Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00654
Urteil
der Einzelrichterin
vom 16. April 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiberin
Anja Tschirky.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde B, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
I.
A. A wird
von der Sozialbehörde der Gemeinde B (nachfolgend Sozialbehörde) mit wirtschaftlicher
Hilfe unterstützt. Im Beschluss der Sozialbehörde vom 22. Mai 2013 wurde A
insbesondere darauf hingewiesen, dass die Arbeitssuche auch auf
ausserberufliche Tätigkeiten ausgeweitet werden müsse und jede zumutbare Arbeit
anzunehmen sei (Disp.-Ziff. 4). Er müsse den Weisungen und Terminen der
Fachstelle D Folge leisten. Nicht eingehaltene Anweisungen oder Termine könnten
Kürzungen im Sozialhilfebudget zur Folge haben (Disp.-Ziff. 6). A wurde
dazu verpflichtet, an Integrationsprojekten teilzunehmen und den entsprechenden
Weisungen und Terminen Folge zu leisten (Disp.-Ziff. 7). Für den Fall, dass
die Anordnungen nicht befolgt würden, würde anschliessend in Anwendung von § 24
des Sozialhilfegesetzes [vom 14. Juni 1981, SHG] das formelle Verfahren
betreffend Leistungskürzungen durchgeführt (Disp.-Ziff. 13).
B. Am 7. Mai
2014 kürzte die Sozialbehörde A die Sozialhilfeleistungen um Fr. 800.-, zu
je Fr. 400.- in zwei monatlichen Raten, wegen Verweigerung einer Arbeit.
II.
Gegen diesen Kürzungsentscheid vom 7. Mai 2014 erhob A
am 26. Juni 2014 Rekurs beim Bezirksrat B (nachfolgend Bezirksrat) und
beantragte sinngemäss die Aufhebung dieses Entscheids. Am 8. Oktober 2014
wies der Bezirksrat den Rekurs im Sinn der Erwägungen ab. Die monatlichen
Ratenzahlungen müssten geringer sein als die Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt
um 15 %.
III.
Am 13. November 2014 reichte A sinngemäss Beschwerde
gegen den Beschluss des Bezirksrats vom 8. Oktober 2014 ein und stellte
die Anträge um Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide und Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung. Die Sozialbehörde und der Bezirksrat
verzichteten am 17. bzw. 22. Dezember 2014 auf eine Beschwerdeantwort bzw.
Vernehmlassung.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner
Beschwerde gegen die Kürzung der Sozialhilfeleistungen im Umfang von Fr. 800.-.
Damit beläuft sich der Streitwert auf unter Fr. 20'000.-, weshalb die Angelegenheit in die
einzelrichterliche Kompetenz fällt (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer moniert, dass er im
Rekursverfahren erneut und wiederholt weder gehört noch gewürdigt worden sei,
was sein Anliegen auf die nötige Arbeitskleidung
betreffe. Auch führe die Vorinstanz nicht aus, weshalb der Mangel der Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs durch den Rekurs geheilt worden
sei.
2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst unter
anderem das Recht einer betroffenen Person, sich zu allen relevanten
Gesichtspunkten zu äussern, und den Anspruch auf Prüfung der Anträge und
Stellungnahmen durch die urteilenden Behörden sowie auf einen begründeten
Entscheid (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; Art. 18 Abs. 2 der
Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005; § 10 Abs. 1,
§ 28 Abs. 1 VRG; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller,
Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. A., Zürich etc. 2012, N. 835 ff.,
838; Alain Griffel, in: ebendieser [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar
VRG], § 8 N. 30, 32, 35 und § 28 N. 5; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 34).
Ausfluss des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs ist überdies der Anspruch auf
vorgängige Orientierung, dem der Gedanke zugrunde liegt, dass die sachgerechte
Wahrnehmung des in Art. 29 Abs. 2 BV garantierten verfahrensmässigen
Äusserungsrechts die Kenntnis über den Gang eines Verfahrens voraussetzt. Die
Betroffenen haben deshalb grundsätzlich Anspruch darauf, über sämtliche
entscheidrelevanten Vorgänge und Grundlagen informiert zu werden (vgl. René
Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 2. A., Basel 2010, S. 318 f., und
insbesondere N. 320; Giovanni Biaggini, Kommentar Bundesverfassung, Zürich
2007, Art. 29 N. 19).
