zur Aufhebung des Rekursentscheids und der Ausgangsverfügung.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und Dispositiv-Ziff. I (soweit die Hauptsache betreffend), II und IV des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 23. September 2015 sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom 2. März 2015 sind aufzuheben.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 23. September 2015 sind die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Der Beschwerdegegner ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

6.

Gegen Entscheide über den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zulässig, weil grundsätzlich ein Anspruch auf das Fortbestehen dieser Bewilligung gegeben ist (BGE 135 II 1 E. 1.2.1; BGr, 27. Januar 2010, 2C_515/2009, E. 1.1). Im nachfolgenden Dispositiv ist deshalb auf die ordentliche Beschwerde zu verweisen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

  1. In Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziff. I (soweit die Hauptsache betreffend), II und IV des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom
  2. September 2015 sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom
  3. März 2015 aufgehoben.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 23. September 2015 werden die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt.

  1. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

  1. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

  2. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

  3. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

  4. Mitteilung an…

Parole chiave

territorial competencesettlement permitfree movementcanton of residenceannulmentcost allocationparty compensation

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the Zurich migration authority had territorial competence to withdraw the settlement permit of a person residing in Aargau under the FZA.

Decisione estratta

No. Under the Free Movement Agreement, the permit is valid throughout Switzerland and removal measures are to be ordered and enforced by the canton of residence; Zurich lacked local competence.

Motivazione estratta

Because the appellant had already established residence in Aargau before the challenged decision, the Aargau authorities were competent for removal and exclusion measures. The Zurich authority therefore could not decide on the withdrawal.

Questione giuridica chiave

How the costs of the cantonal appeal proceedings should be allocated.

Decisione estratta

The costs of the appeal proceedings had to be borne by the respondent authority, and the appellant was entitled to compensation.

Motivazione estratta

Since the appeal succeeded, both court costs and prior instance costs were shifted to the respondent; a party compensation of CHF 2,500 plus VAT was awarded for the cantonal proceedings.

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