Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00672
Urteil
der 4. Kammer
vom 29. Juli 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiberin
Viviane Eggenberger.
In Sachen
A,vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Zivilstandsamt F,
Beschwerdegegner,
und
E,
Mitbeteiligter ,
betreffend
Namensänderung durch Namenserklärung,
hat sich ergeben:
I.
A. A ist
die Mutter von C (geboren 2009) und D (geboren 2011). Deren leiblicher Vater
ist E. Da die Eltern bei der Geburt der Kinder nicht verheiratet waren,
erhielten Letztere den Nachnamen ihrer Mutter.
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
G entzog A mit Entscheiden vom 16.
und 17. April 2014 die elterliche Sorge hinsichtlich der Kinder und stellte diese unter die alleinige Sorge des Vaters. Weiter sistierte sie das Besuchs- und Kontaktrecht von
A, erteilte ihr Weisungen und verlängerte
eine Beistandschaft über die Kinder.
Nachdem der Vater diesbezüglich
vor dem 1. Juli 2014 verschiedentlich beim Zivilstandsamt F
vorstellig geworden war, wurde eine Namenserklärung von
diesem erst am 7. Juli 2014 entgegengenommen. Selbentags wurde der Familienname der Kinder im Personenstandsregister
auf seinen Nachnamen geändert.
II.
Am 26. September 2014 liess A bei
der Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt) des
Kantons Zürich "Beschwerde" erheben und
beantragen, hinsichtlich beider Kinder den Familiennamen E aus dem Zivilstandsregister
zu löschen und den Familiennamen A einzutragen.
Das Gemeindeamt trat mit Verfügung vom 13. November 2014 auf die als ordentliches Rechtsmittel entgegengenommene Beschwerde nicht
ein und wies die als Aufsichtsbeschwerde
entgegengenommene Beschwerde ab.
III.
A liess am 24. November 2014 beim
Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen,
die Verfügung des Gemeindeamts sei aufzuheben und das Zivilstandsamt
F anzuweisen, hinsichtlich beider Kinder den Familiennamen E aus dem Zivilstandsregister zu löschen und den Familiennamen A
einzutragen. Sodann ersuchte sie um Gewährung
unentgeltlicher Rechtspflege und -verbeiständung.
Das Gemeindeamt liess sich am
28. November/1. Dezember 2014 unter Verweis auf die Erwägungen
in der angefochtenen Verfügung und unter Verzicht auf eine
Stellungnahme mit dem Schluss auf Abweisung des Rechtsmittels unter Entschädigungsfolge vernehmen. Am 10. Dezember 2014 reichte der Vater der
Kinder eine Stellungnahme zu den Akten. Das Zivilstandsamt F
erklärte am 9. Januar 2015 Verzicht auf Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Gemäss § 70 in Verbindung mit
§ 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes
wegen. Für Beschwerden gegen Rechtsmittelentscheide der kantonalen Aufsichtsbehörde
über die Zivilstandsämter ist das Verwaltungsgericht nach §§ 41–44 in Verbindung
mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a sowie
19b Abs. 1 VRG, Art. 90 Abs. 1 f. der (eidgenössischen)
Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV, SR 211.112.2),
§ 12a Abs. 2 und § 20a der Kantonalen Zivilstandsverordnung vom
- Dezember 2004 (LS 231.1) sowie Anhang 2 lit. b der
Organisationsverordnung der Direktion der Justiz und des Innern vom
- September 2009 (LS 172.110.1) zuständig.
2.
Gegen die angefochtene Verfügung ist, insoweit damit die
Rechtsvorkehr der Beschwerdeführerin als Aufsichtsbeschwerde abgewiesen wird,
keine Beschwerde, sondern lediglich eine weitere Aufsichtsanzeige an die
nächsthöhere Aufsichtsinstanz möglich (Martin Bertschi in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu
§§ 19–28a N. 61, 72 ff. und 85). Das Verwaltungsgericht übt keine Oberaufsicht
über den Beschwerdegegner aus.
3.
Die Vorinstanz ist im angefochtenen
Entscheid auf die Beschwerde bzw. den Rekurs vom 26. September 2014
zufolge Fehlens eines Anfechtungsobjekts nicht eingetreten.