2.3 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör kann gemäss der Rechtsprechung ausnahmsweise
als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor
einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die
Rechtslage frei überprüfen kann. Bei einer besonders schwerwiegenden Verletzung
des rechtlichen Gehörs ist die Heilung indessen verfassungswidrig und damit ausgeschlossen (BGr, 14. Oktober 2014,
1B_212/2014, E. 2.4; BGE 126 I 68 E. 2; Häfelin/Haller/Keller,
N. 869b). Von einer Rückweisung ist aber selbst dann abzusehen, wenn und
soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an
einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. Michele
Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im
Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 459; BGE 133 I
201 E. 2.2; zur Kontroverse in der Lehre über die Heilung von
Gehörsverletzungen, siehe Benjamin Schindler, Die "formelle Natur"
von Verfahrensgrundrechten. Verfahrensfehlerfolgen im Verwaltungsrecht – ein
Abschied von der überflüssigen Figur der "Heilung", ZBl 106/2005, S. 169–196; Hansjörg Seiler, Abschied von der
formellen Natur des rechtlichen Gehörs, SJZ 100/2004,
S. 377 ff.). Für den Entscheid über Rückweisung oder Heilung im Einzelfall ist
die konkrete Interessenlage zu berücksichtigen (vgl. RB 1995 Nr. 23).
2.4 Im Rekursverfahren wurde dem Beschwerdeführer die
Vernehmlassung der Sozialbehörde vom 16. Juli 2014 zur freiwilligen Replik
zugestellt, und er nahm dazu innert erstreckter Frist Stellung, weshalb das
Replikrecht nicht als verletzt erscheint. Indessen wurde der Beschwerdeführer
offenbar nicht über weitere Unterlagen informiert, welche der Vorinstanz noch
nach der formellen Beendigung des Schriftenwechsels
zugestellt wurden. Damit wurde sein Anspruch auf vorgängige Orientierung
verletzt (vgl. oben E. 2.2). Diese Gehörsverletzung
wiegt jedoch nicht schwer, zumal die damals
eingereichten Dokumente dem Beschwerdeführer bereits vorlagen und er des
Weiteren damit rechnen musste, dass sie bei der Entscheidfindung
Berücksichtigung finden würden. Eine Rückweisung der Angelegenheit aufgrund der dem Verwaltungsgericht zustehenden
beschränkten Kognition im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20
Abs. 1 lit. a und b VRG würde einen formalistischen Leerlauf
darstellen, weshalb von einer Heilung der Verletzung von Art. 29 Abs. 2
BV auszugehen ist.
2.5 Bei der Durchsicht des vorinstanzlichen
Beschlusses vom 8. Oktober 2014 ist nicht erkennbar, dass die Vorinstanz
die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Arbeitskleidung nicht in
ausreichendem Mass behandelt hätte. Nicht erforderlich ist dabei, dass sich die
Begründung des Rekursentscheids mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2;
134 I 83 E. 4.1; Plüss, § 10 N. 25). Unter diesen Umständen ist
diesbezüglich keine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör ersichtlich.
2.6 Die Vorinstanz unterliess es, weiter auszuführen, weshalb der
Mangel der Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs im erstinstanzlichen Verfahren
durch den Rekurs als geheilt gelte. Die Begründungsdichte hängt von den
konkreten Umständen des Einzelfalls ab (Plüss, § 10 N. 24). Die
Begründung einer Anordnung erscheint als angemessen, wenn sie so abgefasst ist,
dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu
geben und allenfalls in voller Kenntnis der Gründe ein Rechtsmittel zu
ergreifen vermag (BGE 134 I 83 E. 4.1; 133 III 439 E. 3.3; VGr, 21. März
2012, VB.2011.00692, E. 1.2.1; Plüss, § 10 N. 25). In diesem
Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt sein, von denen sich die
Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt
(BGE 136 I 229 E. 5.2; 136 I 184 E. 2.2.1; 133 III 439
E. 3.3; Plüss, § 10 N. 25). Die Begründung darf sich auf jene
Aspekte beschränken, die die Behörde aus sachlich haltbaren Gründen als
wesentlich betrachtet (VG, 4. Mai 2011, VB.2011.00023, E. 2.2; Plüss,
§ 10 N. 25). Diese Grundsätze hat die Vorinstanz hier ohne Weiteres
beachtet. Dass sie nicht die vorliegend als erfüllt zu betrachtenden Voraussetzungen einer Heilung des rechtlichen Gehörs (vgl. oben
E. 2.3) abhandelte, stellt noch keine ungenügende
Begründung und Gehörsverletzung dar.
Demnach ist auch in dieser Hinsicht keine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör ersichtlich.
3.
