Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00722
Urteil
der 3. Kammer
vom 28. Mai 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A,vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadtrat C,vertreten durch RA D,
Beschwerdegegner,
betreffend polizeiliche
Meldepflicht/Wohnsitz,
hat
sich ergeben:
I.
A wurde mit Schreiben vom 11. Juni 2013 von den
Einwohnerdiensten der Gemeinde C letztmals aufgefordert, sich zur Niederlassung
in der Gemeinde C anzumelden. Mit Verfügung vom 3. Juli 2013 stellten die Einwohnerdienste
C fest, dass sich die Niederlassung von A seit dem 1. April 2012 in C
befinde. Dagegen erhob A am 26. Juli 2013 Einsprache beim Stadtrat C.
Der Stadtrat C wies die Einsprache mit Beschluss vom 19. November
2013 ab und bestätigte die rückwirkende Anmeldung von A per 1. April 2012
zur Niederlassung an der E-Strasse 01 in der Gemeinde C.
II.
Dagegen rekurrierte A am 18. Dezember 2013 beim
Bezirksrat F und beantragte, der Beschluss des Stadtrats C vom 19. November
2013 sei aufzuheben und das Anmeldeverfahren gegen ihn sei zu sistieren, bis
die gegen ihn laufenden Strafverfahren abgeschlossen seien. Nach
rechtskräftigem Abschluss der Strafverfahren sei ihm Frist anzusetzen, um seine
Einsprache gegen die Verfügung der Einwohnerdienste C vom 3. Juli 2013 zu
ergänzen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zulasten des
Staates. In seiner Replik vom 25. März 2014 stellte A den Antrag, der
Bezirksratspräsident und Statthalter des Bezirks F habe in den Ausstand zu
treten.
Mit Beschluss vom 8. Oktober 2014 trat der Bezirksrat
F im Sinn der Erwägungen auf das Ausstandsbegehren nicht ein und wies den
Rekurs in Sinn der Erwägungen ab. Die Verfahrenskosten wurden A auferlegt, und
es wurde keine Parteientschädigung zugesprochen.
III.
Dagegen erhob A am 18. Dezember 2014 Beschwerde ans
Verwaltungsgericht. Er beantragte, der Beschluss des Bezirksrats F vom 8. Oktober
2014 sei aufzuheben, das gegen ihn eingeleitete Anmeldeverfahren sei
einzustellen und seine Schriften seien an die Gemeinde G zurückzuschicken.
Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an den Bezirksrat F
zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.)
zulasten des Staates. Mit Eingabe vom 9. Januar 2015 reichte A die
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft H vom 7. Januar 2015 in der
Untersuchung gegen A betreffend Übertretung des Polizeistraf-, des Gemeinde-
und des Strassenverkehrsgesetzes ein.
Der Bezirksrat F verwies am 15. Januar 2015 auf die
Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine
Vernehmlassung.
Der Stadtrat C beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom
5. Februar 2015 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, wobei die
Verfahrenskosten A aufzuerlegen seien und dieser zu verpflichten sei, dem
Stadtrat C eine angemessene Parteientschädigung (inkl. MWSt.) auszurichten.
A liess sich am 2. März 2015 dazu vernehmen und hielt
an den gestellten Anträgen fest. Der Stadtrat C nahm hierzu am 23. März
2015 Stellung und hielt ebenfalls an seinen gestellten Anträgen fest. Am 7. April
2015 reichte A eine diesbezügliche Stellungnahme ein. Der Stadtrat C liess sich
nicht weiter vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a und § 19b Abs. 2
lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai
1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer macht zunächst geltend, der Bezirksratspräsident, welcher beim
Beschluss des Bezirksrats vom 8. Oktober 2014 mitwirkte, hätte von Amtes
wegen in den Ausstand treten müssen, da bereits in seiner Funktion als
Statthalter die Strafbefehle vom 27. Mai 2013 respektive 14. November
2013 gegen den Beschwerdeführer erlassen habe. Das Ausstandsbegehren sei
gestellt worden, bevor sich der Bezirksrat überhaupt mit der Angelegenheit
befasst habe.