3.1 Gemäss Art. 90
Abs. 1 ZStV kann gegen Verfügungen eines Zivilstandsamts bei der
Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.
Nach dem bundesrechtlichen Begriff (vgl.
dazu Art. 5 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) ist eine
Verfügung ein individueller, an den Einzelnen
gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in
verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (vgl. Ulrich Häfelin/Georg
Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A.,
Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 858 ff.; vgl. zum im
Wesentlichen deckungsgleichen Begriff der Anordnung Jürg
Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19
N. 3).
3.2 Gemäss Art. 7 Abs. 2 ZStV werden bei der Beurkundung des Personenstands unter anderem sowohl
Namenserklärungen (lit. e) wie auch Namensänderungen (lit. k)
erfasst.
3.2.1 Neben der (eigentlichen) Namensänderung (vgl. Art. 30 Abs. 1 des
Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210]), bei der – auf entsprechendes Gesuch hin –
die zuständige Behörde nach Prüfung, ob achtenswerte Gründe vorliegen, die Änderung
verfügt, wird in bestimmten, gesetzlich vorgesehenen Konstellationen der
Nachname durch Abgabe einer persönlichen Willenserklärung geändert.
Dies ist beispielsweise der Fall bei der (diesfalls einvernehmlichen)
Abgabe einer namensbestimmenden Erklärung anlässlich einer Eheschliessung bzw.
Eintragung einer Partnerschaft, die für den einen Ehegatten / die
eine Ehegattin bzw. die eine Partnerin / den einen Partner eine
Änderung des bisher geführten Namens bewirkt (Art. 160 Abs. 2 ZGB
sowie Art. 12a Abs. 2 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni
2004 [PartG, SR 211.231]). Dasselbe gilt anlässlich der Auflösung der Ehe
bzw. der eingetragenen Partnerschaft, bei der die betroffene Person jederzeit
und ohne Begründung erklären kann, wieder ihren Ledignamen tragen zu wollen
(Art. 119 2. Halbsatz ZGB sowie Art. 30a 2. Halbsatz PartG;
vgl. auch Toni Siegenthaler, Das Personenstandsregister, Bern 2013, Rz. 265 ff.).
Namensbestimmende Erklärungen mit Wirkung auf den Namen
gemeinsamer Kinder sahen aArt. 270a Abs. 2 f. ZGB (in der vom 1. Januar
2013 bis zum 30. Juni 2014 geltenden Fassung [AS 2012, 2569;
AS 2014, 357]) vor: Gemäss Abs. 2 konnten Eltern innerhalb eines Jahres nach der Übertragung der elterlichen
Sorge an sie beide durch die Kindesschutzbehörde
gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem
Zivilstandsbeamten erklären, dass das Kind den Ledignamen des Vaters tragen
solle. Gemäss dem – vorliegend interessierenden
– Abs. 3 dieses Artikels
konnte der Vater "die gleiche
Erklärung abgeben, wenn er alleiniger Inhaber der elterlichen Sorge"
wurde (vgl. diesbezüglich auch den "Fachprozess" des Eidgenössischen
Amts für das Zivilstandswesen [EAZW] Nr. 34.4 vom 1. Januar 2013,
"Namenserklärung", insbesondere S. 5, www.bj.admin.ch
Gesellschaft > Zivilstandswesen: Weisungen > Prozesse). Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass nunmehr der
am 1. Juli 2014 in Kraft getretene Art. 270a Abs. 4 ZGB
vorsieht, dass Änderungen bei der Zuteilung der elterlichen Sorge (vgl.
Abs. 1–3 des Artikels) – vorbehältlich eigentlicher
Namensänderungen – ohne Auswirkungen auf den Namen bleiben.