3.1 Grundlage für die Bemessung der
Sozialhilfeleistungen bilden gemäss § 17 der Verordnung
zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete
Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Die
Durchführung der Sozialhilfe soll in Zusammenhang mit dem Hilfesuchenden
erfolgen, und die Selbsthilfe ist zu fördern (§ 3
SHG). Zu den einzelnen Pflichten der wirtschaftlich unterstützten Person
gehört insbesondere die Gegenleistungspflicht. Die Form einer Gegenleistung
orientiert sich an den individuellen Ressourcen und den persönlichen Verhältnissen
der wirtschaftlich unterstützten Person. Beim Einfordern von Pflichten sind die
Grundsätze der Zumutbarkeit und der Verhältnismässigkeit zu beachten. Zu
berücksichtigen sind neben den individuellen Möglichkeiten der betroffenen
Person auch die tatsächlich vorhandenen Voraussetzungen zur Erbringung einer
bestimmten Gegenleistung (SKOS-Richtlinien, Kap. 8; Kantonales
Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch [nachfolgend
Sozialhilfe-Behördenhandbuch], Kap. 5.1.08, Ziff. 3, 11. Juli
2014).
3.2 Gemäss § 21 SHG darf die wirtschaftliche Hilfe mit Auflagen
und Weisungen verbunden werden, die sich auf die
richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des
Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. Mit der wirtschaftlichen
Hilfe kann insbesondere die Weisung verbunden werden, eine zumutbare Arbeit
aufzunehmen (§ 23 lit. d SHV). Für den Begriff der zumutbaren Arbeit
ist die arbeitslosenversicherungsrechtliche Umschreibung (Art. 16
Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom
25. Juni 1982, AVIG) hilfsweise heranzuziehen. Danach muss eine
Arbeit den berufs- und ortsüblichen Bedingungen entsprechen, angemessen Rücksicht
auf die Fähigkeiten und bisherigen Tätigkeiten der unterstützten Person nehmen
und ihren persönlichen Verhältnissen und dem Gesundheitszustand angemessen
sein. Ein Arbeitsangebot kann dabei das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau der
betroffenen Person auch unterschreiten; diese darf bloss nicht überfordert
werden (BGr, 11. April 2008, 8C.156/2007,
E. 6.4; BGE 130 I 71 E. 5.3).
3.3 Zur
Wahrung der Arbeitssicherheit muss der Arbeitgeber alle Anordnungen und
Schutzmassnahmen treffen, die den Vorschriften der Verordnung über die
Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten vom 19. Dezember 1983 (VUV)
und den für seinen Betrieb sonst geltenden Vorschriften über die
Arbeitssicherheit sowie im Übrigen den anerkannten sicherheitstechnischen und
arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen (Art. 3 Abs. 1 VUV). Können Unfall-
und Gesundheitsgefahren durch technische oder organisatorische Massnahmen nicht
oder nicht vollständig ausgeschlossen werden, so muss der Arbeitgeber den
Arbeitnehmer zumutbare persönliche Schutzausrüstungen (PSA), wie insbesondere
Schutzschuhe und -kleidung, zur Verfügung stellen (Art. 5 VUV). Bei jeder Arbeit
sind die hiefür geeigneten Arbeitskleider zu tragen (Art. 38 Abs. 1
Satz 1 VUV).
3.4 Die Sozialhilfeleistungen sind gemäss § 24 Abs. 1 SHG
angemessen zu kürzen, wenn der Hilfesuchende (lit. a) insbesondere gegen
Anordnungen, Auflagen oder Weisungen der Fürsorgebehörde verstösst (Ziff. 1),
eine ihm zugewiesene zumutbare Arbeit nicht annimmt (Ziff. 4) oder die
Teilnahme an einem zumutbaren Bildungs- und Beschäftigungsprogramm
verweigert (Ziff. 6) und er schriftlich auf die Möglichkeit der Leistungskürzung hingewiesen worden ist (lit. b).
Leistungskürzungen müssen dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen. Zulässig ist insbesondere das Streichen von situationsbedingten Leistungen. Überdies kann der Grundbedarf I für den Lebensunterhalt für die Dauer
von maximal zwölf Monaten um höchstens 15 %
gekürzt werden, sofern qualifizierte Kürzungsgründe
vorliegen. Weitergehende Kürzungen bedeuten einen Eingriff in das
absolute Existenzminimum und sind deshalb unzulässig. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit
gebietet je nach Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden bezüglich
Ausmass und Dauer der Kürzung ein differenziertes, fallspezifisches Vorgehen.