Die Vorinstanz trat auf das Ausstandsbegehren nicht ein,
da der Strafbefehl des Statthalters bereits am 27. Mai 2013 erlassen
worden sei, der Beschwerdeführer das Ausstandsbegehren jedoch erst mit seiner
Replik am 25. März 2014 geltend gemacht und damit seinen Anspruch darauf
verwirkt habe.
2.2 Gemäss
Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) hat
jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf
gleiche und gerechte Behandlung. Konkretisiert wird dieser in allgemeiner Weise
verankerte grundrechtliche Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf unparteiische
Beurteilung in § 5a VRG (Regina Kiener in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5a N. 4).
Gemäss § 5a Abs. 1 lit. a VRG treten Personen, die eine Anordnung
zu treffen, dabei mitzuwirken oder sie vorzubereiten haben, in den Ausstand,
wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen, insbesondere, wenn sie in
der Sache ein persönliches Interesse haben.
Im Kern verlangt die Garantie der Unbefangenheit für Richter
wie Verwaltungsbeamte, dass sie sich in Bezug auf die Beurteilung des
Sachverhalts nicht bereits festgelegt haben. Die für Gerichte geltenden
Anforderungen an die Unbefangenheit können allerdings nicht unbesehen auf das
Verwaltungsverfahren übertragen werden. Gerade die systembedingten
Unzulänglichkeiten des verwaltungsinternen Verfahrens haben zur Schaffung
unabhängiger richterlicher Instanzen geführt. So ist bei Exekutivbehörden zu
berücksichtigen, dass ihr Amt mit einer sachbedingten Kumulation verschiedener,
auch politischer Aufgaben einhergeht. Entsprechend sind nach der Rechtsprechung
etwa Regierungsbehörden aufgrund ihres Amtes, anders als ein Gericht, nicht
allein zur (neutralen) Rechtsanwendung oder Streitentscheidung berufen. Sie
tragen zugleich eine besondere Verantwortung zur Erfüllung bestimmter öffentlicher
Aufgaben. Liegt die amtliche Mehrfachbefassung damit im öffentlichen Interesse
und ist sie in diesem Sinne systembedingt, so liegt nicht bereits darin eine
unzulässige Vorbefassung. Ob eine systembedingt vorbefasste Amtsperson tatsächlich
voreingenommen erscheint, entscheidet sich nach den konkreten Umständen des
Einzelfalls. Dabei ist vorab je nach Verfahrensart, Funktion oder
Streitgegenstand des betreffenden Verfahrens zu unterscheiden (BGE 140 I 326 E. 5.2;
BGE 125 I 209 E. 8a). Verwaltungsbehörden sind jedoch im Sinn von § 5a
VRG immer dann befangen, wenn aufgrund ihrer Vorbefassung der
Verwaltungsentscheid nicht mehr in einem Prozess erfolgen würde, der eine
ungestörte und ausgewogene Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen
ermöglicht (BGE 140 I 326 E. 5.2 und 6.2).
Die mehrfache Befassung oder Vorbefassung einer Amtsperson
mit derselben Angelegenheit kann unter Umständen bewirken, dass der Ausgang des
Verfahrens nicht mehr offen erscheint. Massgebend ist, ob sie
sich dabei mit derselben konkreten Angelegenheit und demselben Verfahrensgegenstand
befasst und dabei eine ähnliche oder qualitativ gleiche Frage zu beurteilen
hat. Nur dann scheint der Verfahrensausgang nicht
mehr offen und unbestimmt (Benjamin Schindler, Die Befangenheit der Verwaltung,
Zürich/Basel/Genf 2002, S. 143 ff.; vgl. auch Kiener, Kommentar VRG, § 5a
N. 25 ff.).
Liegen Umstände vor, die bei objektiver Betrachtung
geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Behördenmitglieds zu
erwecken, tritt als gesetzliche Rechtsfolge der Befangenheit die Ausstandspflicht
ein. Das VRG formuliert in § 5a einzig Ausstandsgründe und unterscheidet
nicht zwischen Ausschliessungsgründen, die von Amtes wegen zu beachten sind,
und Ablehnungsgründen, deren Geltendmachung im Belieben der Beteiligten steht.
