Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00556
Urteil
der 4. Kammer
vom 18. Februar 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat der Stadt Zürich,
Kanzlei des Gemeinderates,
Beschwerdegegner,
betreffend Stimmrechtsrekurs/Resolution
des Gemeinderats,
hat sich ergeben:
I.
Am 21. Mai 2014 setzte der Regierungsrat des Kantons
Zürich die kantonale Volksabstimmung über den Beschluss des Kantonsrats
betreffend Planungs- und Baugesetz (Änderung vom 28. Oktober 2013;
Festsetzung Mindestanteil preisgünstiger Wohnraum) auf den 28. September
2014 an (ABl 2014-22-25).
Der Gemeinderat der Stadt Zürich stimmte am
3. September 2014 einem Beschlussantrag der SP-, Grüne-, GLP- und
AL-Fraktion vom 20. August 2014 mit 73 gegen 46 Stimmen zu, mit welchem in
der Form einer Resolution des Gemeinderats an die Stimmberechtigten der Stadt
Zürich appelliert wurde, "am 28. September 2014 bei der Änderung des
Planungs- und Baugesetzes zur Festlegung eines Mindestanteils an preisgünstigem
Wohnraum ein Ja in die Urne zu legen" (Gemeinderat der Stadt Zürich,
Auszug aus dem Beschlussprotokoll der 14. Ratssitzung vom
3. September 2014, www.gemeinderat-zuerich.ch/Geschaefte/detailansicht-geschaeft/Dokument/be1b99b9-a924-47f1-a9b1-4ae19
a958d55/2014_0257%20Protokollauszug%20Beschluss.pdf [besucht am 8. Januar
2015]).
II.
A liess dem Bezirksrat Zürich mit als "Rekurs in
Stimmrechtssachen" bezeichneter Eingabe vom 8. September 2014
beantragen, die Resolution des Gemeinderats Zürich vom 3. September 2014
für ungültig zu erklären. Mit Beschluss vom 18. September 2014 trat der
Bezirksrat mit der Begründung mangelnder Zuständigkeit auf das Rechtsmittel nicht
ein.
III.
A liess beim Verwaltungsgericht am 29. September 2014
Beschwerde führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge zulasten des
Gemeinderats der Stadt Zürich sei der Rekursentscheid aufzuheben und die Sache
zur Neubeurteilung an den Bezirksrat zurückzuweisen. Der Bezirksrat Zürich
liess sich am 3. Oktober 2014 mit dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde
vernehmen. Der Gemeinderat der Stadt Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort
vom 22. Oktober 2014, die Beschwerde sei entschädigungspflichtig abzuweisen,
soweit darauf einzutreten sei.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit
von Amts wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,
LS 175.2]). Für Beschwerden gegen erstinstanzliche Entscheide eines
Bezirksrats über eine Gemeindebeschwerde steht nach § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) in
Verbindung mit § 151 Abs. 2 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni
1926 (GG, LS 131.1) sowie §§ 19 Abs. 1 lit. a und
Abs. 3 Satz 1, 19a Abs. 1, 19b Abs. 2 lit. c und
§§ 42–44 e contrario VRG die verwaltungsgerichtliche Beschwerde
offen.
Nimmt eine Vorinstanz – wie hier – den Rekurs nicht an die
Hand, weil sie eine Ein-tretensvoraussetzung nicht als erfüllt betrachtet, so
ist der formell unterlegene Rekurrent unabhängig davon beschwerdeberechtigt, ob
das zu Recht geschehen sei (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu
§§ 19–28a N. 58).
1.2
1.2.1 Der Beschwerdegegner bestreitet die Legitimation des Beschwerdeführers zur
Erhebung der vorliegenden Beschwerde. Er macht sinngemäss geltend, soweit
angenommen würde, beim vom Beschwerdeführer bei der Vorinstanz erhobenen
Rechtsmittel handle es sich (auch) um eine Gemeindebeschwerde, habe es jenem
bereits bei Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde (am
29. September 2014) an einem aktuellen und praktischen Interesse an deren
Beurteilung gefehlt, weil sich die umstrittene Resolution ausdrücklich nur auf
die kantonale Volksabstimmung vom 28. September 2014 bezogen habe und die
Gemeindebeschwerde im Gegensatz zur Stimmrechtsbeschwerde keine Rechtsfolgen
mit Bezug auf die fragliche kantonale Volksabstimmung nach sich ziehen könnte.