Als Konsequenz der Missachtung einer Auflage oder Weisung, welche auf eine
Verbesserung der Lage der hilfesuchenden Person abzielt, ist aber auch eine
vollständige oder teilweise Leistungseinstellung möglich. Schliesslich ist als
ultima-ratio-Massnahme die (Teil-)Einstellung von Unterstützungsleistungen
wegen Verletzung des Subsidiaritätsprinzips zulässig, wenn die unterstützte
Person sich in Kenntnis der Konsequenzen ausdrücklich weigert, eine ihr
mögliche, zumutbare und konkret zur Verfügung stehende Arbeit anzunehmen. Dies
stellt keine Sanktion dar (SKOS-Richtlinien, Kap. A.8.2–3; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 14.3.02, Ziff. 1 und 2, 30. Dezember
2014). Geht es um einen konkreten Arbeitseinsatz,
bemisst sich die Leistungseinstellung nach dem aufgrund des Fehlverhaltens
nicht erzielten Einkommen (VGr, 22. August 2013, VB.2013.00150, E. 5.3).
4.
4.1 Bei den im
Beschluss der Sozialbehörde vom 22. Mai 2013 enthaltenen Anordnungen
bezüglich Arbeitsintegration, insbesondere die vorliegend interessierenden
Disp.-Ziff. 4, 6 und 7, handelt es sich um Weisungen
gemäss § 21 SHG. Es sind Zwischenentscheide, die nicht
in Rechtskraft erwachsen sind und deren Rechtmässigkeit zusammen mit dem angefochtenen Beschluss vom 7. Mai 2014 als Endentscheid überprüft
werden könnten (BGr, 13. Juni 2012, 8C_871/2011, E. 4.4).
Gegen diese Weisungen bringt der Beschwerdeführer indessen nichts vor, weshalb
nicht weiter darauf einzugehen ist.
4.2 Der Beschwerdeführer rügt indessen, er habe die ihm
angebotene Leuchtbekleidung und Gummistiefel aus Sicherheitsgründen abgelehnt.
Mit dem Hinweis auf die ungenügende
Arbeitskleidung, insbesondere die Schuhe, beanstandet
er im Wesentlichen die Zumutbarkeit der ihm
zugewiesenen Ferienvertretung im Rahmen des Projekts E.
4.2.1 In einer Broschüre der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva)
wird den Beladern von Abfallsammelfahrzeugen zum Schutz ihrer Gesundheit
empfohlen, immer die Warnkleidung – auch bei warmer Witterung – zu tragen.
Überdies sollen sie nie ohne Schutzhandschuhe und Arbeitsschuhe arbeiten, wobei
in der besagten Broschüre Männer in knöchelhohen Schuhen abgebildet sind (Suva,
Broschüre "Sicherheit für uns Profis am Heck" [nachfolgend
Broschüre], 1. A., November 2003, Fragen 1. und 2.). Gemäss dem
Schweizerischen Verein für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, zu dessen
Mitglieder der Schweizerische Gemeindeverband zählt und bei dem folglich auch
die Beschwerdegegnerin teilnimmt (vgl. www.arbeitssicherheitschweiz.ch, Rubrik "Verein",
besucht am 13. April 2015; Liste der Mitglieder des Schweizerischen
Gemeindeverbands, Stand 1. Januar 2015, unter www.chgemeinden.ch, Rubrik "Verband",
besucht am 13. April 2015), sind bei der Abfall- bzw. der Kehrichtentsorgung
und dem Kehrichtsammeldienst grundsätzlich Schutzhandschuhe und Arbeitskleider
sowie solides Schuhwerk zu tragen (vgl. http://www.arbeitssicherheitschweiz.ch/index.php?id=841,
besucht am 13. April 2015). Mit der Vorinstanz ist deshalb davon
auszugehen, dass die Arbeit in der E kaum das Tragen von speziellen Sicherheitsschuhen
– wie etwa von der Eidgenössischen Koordinationskommission für
Arbeitnehmersicherheit beschrieben (EKAS; siehe http://wegleitung.ekas.ch,
Rubrik "Übersicht Wegleitung" → 337.11 Fussschutz, besucht am
13. April 2015) – nötig macht. Somit ist nicht einzusehen, weshalb bei
einer Ferienvertretung im Rahmen des Projekts E nicht auch Gummistiefel –
insbesondere bei Nässe – getragen werden können, zumal solche Schuhe für
gewöhnlich bei Regenwetter zum Einsatz gelangen und entsprechend über ein
ausreichend rutschfestes Profil verfügen. Überdies kann allein aus dem Umstand,
dass Schuhe wie Gummistiefel im Ganzen geformt sind, ohnehin nicht auf eine
fehlende Schutzwirkung geschlossen werden (EKAS, Wegleitung a. a. O., Werkstoffangaben). Entgegen der
Darstellung des Beschwerdeführers gehört zu einem einwandfreien Verhalten eines
Beladers von Abfallsammelfahrzeugen im Übrigen, dass er nicht auf das rollende
Fahrzeug aufspringt und auch nie abspringt (Suva, Broschüre, Frage 9.).