Ihrer zwingenden Natur entsprechend ist das Vorliegen solcher Gründe stets von
Amtes wegen und damit auch dann zu prüfen, wenn keine der Parteien
entsprechende Einwände erhebt. Die betroffene Amtsperson ist verpflichtet,
einen möglichen Ausstandsgrund umgehend, nach Möglichkeit vor der ersten
Amtshandlung, offenzulegen (Kiener, Kommentar VRG, § 5a N. 40).
2.3 Der
Statthalter ist gemäss § 9 Abs. 1 lit. a des
Bezirksverwaltungsgesetzes vom 10. Mai 1985 (BezVG) der Präsident des
Bezirksrats. Damit besteht eine gesetzlich vorgesehene und systembedingte
Doppelrolle, was eine gewisse Vorbefassung unvermeidlich macht. Trotz einer
Vorbefassung ist ein Ausstand nicht zwingend. Es liegt so lange keine
Befangenheit vor, als das Verfahren in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und
die konkret zu entscheidenden Rechtsfragen weiterhin als offen und nicht
vorbestimmt erscheint. Ausschlaggebend ist damit, ob die frühere Befassung mit
der Sache den berechtigten Eindruck entstehen lässt, die betroffene Person
könne sich von den seinerzeit getroffenen Feststellungen und geäusserten
Wertungen nicht mehr lösen und die Angelegenheit deshalb nicht mehr mit der nötigen
Distanz und Objektivität beurteilen (Kiener, Kommentar VRG, § 5a N. 26;
Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 145). Die Beurteilung
der Vorbefassung ist somit unter Berücksichtigung der oben genannten Kriterien
auf den konkreten Einzelfall bezogen vorzunehmen.
3.
3.1 Die
Strafbefehle gegen den Beschwerdeführer vom 27. Mai 2013 respektive
14. November 2013 sowie deren gerichtliche Beurteilung durch das
Bezirksgericht F vom 19. Februar 2014 ergingen zeitlich vor dem am 18. Dezember
2013 eingeleiteten Rekursverfahren. Der Statthalter bzw. Bezirksratspräsident
des Bezirks F handelte dabei jeweils in amtlicher Funktion:
Verfahrensgegenstand war sowohl im Strafbefehls- als auch
im vorinstanzlichen Verfahren die Thematik der polizeilichen Meldepflicht des
Beschwerdeführers und die Frage, ob er sich in C niedergelassen und sich
demzufolge dort anzumelden habe oder ob weiterhin eine Niederlassung in G
gegeben sei. Der Bezirksratspräsident als Statthalter verurteilte den Beschwerdeführer
wegen Nichtbeachtung der persönlichen Meldepflicht innert acht Tagen ab Zuzug
in die Gemeinde C (Art. 9 in Verbindung mit Art. 61 der Polizeiverordnung
der Stadt C [PVO]) mit Strafbefehl vom 27. Mai 2013 zu einer Busse in der
Höhe von Fr. 200.- bzw. nach Einsprache mit Strafbefehl vom
14. November 2013 zu einer Busse in der Höhe von Fr. 800.-. Daran
hielt der Statthalter auch nach erneuter Einsprache vor dem Bezirksgericht F
fest. Dieses sprach den Beschwerdeführer jedoch mit Urteil vom 19. Februar
2014 vom Vorwurf der Übertretung der PVO frei.
Die Vorinstanz kommt, unter Mitwirkung des
Bezirksratspräsidenten, in ihrem Beschluss vom 8. Oktober 2014 sodann zum
Schluss, der Beschluss des Beschwerdegegners vom 19. November 2013,
welcher dem Beschwerdeführer eine Niederlassung in C attestiert, sei nicht zu
beanstanden.
