Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00697
Urteil
des Einzelrichters
vom 2. Juni 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Amt C des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Änderung
des Zwischenzeugnisses,
hat
sich ergeben:
I.
A trat am 1. August 2006 in die Dienste des Amts C
(in der Direktion F) des Kantons Zürich. Per 1. September 2011 wechselte
sie intern von der Abteilung D in die Abteilung E. Aufgrund dieses Wechsels
wurde ein auf den 31. August 2011 datiertes Zwischenzeugnis erstellt,
welches A nach eigenen Angaben am 14. Dezember 2011 zuging. Mit Verfügung
vom 24. Juni 2013 löste die Direktion F das Arbeitsverhältnis infolge lang
andauernder Krankheit per 30. September 2013 auf. A liess am
14. April 2014 um Berichtigung des Zwischenzeugnisses ersuchen, da es aus
ihrer Sicht bloss genügend sei, was den zugrunde liegenden
Mitarbeiterbeurteilungen nicht entspreche und sie erheblich in ihrem wirtschaftlichen
Fortkommen behindere. Am 29. April 2014 teilte die Direktion F dem
Rechtsvertreter von A mit, das Zwischenzeugnis sei mit den entsprechenden
Mitarbeiterbeurteilungen verglichen worden und entspreche durchaus den
Standards, weshalb keine Möglichkeit bestehe, auf das mittlerweile 2½-jährige
Zwischenzeugnis zurückzukommen.
II.
Am 28. Mai 2014 liess A bei der Direktion F Rekurs
erheben und beantragen, das Zwischenzeugnis vom 31. August 2011 sei
entschädigungspflichtig gemäss verschiedenen konkreten Änderungsvorschlägen zu
berichtigen. Die Direktion F wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom
3. November 2014 ab.
III.
A liess dagegen am 3. Dezember 2014 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und folgende Anträge stellen:
" 1. Unter Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz und Rückweisung
an diese sei sie anzuweisen, das Zeugnisänderungsbegehren inhaltlich zu prüfen.
-
Eventualantrag: Unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
sei das Zwischenzeugnis […] vom 31. August 2011 wie folgt (Änderungen gelb
unterlegt) zu ändern: […].
-
Unter Entschädigungsfolge."
In prozessualer Hinsicht ersuchte
A um Durchführung mündlicher, öffentlicher Partei-, Beweis- und Schlussverhandlungen.
Die Direktion F liess sich am 22./21. Januar 2015 mit dem Schluss auf
kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde sowie auf Ausschluss der
Öffentlichkeit von einer allfälligen mündlichen Verhandlung vernehmen. Mit Eingabe
vom 9. Februar 2015 liess A darauf hinweisen, dass sie bereits im gegen
die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gerichteten Rekursverfahren vor dem
Regierungsrat ein Ausstandsbegehren gegen den Vorsteher der Direktion F
gestellt habe, weil dieser die Entlassungsverfügung unterzeichnet habe. Sie
stelle nun ein "entsprechendes Ausstandsbegehren […], wofür auf die
dortige Begründung verwiesen" werde. Sodann werde der im verwaltungsgerichtlichen
(Entlassungs-)Verfahren VB.2014.00333 "analog gestellte Antrag die Beschwerdeantwort
sei vollumfänglich aus dem Recht zu weisen und aus den Akten zu entfernen,
[…] auf die Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2015 ausgedehnt".
Schliesslich erklärte sie ihre Eingabe vom 23. Januar 2015 im Verfahren
VB.2014.00333 zum integralen Bestandteil ihrer Vernehmlassung und beantragte
somit, es sei dem Amt C eine Frist "zwecks Vervollständigung/Revidierens
[des] Personaldossiers" anzusetzen. Am 10. Februar 2015 setzte der
Rechtsvertreter von A das Verwaltungsgericht über den Wegfall des
Vertretungsverhältnisses in Kenntnis. Die Direktion F hielt am 6. März
2015 an ihren Anträgen fest. Am 20./23. März 2015 ersuchte A das
Verwaltungsgericht um Zusendung bestimmter Aktenstücke, worauf ihr der
Präsident am 27. März 2015 telefonisch mitteilte, sie könne ihr Akteneinsichtsrecht
nur auf dem Gericht ausüben. A bat das Verwaltungsgericht daraufhin am
7. April 2015, ihr Kopien bestimmter Aktenstücke zuzusenden; der Präsident
wies sie am 9. April 2015 telefonisch (erneut) darauf hin, dass ihr das Verwaltungsgericht
keine Akten oder Kopien davon zustelle, sie aber anlässlich einer Akteneinsicht
auf dem Gericht Kopien machen lassen könne. Die Direktion F verzichtete am
17. April 2015 auf weitere Stellungnahme. Mit Präsidialverfügung vom
22. April 2015 lud das Verwaltungsgericht die Parteien zur Verhandlung zur
mündlichen Darlegung von Parteistandpunkten vor und setzte die Verhandlung auf
den 26. Mai 2015 an. Die Verhandlung wurde termingerecht durchgeführt.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Gemäss §
70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG, LS 175.2) prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes
wegen. Diese ist bei Rekursentscheiden einer Direktion in personalrechtlichen
Streitigkeiten gegeben (vgl. § 41 in Verbindung mit §§ 19 ff. sowie §§ 42–44 e
contrario VRG).