3.2.2 Bei der Namenserklärung wird der Name durch die Abgabe der entsprechenden Erklärung,
einer persönlichen Willenserklärung des Berechtigten, geändert. Die Erklärung
selbst wirkt mithin namensändernd (Siegenthaler,
Rz. 265 ff. und insbesondere Rz. 268 betreffend Art. 270a
Abs. 2 ZGB). Entsprechend hält der erwähnte einschlägige Prozess des EAZW
zur Namenserklärung mit Wirkung auf den Namen des Kindes im Abschnitt zur
Beurkundung fest: "Sobald die Unterschriften der erklärenden Personen […]
von der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten […] beglaubigt worden
sind, ist die Namenserklärung rechtsgültig erfolgt" (Prozess Nr. 34.4
S. 8 unten).
Dass es vorliegend um eine solche Namenserklärung
geht – und nicht etwa um eine Namensänderung, wie die Beschwerdeführerin
fälschlicherweise annimmt –, ergibt sich zum einen aus der Konstellation –
unzweifelhaft eine solche von aArt. 270a Abs. 3 ZGB –, zum anderen
aus den Registerauszügen. Nach dem Gesagten ist in diesem Zusammenhang
massgeblich, dass der Mitbeteiligte, wie der Beschwerdegegner selbst bestätigt,
mehrfach vor dem 1. Juli 2014 persönlich bei ihm vorstellig wurde,
um eine Namenserklärung abzugeben, die "Entgegennahme der Namenserklärung
für die Kinder" aus Gründen, die der Mitbeteiligte offenkundig nicht zu
vertreten hatte, jedoch "immer wieder verschoben" worden sei.
Der Vater der Kinder hatte somit seine Erklärung, diese
sollten seinen Namen tragen, spätestens im Juni 2014 bzw. bis zum 30. Juni
2014 abgegeben und damit ein ihm nach dem damals geltenden Recht zustehendes
Gestaltungsrecht ausgeübt. Im vorliegenden Zusammenhang ist daher
aArt. 270a Abs. 3 ZGB anwendbar (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz.
322 ff.; vgl. weiter dazu unten 4).
Unter dem Titel "Abgabe von Registerauszügen"
bzw. "Bestätigung einer Namenserklärung" heisst es im Prozess
des EAZW weiter, auf Wunsch bzw. Bestellung könne eine "Urkunde abgegeben
werden, woraus hervorgeht, dass eine Namenserklärung abgegeben" worden sei
(Hervorhebung nicht im Original; Prozess Nr. 34.4 S. 9 unten). Gemäss
dem damals bzw. ebenso bis zum 30. Juni 2014 geltenden aArt. 37a
Abs. 3 Satz 2 ZStV war "die Mutter nach Möglichkeit über die
Abgabe der Erklärung zu informieren" (AS 2012, 6463).
3.2.3 Diesen Vorgaben entsprechend hat der Beschwerdegegner am 7. Juli 2014
die Namenserklärung des Kindsvaters entgegen- und die entsprechenden Änderungen
bzw. die erforderliche Nachführung im Personenstandsregister vorgenommen (vgl.
insbesondere Art. 19 ZStV sowie Prozess Namenserklärung des EAZW: Prozess
Nr. 34.4 S. 9 oben) sowie aktualisierte Registerauszüge abgegeben.
Ob der Beschwerdegegner mit
diesen Handlungen die Regelung einer verwaltungsrechtlichen Rechtsbeziehung zur Beschwerdeführerin beabsichtigt, also eine Verfügung bzw. Anordnung erliess, ist fraglich.
3.3 Es ist
somit festzuhalten, dass vorliegend allenfalls
(noch) kein Anfechtungsobjekt im Hinblick auf ein Beschwerdeverfahren
vorlag. Dies war im Übrigen, wie aus
ihrer Beschwerde bzw. ihrem Rekurs vom
26. September 2014 hervorgeht, ursprünglich jedenfalls die
Auffassung der Beschwerdeführerin.
Diese Frage kann letztlich offengelassen werden. Denn wäre
auf die Beschwerde einzutreten gewesen, hätte sie jedenfalls abgewiesen werden
müssen, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird.
4.
Wie erwähnt hatte der Vater der Kinder bis zum
30. Juni 2014 eine Erklärung im Sinn von aArt. 270a Abs. 3 ZGB
abgegeben. Der Beschwerdegegner hatte die Erklärung jedoch zufolge der (noch)
fehlenden Bescheinigung der Rechtskraft der Entscheide vom 16. und
17. April 2014 betreffend Übertragung der elterlichen Sorge nicht entgegengenommen.
Am 1. Juli 2014 bescheinigte die zuständige Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde schliesslich, dass die Entscheide (bereits) am
23. Mai 2014in Rechtskraft erwachsenseien, und der Mitbeteiligte
legte diese Dokumente am 7. Juli 2014 dem Beschwerdegegner vor. Dieser
nahm die Erklärung nun entgegen, beglaubigte die Unterschrift des Mitbeteiligten
in Anwendung von aArt. 18 Abs. 1 lit. k und Art. 18a
Abs. 1 in Verbindung mit aArt. 37a Abs. 5 ZStV (AS 2012, 6463
ff., 6465 und 6467) und trug die Namenserklärung ein bzw. führte die Personenstandsdaten
nach.