Auch wenn die rechtliche Beurteilung sich zunächst im
Strafbefehlsverfahren auf die strafrechtliche Würdigung und die Konsequenzen
der Übertretung aufgrund Nichtbeachtens der Meldepflicht und danach auf die
verwaltungsrechtliche Regelung der Meldeverhältnisse bezog, lag beiden
Beurteilungen der identische Lebenssachverhalt zugrunde. Der für eine Vorbefassung
vorausgesetzte hinreichend enge Sachzusammenhang war somit gegeben. Es liegt mithin kein Fall vor, in welchem ein
Ausstandsbegehren einzig damit begründet wird, dass das Behördenmitglied in
einer früheren, anderen Angelegenheit gegen die gleiche Partei entschieden
habe.
Der Erlass der beiden Strafbefehle sowie das Festhalten des
Statthalters an diesen im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung durch das
Bezirksgericht F genügten, um den Anschein zu erwecken, der
Bezirksratspräsident habe sich bereits in seiner Position als Statthalter eine
derart feste Meinung in dieser Sache gebildet, dass ein anderer Entscheid kaum
mehr möglich erscheint. Dies lässt den berechtigten Eindruck entstehen, er
könne sich von seinen seinerzeit getroffenen Feststellungen, dass der
Beschwerdeführer sich in C niedergelassen habe, nicht mehr lösen und die Sache
deshalb nicht mehr genügend objektiv beurteilen. Die
Vorbefassung kann dem Bezirksratspräsidenten in diesem Fall auch nicht dadurch
abgesprochen werden, dass – wie vom Beschwerdegegner ausgeführt – der Gesetzgeber
die Doppelrolle von Statthalter und Bezirksratspräsidenten gerade eben vorgesehen
habe.
3.2 Wer einen
Ablehnungsgrund nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend macht,
verwirkt grundsätzlich den Anspruch auf seine spätere Anrufung (BGE 136 I 207
E. 3.4, m. w. H.). Die in der Lehre
vertretene Auffassung, dass von diesem Grundsatz jedoch gewichtige Ausnahmen
bestünden, da einer Partei der Grundsatz von Treu und Glauben nicht
entgegengehalten werden dürfe, wenn die Behörde bzw. das fragliche Mitglied
Kenntnis vom Ausstandsgrund hatte und diesen von Amtes wegen hätte
berücksichtigen müssen, stützt sich auf den Entscheid des Bundesgerichts,
wonach ein Richter, der Strafanzeige wegen Ehrverletzung eingereicht und Zivilklage
auf Genugtuung erhoben hat, gehalten sei, in einem späteren Verfahren, an dem
der Urheber der Verletzung beteiligt ist, von sich aus in Ausstand zu treten
(Kiener, Kommentar VRG, § 5a N. 44 mit Hinweis auf BGE 134 I 20 E. 4).
Da sich dies auf einen sehr speziellen Fall bezog, kann diese Ausnahme des
Nichteintritts der Verwirkung jedoch nur dann Geltung beanspruchen, wenn die
Befangenheit für die betroffene Person tatsächlich offensichtlich und schwerwiegend
war. Unter dieser Einschränkung kann der auf einen Richter bezogene Fall in
aller Regel auch analog für ein Behördenmitglied herangezogen werden (vgl. E. 2.2).
Da es sich im vorliegenden Fall um eine Verurteilung mittels
Strafbefehl handelte, ist von solch einem Fall auszugehen. Ob das vom Beschwerdeführer
in seiner Replik vom 25. März 2014 und nicht bereits in der Rekursschrift
vom 18. Dezember 2013 gestellte Ausstandsbegehren somit verspätet gewesen
wäre, kann demzufolge offengelassen werden, da die Ausstandspflicht vorliegend
für den Bezirksratspräsidenten offensichtlich gewesen wäre, weshalb dieser in
diesem konkreten Fall von Amtes wegen in den Ausstand hätte treten müssen.
4.