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Nach § 38b
Abs. 1 lit. c VRG ist gerichtsintern der Einzelrichter für die Geschäftserledigung
zuständig, wenn der Streitwert Fr. 20'000.- nicht übersteigt. Das Verwaltungsgericht
beziffert den Streitwert von Auseinandersetzungen um ein Arbeitszeugnis in der
Regel auf einen (Brutto-)Monatslohn (VGr, 19. November 2008,
PK.2008.00001, E. 1.3 [= RB 2008 Nr. 29]). Demgemäss fällt die
Angelegenheit in die einzelrichterliche Zuständigkeit.
1.3 Nach
Ablauf der Beschwerdefrist können grundsätzlich weder der Beschwerdeantrag noch
dessen Begründung erweitert werden (Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 54 N. 1 in Verbindung mit
§ 23 N. 23, auch zum Folgenden). Je nachdem, wann die Gründe dafür
eingetreten bzw. erkennbar geworden sind, können prozessuale Anträge zwar auch
noch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gestellt werden. Entgegen der
Beschwerdeführerin ist indes im Umstand, dass ihr Bruder Ende Dezember 2014
verstorben ist, kein Grund dafür zu erblicken, dass sie sich zur Aktenlage, wie
sie sich ihr im Verfahren VB.2014.00333 nach eigenen Angaben seit dem
28. Oktober 2014 erkennbar präsentierte, erst verspätet äusserte. Das
prozessuale Begehren der Beschwerdeführerin vom 9. Februar 2015 betreffend
ihr Personaldossier bzw. die zum integrierten Bestandteil der Vernehmlassung
vom 9. Februar 2015 erklärte Eingabe der Beschwerdeführerin vom
23. Januar 2015 im Verfahren VB.2014.00333 sind daher als verspätet aus
dem Recht zu weisen. Ohnehin bestünde zur Überprüfung bzw. Ergänzung des
Personaldossiers kein Anlass, da die Beschwerdeführerin – wie noch zu zeigen
ist – keinen Anspruch auf Berichtigung des hier umstrittenen Zwischenzeugnisses
mehr hat (dazu hinten 3).
2.
Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend machen
wollte, der Vorsteher der Direktion F hätte am vorinstanzlichen Entscheid nicht
mitwirken dürfen, weil er im dem Beschwerdeverfahren VB.2014.00333 vorangehenden
Rekursverfahren vor dem Regierungsrat ausstandspflichtig gewesen sei,
verkennt sie, dass die Direktion F im vorliegenden Verfahren als Vorinstanz
auftritt, im Verfahren VB.2014.00333 jedoch erstinstanzlich verfügt hatte und
als Vertreterin des Beschwerdegegners auftrat, und dass im vorinstanzlichen Verfahren
(vor der Direktion F) weder der (im Rekursverfahren vor dem Regierungsrat einschlägige)
Ausstandsgrund des § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation des
Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 6. Juni 2005
(LS 172.1) noch eine vergleichbare Konstellation vorlagen, nachdem die Direktion
F am ablehnenden Entscheid betreffend die verlangte Änderung des
Zwischenzeugnisses weder mitgewirkt noch Rat oder Weisung erteilt hatte. Soweit
die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren ein
Ausstandsbegehren stellen wollte, liefe dies ins Leere, weil der Vorsteher der
Direktion F nicht am Verwaltungsgericht tätig ist. Auch scheint die
Beschwerdeführerin zu verkennen, dass es sich bei der vom Vorsteher der
Direktion F unterzeichneten Eingabe vom 22./21. Januar 2015 um eine
Vernehmlassung der Vorinstanz handelt. Diese aus dem Recht zu weisen, besteht
kein Anlass.