1.2.2 Als Stimmberechtigter der Stadt Zürich ist der Beschwerdeführer
grundsätzlich ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert (§ 151 Abs. 1
GG; vgl. Bertschi, § 21 N. 92 mit Hinweisen; ferner Hans Rudolph
Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000,
§ 151 N. 3.1; Verein Zürcher Gemeindeschreiber und Verwaltungsfachleute
[Hrsg.], Ergänzungsband Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz [im Folgenden
Ergänzungsband], Zürich 2011, § 151 N. 4.1). Entgegen dem
Beschwerdegegner kann sodann vorliegend vom Erfordernis eines aktuellen
Interesses abgesehen werden: Die Frage nach der Berechtigung des Beschwerdegegners
zum Erlass eines Beschlusses bzw. einer Abstimmungsempfehlung in Zusammenhang
mit einer kantonalen Abstimmung kann sich jederzeit unter gleichen oder
ähnlichen Umständen wieder stellen. Sodann dürften sich solche im Vorfeld einer
Abstimmung abgegebenen Empfehlungen im Einzelfall kaum je rechtzeitig
überprüfen lassen und besteht aufgrund der grundsätzlichen Natur der aufgeworfenen
Frage ein hinreichendes öffentliches Interesse an ihrer Beantwortung
(vgl. zum Ganzen Bertschi, § 21 N. 25 mit Hinweisen).
1.3 Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügte im vorinstanzlichen
Verfahren zweierlei: Zum einen brachte er vor, die umstrittene Resolution vom
3. September 2014 stelle einen unzulässigen Eingriff in den
Abstimmungskampf dar und verletze die politischen Rechte der Stimmbürgerinnen
und Stimmbürger. Zum andern machte er geltend, der Beschwerdegegner habe die
umstrittene Resolution in Überschreitung seiner Kompetenzen erlassen und
dadurch Art. 98 der (kommunalen) Geschäftsordnung
des Gemeinderats vom 17. November 1999 (GeschO GR, AS 171.100,
www.stadt-zuerich.ch/politik) sowie verschiedene Bestimmungen
des Gemeindegesetzes und der Gemeindeordnung der Stadt Zürich (GO,
AS 101.100, www.stadt-zuerich.ch/politik)
verletzt: Gemäss Art. 98 GeschO GR seien Beschlussanträge Anträge zu
Gegenständen, die innerhalb des selbständigen Wirkungsbereichs des Gemeinderats
lägen. Die umstrittene Resolution betreffe eine kantonale Abstimmung, welche
offensichtlich ausserhalb des selbständigen Wirkungskreises des
Beschwerdegegners liege. Namentlich hielten weder § 88 und 108 GG noch
Art. 35, 41, 41bis und 43 GG (recte: GO) "irgendwelche Kompetenzen des Gemeinderats in Zusammenhang mit kantonalen
Abstimmungen oder mit dem Erlass neuer Bestimmungen auf kantonaler
Gesetzesstufe fest". Die Resolution betreffend
eine kantonale Abstimmung liege daher ausserhalb der Kompetenz des
Beschwerdegegners. Mit anderen Worten machte der Beschwerdeführer geltend, der
umstrittene Beschluss vom 3. September 2014 habe einen unzulässigen Gegenstand.
2.2 Die Vorinstanz erwägt, sie sei "in
Stimmrechtssachen als Rekursinstanz nur bei kommunalen
Abstimmungen und Wahlen zuständig". Da der Stimmrechtsrekurs in Zusammenhang mit einer kantonalen Volksabstimmung erhoben worden sei, sei
sie offensichtlich nicht zuständig.
2.3 Diese Erwägungen erweisen sich zwar grundsätzlich
als zutreffend (vgl. § 151a GG in Verbindung mit § 19b Abs. 2
lit. c VRG; ferner § 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 2
VRG; weiter Ergänzungsband, § 151a N. 7.1), greifen
indessen zu kurz, indem die Vorinstanz ausser Acht lässt, dass der
Beschwerdeführer in seiner Eingabe nicht nur eine Verletzung politischer Rechte
rügte, sondern auch geltend machte, der angefochtene Beschluss des
Beschwerdegegners verletzte Bestimmungen der
Gemeindeordnung und des Gemeindegesetzes und erweise
sich "deshalb bereits aus formalen Gründen" als ungültig. Die damit
aufgeworfene Frage, ob der umstrittene Beschluss einen zulässigen
Gegenstand habe, kann – unter organisationsrechtlichen
Gesichtspunkten – grundsätzlich unabhängig von
der Frage nach den mit dem Beschluss verbundenen
Auswirkungen auf die politischen Rechte der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger
geprüft werden.