Die besagte Ferienvertretung erweist sich daher grundsätzlich als zumutbare
Arbeit für den Beschwerdeführer.
4.2.2 Der Beschwerdeführer dementiert nicht, dass ihm in der Woche vor der streitbetroffenen
Ferienvertretung die Leuchtkleidung abgegeben wurde. Auch machte er damals offenbar
klar, dass er gute Schuhe habe. Er korrigiert auch nicht die Darstellung, am ersten
Einsatztag gut mitgearbeitet zu haben und erst am zweiten Arbeitstag, nachdem
es am Morgen stark geregnet hätte, erklärt zu haben, dass er nicht arbeiten
könne, weil er schlechte Schuhe bzw. nasse Füsse habe. Der Beschwerdeführer
verfügte somit jedenfalls über die Leuchtbekleidung und "gutes" Schuhwerk
bzw. dies wurde ihm vom Betriebsleiter angeboten. Damit bestand für ihn kein
Grund, den – wie oben dargelegt – als zumutbar einzustufenden Arbeitseinsatzes
wegen ungenügender Arbeitskleidung zu beanstanden. Gegenteiliges vermag er denn
auch mit seinen Vorbringen nicht rechtsgenügend darzulegen. Als
Schutzbehauptung ist insbesondere zu werten, dass er seine Dienste für die weiteren
Tage angeboten habe. Eine Intervention vonseiten der Sozialbehörde beim Abfuhrwesen
– wie von ihm in der Beschwerde angeregt – bedurfte es schliesslich nicht.
4.3 Aufgrund
seines "sehr auffälligen"
Verhaltens und insbesondere seines Beharrens darauf, dass ihm eine seiner
Ansicht nach sichere und damit andere Arbeitskleidung als die ihm zur Verfügung
gestellte hätte angeboten werden müssen, ist davon auszugehen, dass er die ihm zugewiesene als zumutbar zu
erachtende Ferienvertretung im Rahmen des Projekts E nicht annahm bzw. die Teilnahme an einem zumutbaren
Beschäftigungsprogramm verweigerte, womit er ein Einkommen hätte
erzielen können. Damit missachtete er die Anordnungen der Sozialbehörde gemäss
Beschluss vom 22. Mai 2013. Zudem verstiess er gegen das Subsidiaritätsprinzip,
was gemäss § 24a Abs. 1 lit. a SHG die ganze oder teilweise
Einstellung der Hilfeleistungen rechtfertigen könnte. Da er jedoch nur
schriftlich auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung, nicht aber einer Leistungseinstellung
hingewiesen wurde (zur Erforderlichkeit siehe VGr, 20. Mai 2010,
VB.2010.00078, E. 5.4 [nicht publiziert]), ist die vorinstanzliche
Anweisung, wonach die monatlichen Ratenzahlungen geringer sein müssen als die
Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt um 15 %, nicht zu beanstanden.
5.
5.1 Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
5.2 Bei der Prüfung der beantragten Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG ist festzuhalten, dass
gemäss Rechtsprechung jene Begehren als offensichtlich aussichtslos anzusehen
sind, bei denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als die Aussichten zu unterliegen und die
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.
Ein Begehren ist nicht offensichtlich aussichtslos, wenn sich die Aussichten
auf Obsiegen bzw. Unterliegen ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig
geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen
Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen
würde (BGE 138 III 217 E. 2.2.4; VGr, 17. Juli 2012, VB.2012.00380,
E. 6.1; Plüss, § 16 N. 46). Angesichts der vorliegend infrage
stehenden Sach- und Rechtslage erweisen sich die Aussichten des Beschwerdeführers auf Obsiegen als wesentlich geringer als diejenigen auf
Unterliegen (vgl. E. 3 f.), weshalb die
Beschwerde offensichtlich aussichtslos erscheint. Auch
bestanden keine (schwerwiegenden) Grundrechtseingriffe
(Plüss, § 16 N. 48). Damit ist das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
abzuweisen.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 440.-- Total der Kosten.
-
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
-
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern, einzureichen.
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Mitteilung an
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