3.
3.1 Nach
§ 46 Abs. 2 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG,
LS 177.10) können die Angestellten jederzeit ein Zeugnis verlangen, das
über die Art und die Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über ihre Leistungen
und ihr Verhalten Auskunft gibt. Für die Auslegung dieser Bestimmung können
Lehre und Rechtsprechung zu Art. 330a des Obligationenrechts (OR,
SR 220) herangezogen werden, dessen Wortlaut mit demjenigen von § 46
Abs. 2 PG praktisch identisch ist (VGr, 25. Oktober 2006,
PB.2006.00023 [= ZBl 109/2008, S. 383], E. 2 Abs. 1). Da "jederzeit"
ein Zeugnis verlangt werden kann, haben Arbeitnehmende während des
Anstellungsverhältnisses grundsätzlich einen gesetzlich anerkannten Anspruch
auf Ausstellung eines Zwischenzeugnisses (Susanne Janssen, Die Zeugnispflicht
des Arbeitgebers, Bern 1996, S. 31 f.; Manfred
Rehbinder/Jean-Fritz Stöckli, Berner Kommentar, 2010, Art. 330a OR
N. 11; Jürg Brühwiler, Einzelarbeitsvertrag, 3. A., Basel 2014,
Art. 330a OR N. 2c). Für die Ausstellung eines Zeugnisses während der
Anstellung müssen Angestellte ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, wobei
an den Interessennachweis keine hohen Anforderungen gestellt werden (Ullin
Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu
Art. 319–362 OR, 7. A., Zürich etc. 2012, Art. 330a
N. 2a; Rehbinder/Stöckli, Art. 330a OR N. 11).
3.2 Das
Arbeitszeugnis gilt nicht als Verfügung; aufgrund des Rechtsschutzinteresses fassen
Praxis und Lehre jedoch den Entscheid der Anstellungsbehörde über die von der Arbeitnehmerin
bzw. vom Arbeitnehmer beantragte Änderung des Arbeitszeugnisses als anfechtbare
Verfügung auf (Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 13;
RB 2004 Nr. 118 E. 4.5.1).
Vorliegend ist demnach zu beurteilen, wie lange die
Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer nach Erhalt des Arbeitszeugnisses Zeit
hat, einen allfälligen Berichtigungsanspruch zu stellen bzw. wie lange mit
einer Reaktion gegenüber der arbeitgebenden Behörde zugewartet werden darf.
Diese Konstellation unterscheidet sich von der Fragestellung, nach wie langer
Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Recht auf Ausstellung eines
Zeugnisses untergeht, was im privaten Arbeitsvertragsrecht aufgrund der
Verjährungsvorschriften zu beurteilen ist (vgl. auch VGr, 10. Februar 2011,
PB.2010.00016 [nicht im Internet publiziert]).
3.3 Ein
Arbeitszeugnis hat unter anderem die Grundsätze der Wahrheit und der Vollständigkeit
zu beachten. Zudem hat es wie erwähnt nach § 46 Abs. 2 PG namentlich über Art
und Dauer des Arbeitsverhältnisses Auskunft zu geben. Es folgt damit aus der
materiellrechtlichen Regelung über das Arbeitszeugnis, dass in Bezug auf ein
Zwischenzeugnis ein Berichtigungsanspruch grundsätzlich innert nützlicher Frist
geltend zu machen ist. Nach einem gewissen Zeitablauf – dessen Dauer sich nicht
abstrakt, sondern nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls bestimmen lässt –
ist eine Berichtigung eines Zwischenzeugnisses ausgeschlossen, da stattdessen
ein neues Zwischenzeugnis auszustellen ist. Denn nur ein aktuelles
Zwischenzeugnis ist vollständig und gibt über die Dauer des Arbeitsverhältnisses
Auskunft.