Den nach aArt. 270a Abs. 3 ZGB ihm obliegenden
"Handlungsteil" hatte der Mitbeteiligte mit seiner Vorsprache beim
Beschwerdegegner bzw. der Abgabe seiner Erklärung gegenüber dem
Zivilstandsbeamten bzw. der Zivilstandsbeamtin bis zum 30. Juni 2014 erledigt.
Darauf, dass es für die Beglaubigung seiner Unterschrift durch den Beschwerdegegner
vor diesem Zeitpunkt – aus vom Mitbeteiligten nicht zu vertretenden Gründen –
nicht reichte, kann es im vorliegenden Fall nicht ankommen: Aus Art. 18a
Abs. 1 Satz 2 ZStV erhellt, dass der Sinn und Zweck des
Erfordernisses der Beglaubigung der Unterschrift in der Feststellung der
Identität – diesfalls der erklärenden Person – liegt; diese stand im vorliegenden
Fall jedoch von vornherein fest bzw. war zu keinem Zeitpunkt angezweifelt
worden. Dass der Mitbeteiligte zum Zeitpunkt der Abgabe seiner Erklärung
(spätestens) im Juni 2014 die vom Beschwerdegegner im Hinblick auf die
Entgegennahme der Erklärung nachvollziehbarerweise geforderten Dokumente (noch)
nicht beibringen konnte, ist sodann unbestritten nicht ihm zuzuschreiben.
Entscheidend ist weiter, dass die Entscheide zu diesem Zeitpunkt tatsächlich
bereits rechtskräftig waren, wie aus der nachmals ausgestellten Bescheinigung
hervorgeht. Da dem Mitbeteiligten die "verspätete" Beibringung nicht
anzulasten ist, darf ihm dies nicht zum Nachteil gereichen bzw. der Umstand,
dass die Beglaubigung deshalb nicht ebenfalls bis zum 30. Juni 2014
stattfinden konnte, nicht entgegengehalten werden. Dies gilt zumal vor dem
Hintergrund dessen, dass seine Identität, wie dargelegt, immer feststand.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen und steht dieser keine Parteientschädigung zu
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG; § 17 Abs. 2 VRG).
6.2 Zu prüfen bleibt ihr Gesuch
um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und -verbeiständung. Gemäss § 16
VRG ist Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung
von Verfahrenskosten zu erlassen (Abs. 1). Sie haben Anspruch auf die
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2).
Eine Person ist
mittellos, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozess- bzw.
Vertretungskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die
zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind. Die
Bedürftigkeit beurteilt sich aufgrund der gesamten finanziellen Verhältnisse
der betreffenden Person (Plüss, Kommentar VRG,
§ 16 N. 18 f. mit Hinweisen).
Als offensichtlich aussichtslos sind
Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer
erscheinen als jene zu unterliegen und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel
verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und Abwägung der Aussichten zu einem Verfahren
entschlösse oder davon Abstand nähme. Nicht offensichtlich aussichtslos ist ein
Begehren, wenn sich die Aussichten auf Obsiegen bzw. Unterliegen ungefähr die
Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (Plüss, § 16 N. 42 ff. mit Hinweisen).
6.3 [Die Beschwerdeführerin ist als bedürftig
zu betrachten.]
In der vorliegenden Konstellation hätte
auch eine über die notwendigen finanziellen Mittel verfügende Partei Beschwerde
gegen die infrage stehende Verfügung erhoben.
Damit sind die Begehren der Beschwerdeführerin nicht als von vornherein offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen.
Infolgedessen ist das Gesuch der
Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen. Sodann
ist aufgrund ihrer Situation und in Anbetracht der Komplexität des Verfahrens
auch dasjenige um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu
bewilligen und ihr in der Person ihres Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Die Beschwerdeführerin ist auf
§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam
zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege und
-verbeiständung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der
Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des
Verfahrens.