2.4 Beschlüsse der Gemeinde oder des grossen Gemeinderats können gemäss
§ 151 Abs. 1 GG unter anderem von Stimmberechtigten mit
Gemeindebeschwerde angefochten werden, wenn sie gegen übergeordnetes Recht
verstossen (Ziff. 1) oder wenn sie offenbar über die Zwecke der Gemeinde
hinausgehen und zugleich eine erhebliche Belastung der Steuerpflichtigen zur
Folge haben oder wenn sie Rücksichten der Billigkeit in ungebührlicher Weise verletzen (Ziff. 2). Über die Beschwerde
entscheidet der Bezirksrat (§ 151 Abs. 2 GG). Die Vorinstanz wäre
folglich für die Behandlung der Rügen betreffend die geltend gemachte Unzulässigkeit
des Gegenstands des beschwerdegegnerischen Beschlusses vom 3. September
2014 zuständig gewesen. Allerdings fehlte es – wie sogleich zu zeigen ist
(nachfolgend 3) – an einer anderen Sachurteilsvoraussetzung.
3.
3.1 Die
Gemeindebeschwerde richtet sich gegen "Beschlüsse" der Gemeinde und
des grossen Gemeinderats (vgl. § 151 Abs. 1 GG). Anfechtbar sind
einerseits individuell-konkrete Einzelakte (Verfügungen) und andererseits Erlasse
(Ergänzungsband, § 151 N. 2).
3.2 Von seinem
Inhalt her stellt der hier interessierende Beschluss eine Abstimmungsempfehlung
bzw. eine politische Meinungsäusserung des Beschwerdegegners und damit klarerweise
keinen Erlass dar. Die umstrittene Resolution des Beschwerdegegners konnte
sodann allenfalls Auswirkungen auf die Abstimmung vom 28. Oktober 2014 entfalten.
Diesbezüglich konnte (und musste) sie indes im Rahmen eines Stimmrechtsrekurses
angefochten werden (vgl. Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG,
§ 19 N. 62). Demgegenüber entfaltete der Beschluss über den
politischen Prozess hinaus weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht
Wirkungen und war er nicht auf die Festlegung von Rechten und Pflichten
gerichtet, womit ihm kein Verfügungscharakter zuerkannt bzw. er nicht mit
Gemeindebeschwerde angefochten werden kann (vgl. Bosshart/Bertschi, § 19
N. 7; ferner Thalmann, § 151 N. 2.1). Im Übrigen ist auch kein
schützenswertes Interesse an der Anfechtung bzw. Überprüfung des hier im Streit
liegenden parlamentarischen Aktes ersichtlich, welches über das hinausgeht, was
der Beschwerdeführer im Rahmen eines Rechtsmittels in Stimmrechtssachen geltend
machen konnte.
3.3 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass der umstrittene Beschluss des Beschwerdegegners keiner Gemeindebeschwerde
unterliegt und die Vorinstanz daher im Ergebnis zu Recht (überhaupt) nicht auf
den Rekurs eingetreten ist.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1 Ausgangsgemäss
gilt es, die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, weil es sich
hier um eine Gemeinde- und keine grundsätzlich kostenfreie Stimmrechtsbeschwerde
handelt (siehe § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 und Abs. 4 VRG); eine Parteientschädigung ist dem
Beschwerdeführer nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.2
5.2.1 Sodann hat auch der Beschwerdegegner die Zusprechung einer
Parteientschädigung verlangt, weil er zum wiederholten Mal im gleichen
Zusammenhang in ein Rechtsmittelverfahren involviert worden sei, welches von
vornherein aussichtslos, aber für ihn dennoch mit erheblichem Aufwand verbunden
gewesen sei.
5.2.2 Nach § 17 Abs. 2 VRG kann die unterliegende Partei oder
Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners
verpflichtet werden, namentlich wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter
Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder
den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte (lit. a) oder wenn ihre
Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet waren
(lit. b). Gemeinwesen haben jedoch in der Regel keinen Anspruch auf
Parteientschädigung; vor allem grössere und leistungsfähigere sind gehalten,
sich so zu organisieren, dass sie Verwaltungsstreitsachen selbst durchfechten
können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 51).
5.2.3 Der im vorliegenden Fall zu leistende Aufwand erscheint nicht als
aussergewöhnlich, sondern als im Rahmen der ordentlichen Verwaltungstätigkeit
liegend. Auch kann die vorliegende Beschwerde angesichts der zu behandelnden
rechtlichen Fragestellungen und der zu kurz greifenden Begründung des
vorinstanzlichen Entscheids nicht als offensichtlich aussichtslos gelten. Folglich
ist auch dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
-
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
-
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