4.1 Darüber
hinaus rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe sich nicht mit den
Rechtsschriften auseinandergesetzt, keine Beweiswürdigung vorgenommen und seine
Aussagen ohne Angabe von Gründen nicht berücksichtigt.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die
Begründung von Entscheiden so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die
Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der
Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Sie muss zumindest kurz die
wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Entscheidinstanz hat
leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt, und es muss grundsätzlich
ersichtlich werden, wieso die Behörde vorgebrachte Äusserungen für unerheblich,
unrichtig oder unzulässig hielt. Dabei darf sich die Begründung auf jene
Aspekte beschränken, die die Behörde aus sachlich haltbaren Gründen als
wesentlich betrachtet (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 24 ff.).
4.2 Dem
Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, dass der vorinstanzlichen Begründung
des Beschlusses vom 8. Oktober 2014 keine Beweiswürdigung, insbesondere
was die Aussagen der Beteiligten betrifft, zu entnehmen ist. Vielmehr werden
nach der Zusammenfassung der Parteivorbringen und der gesetzlichen Grundlage
nur verschiedene in den Akten festgehaltene Fakten wiedergegeben, woraus sich
schliessen lasse, der angefochtene Entscheid sei nicht zu beanstanden, und der
Beschwerdegegner habe sein Ermessen korrekt angewandt. Soweit der Beschwerdeführer
geltend macht, die Vorinstanz habe sich nicht mit den Rechtsschriften im
Rekursverfahren auseinandergesetzt, ist festzuhalten, dass zwar nicht jedes
Parteivorbringen detailliert begründet zu behandeln ist; dennoch muss für die
Parteien ersichtlich sein, worauf sich der Entscheid stützt. Dies ist jedoch in
der Begründung des angefochtenen Entscheids ebenfalls ungenügend ausgefallen.
5.
Der Beschluss des Bezirksrats F vom 8. Oktober 2014 ist
demzufolge aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung unter Ausschluss der
Mitwirkung des Bezirksratspräsidenten und mit rechtsgenügender Begründung zurückzuweisen.
6.
Nach der neueren Rechtsprechung gilt die Rückweisung zu erneutem
Entscheid bei offenem Ausgang und unabhängig des Antrags für die
Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als
Obsiegen (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2, mit Hinweis auf
BGE 137 V 210 E. 7.1; VGr, 28. August 2014, VB.2014.00106,
E. 2.3; VGr, 2. Oktober 2014, VB.2014.00246, E. 6), weshalb der
Beschwerdeführer obsiegt. Nach § 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG sind die Gerichtkosten
in erster Linie der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Als unterliegend ist
vorliegend der Beschwerdegegner zu betrachten, da er mit seinen Anträgen nicht
durchdringt. Ausnahmsweise können die Kosten des Verfahrens jedoch auch
gestützt auf das Verursacherprinzip auferlegt werden. Vorliegend
rechtfertigt es sich aufgrund der Missachtung von Ausstandsvorschriften und
ungenügender Begründung, die Kosten des Verfahrens der Vorinstanz aufzuerlegen
(Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 48, 59).
Bei Anwendung des Verursacherprinzips können sämtliche
Verfahrensbeteiligten – unabhängig von der Parteistellung –
entschädigungspflichtig sein. Eine Parteientschädigung kann so auch einer
Vorinstanz auferlegt werden, der Verfahrensfehler unterlaufen sind (Plüss,
Kommentar VRG, § 17 N. 26). Folglich ist die Vorinstanz zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
(inkl. MWSt.) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.
Der vorliegende Rückweisungsentscheid stellt nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts einen Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409
E. 1.2). Im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung ist darauf hinzuweisen, dass
Zwischenentscheide nach Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG) vor Bundesgericht nur dann anfechtbar sind, wenn sie
einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und
damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
-
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschluss des Bezirksrats F vom 8. Oktober
2014 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinn der Erwägungen
an den Bezirksrat F zurückgewiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 200.-- Zustellkosten,
Fr. 2'200.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden der Vorinstanz auferlegt.
-
Die
Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von
Fr. 1'500.- (inkl. MWSt.) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab
Rechtskraft dieses Urteils.
-
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
-
Mitteilung an …