6.4 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat mit
Eingabe vom 22. Juli 2015 eine Kostennote
eingereicht. Er macht für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einen Aufwand
von insgesamt 7,83 (richtig: 7,84) Stunden sowie Barauslagen von total Fr. 124.- geltend.
Der unentgeltliche Rechtsbeistand hat
nur Anspruch auf Entschädigung jenes Aufwands, der sich aus seinem Wirken vernünftigerweise
ergibt (vgl. Plüss, § 16 N. 88 und 90). Die Entschädigung umfasst die
erforderlichen Vertretungskosten ab dem Moment der Gesuchseinreichung. Vor
diesem Zeitpunkt getätigter Aufwand für das Verfassen von Sacheingaben, die zusammen mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
eingereicht werden, ist allerdings ebenfalls mit einzubeziehen (Plüss, § 16 N. 94 f.). Bei den Barauslagen besteht nur Anspruch auf Ersatz der tatsächlich angefallenen Auslagen.
Das Verwaltungsgericht pflegt
den Empfang des vorinstanzlichen
Entscheids und die Meinungsbildung über den Weiterzug als dem vorinstanzlichen
Verfahren zugehörig zu betrachten, weshalb die Bemühungen des
Rechtsvertreters bis und mit 17. November
2014 nicht im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu ersetzen sind, was zu einer Kürzung um 1,68 Stunden
führt. Für die Lektüre dieses Urteils sowie
für die Meinungsbildung hinsichtlich eines allfälligen Weiterzugs, die
entsprechend als zur
Tätigkeit des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Beschwerdeverfahren gehörig
zu betrachten sind, ist demgegenüber eine
Stunde dazuzugeben (VGr, 16. November 2009, VB.2009.00610, E. 2
Abs. 3). Der übrige geltend gemachte Zeitaufwand erscheint angemessen.
Die Honorarnote ist damit auf 7,16 Stunden zu kürzen, was bei einem Ansatz von
Fr. 200.- pro Stunde für den Zeitaufwand im Jahr 2014 respektive von
Fr. 220.- pro Stunde für denjenigen im Jahr 2015 zu einem Honorar von
Fr. 1'461.80 führt (vgl. Kreisschreiben des Obergerichts vom 13. März 2002,
www.gerichte-zh.ch > Kreisschreiben > 2000–2009, sowie § 3 der Verordnung
über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 [LS 215.3]).
Hinsichtlich der Barauslagen sind lediglich Fr. 31.-
im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren angefallen.
Nach dem Gesagten ist der unentgeltliche
Rechtsbeistand aus der Gerichtskasse mit Fr. 1'492.80 (zuzüglich
Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
6.5 Sodann hat auch die Vorinstanz die Zusprechung
einer Parteientschädigung verlangt.
Nach § 17
Abs. 2 VRG kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen
Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, namentlich
wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger
Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistands
rechtfertigte (lit. a) oder wenn ihre Rechtsbegehren oder die
angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet waren (lit. b). Die
Entschädigungsberechtigung gemäss § 17 VRG knüpft damit an die
Parteistellung an (vgl. Plüss, § 17 N. 20). Eine solche Stellung
kommt der Rekursinstanz im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht
zu (vgl. § 58 VRG), weshalb ihr die Zusprechung einer Parteientschädigung grundsätzlich
verwehrt bleibt (VGr, 20. November 2013, VB.2013.00684, E. 6.2
Abs. 2). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz vorliegend
im Rahmen der von ihr eingereichten Vernehmlassung einen besonderen Aufwand
gehabt hätte (Plüss, § 17 N. 51 und 54).
Die Kammer beschliesst:
Der
Beschwerdeführerin wird unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der Person
von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben;
und
erkennt:
-
Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 2'150.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch unter Vorbehalt
der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
-
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
-
Rechtsanwalt B wird für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren aus der Gerichtskasse mit Fr. 1'492.80 zuzüglich 8 %
Mehrwertsteuer (total Fr. 1'612.20) entschädigt. Die Nachzahlungspflicht
der Beschwerdeführerin bleibt vorbehalten.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
-
Mitteilung an …