3.4 Vorliegend
wurde der Beschwerdeführerin aufgrund des internen Wechsels von der Abteilung D
in die Abteilung E ein auf den 31. August 2011 datiertes Zwischenzeugnis
ausgestellt, welches ihr nach eigenen Angaben Mitte Dezember gleichen Jahres
zuging. Die Vorinstanz erwägt sinngemäss, die Beschwerdeführerin habe erstmals
mit einer E-Mail vom 23. Mai 2013 in angemessener Form eine Änderung des
Zwischenzeugnisses beantragt. In der entsprechenden E-Mail teilt die Beschwerdeführerin
mit, sie habe sich gleichentags an die Ombudsstelle gewandt und sich vorgängig
verschiedene Fragen aufgeschrieben. Diesbezüglich hält sie notizweise "Zwischenzeugnis
auf der Basis der MAB revidieren lassen. Ombudsmann?" fest. Damit war
indes lediglich erkennbar, dass sich die Beschwerdeführerin mit dem Gedanken
trug, auf eine Änderung des Zwischenzeugnisses hinzuwirken. Entgegen der
Beschwerde ist weder darin noch in allfälliger gegenüber Drittpersonen
geäusserter Kritik am Zwischenzeugnis ein ausreichendes Berichtigungsbegehren
zu erblicken (diesbezüglich kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen
werden [§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG]).
Ein genügend konkretes Änderungsbegehren stellte die Beschwerdeführerin
erstmals am 14. April 2014 und damit rund zwei Jahre und vier Monate nach
Erhalt des Zwischenzeugnisses.
3.5 Nach einer
so langen Zeitdauer besteht grundsätzlich kein Anspruch mehr auf Berichtigung
eines Zwischenzeugnisses (vorne E. 3.3). Daran vermögen auch die
besonderen Umstände des vorliegenden Falles nichts zu ändern. Das
Zwischenzeugnis vom 31. August 2011 wurde aufgrund eines Wechsels der
Beschwerdeführerin innerhalb des Amts C ausgestellt. Wie sich aus den Personalakten der Beschwerdeführerin
ergibt, wurden ihre Leistungen danach als ungenügend beurteilt und ihr deshalb
bzw. infolge ausbleibender Verbesserung der Leistungen eine Bewährungsfrist
angesetzt, in deren Verlauf die Beschwerdeführerin erkrankte, weshalb das
Arbeitsverhältnis schliesslich arbeitgeberseitig infolge lang andauernder
Krankheit mit Verfügung vom 24. Juni 2013 per Ende September 2013 aufgelöst wurde. Das Berichtigungsbegehren scheint
sodann zeitlich mit dem abweisenden Rekursentscheid betreffend die Auflösung
des Arbeitsverhältnisses vom 9. April 2014 zusammenzuhängen.
Das rechtfertigt es aber nicht, einen Berichtigungsanspruch
betreffend das Zwischenzeugnis vom 31. August 2011 zu bejahen. Ungeachtet des
internen Wechsels sowie des Rechtsmittelverfahrens gegen die
Auflösungsverfügung des Arbeitsverhältnisses, in welchem die Beschwerdeführerin
die Weiterbeschäftigung verlangte, widerspricht es den inhaltlichen Vorgaben
von § 46 Abs. 2 PG an ein Arbeitszeugnis, einen Zeitraum von mehr als zwei
Jahren unberücksichtigt zu lassen. Eine isolierte Betrachtung einzelner Zeitabschnitte
einer Anstellung bei der nämlichen Behörde steht überdies in Widerspruch zur
Rechtsnatur des Arbeitsverhältnisses als Dauerschuldverhältnis. Schliesslich
ist zu beachten, dass der Inhalt eines Zwischenzeugnisses im Rahmen des
Schlusszeugnisses (oder eines aktuellen Zwischenzeugnisses), soweit er darin
einfliesst, ohne Weiteres berichtigt werden kann. Ein (Zwischen-)Arbeitszeugnis
hat keinen Verfügungscharakter. Die Verneinung des Berichtigungsanspruchs im
vorliegenden Verfahren hat daher für die Beschwerdeführerin mit Blick auf ein
Arbeitszeugnis, das sich auf die gesamte Anstellungsdauer bezieht, keine
nachteiligen Folgen.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Da der Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt,
sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 3
VRG). Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin keinen
Entschädigungsanspruch.
5.
Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 15'000.-.
Entsprechend wäre die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an
das Bundesgericht nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung stellen würde (Art. 85 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; vgl. auch Beat
Rudin, Basler Kommentar, 2011, Art. 85 N. 21). Ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Sollten beide Rechtsmittel
ergriffen werden, so müsste dies in derselben Rechtsschrift erfolgen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen
Kosten betragen:
Fr. 220.-- Zustellkosten,
Fr. 1'220.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
-
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
-
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
-
Mitteilung
an …